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Road Package

Aktuelle Entwicklungen im Güterkraftverkehrsrecht

Am 14. November 2009 wurde das sogenannte „Road Package“ im Amtsblatt der EU veröffentlicht. Das Verordnungspaket regelt den Markt- und Berufszugang für Kraftverkehrsunternehmer umfassend neu und fasst die bislang auf dem Gebiet des Personen- und Güterkraftverkehrs geltenden europäischen Rechtsgrundlagen in folgenden drei EU-Verordnungen zusammen:

  1. Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates;
  2. Verordnung (EG) Nr. 1072/2009Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs;
  3. Verordnung (EG) Nr. 1073/2009Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum grenzüberschreitenden Personenkraftverkehrsmarkt und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006.

Die Verordnungen sind am 04. Dezember 2011 vollinhaltlich wirksam geworden. Die Kabotagebestimmungen gelten bereits seit dem 14. Mai 2010.

Das Road Package enthält insbesondere folgende Neuerungen:

  • Ab 14. Mai 2010 wird es erstmals gemeinschaftsweit einheitliche Kabotagebestimmungen (Art. 8 ff. VO (EG) Nr. 1072/2009) geben (weitere Informationen zur Kabotage finden Sie hier)
  • die Verordnungen (EWG) 881/92 und (EWG) 3118/93 sowie die Richtlinie 2006/94/EG werden durch die Verordnung (EG) 1072/2009 ersetzt.
  • Die Richtlinie 96/26/EG des Rates vom 29. April 1996 über den Zugang zum Beruf des Güter- und Personenkraftverkehrsunternehmers im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr wird durch die Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 ersetzt, deren Bestimmungen unmittelbar Anwendung finden.
  • Eine faktische Niederlassung im Mitgliedstaat ist Teil der Berufszugangsvoraussetzungen (Art. 5 VO (EG) Nr. 1071/2009).
  • Einem Unternehmer bzw. der zur Führung der Kraftverkehrsgeschäfte bestellten Person (sogenannte Verkehrsleiter) kann die Führung von Kraftverkehrsgeschäften wegen Unzuverlässigkeit untersagt werden (Art. 14 VO (EG) Nr. 1071/2009).
  • Ein Unternehmen, welches selbst nicht über die notwendige Fachkunde verfügt, kann für die Wahrnehmung der Aufgaben des Verkehrsleiters eine externe Person vertraglich an das Unternehmen binden (Art. 4 Abs. 2 VO (EG) 1071/2009). Diese darf die Verkehrstätigkeiten von höchstens vier Unternehmen mit einer Fahrzeugflotte von insgesamt höchstens 50 Fahrzeugen leiten (Art. 4 Abs. 2 Buchstabe c. VO (EG) 1071/2009).
  • Die Optimierung und Modernisierung des gemeinschaftsweiten Austauschs von Informationen, die relevant sind für die Beurteilung der Zuverlässigkeit eines Verkehrunternehmers und damit für die Erteilung oder den Entzug einer Gemeinschaftslizenz, durch die Vernetzung einzelstaatlicher Register bis Ende 2012 sowie die Einrichtung nationaler Kontaktstellen bis Ende 2011 (Art. 16, 18 VO (EG) Nr. 1071/2009).

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