Verkehrsunternehmensdatei
Ab Frühjahr 2012 führt das BAG ein elektronisches Zentralregister für Güter- und Personenkraftverkehrsunternehmen: die Verkehrsunternehmensdatei (VUDat). Die relevanten Daten werden von den zuständigen Behörden ausschließlich auf elektronischem Wege gemeldet. Gewisse Inhalte der Verkehrsunternehmensdatei werden zudem über das Internet allgemein zugänglich sein.
Am 04. Dezember 2009 ist das sogenannte "Road Package" in Kraft getreten. Dieses EU-Verordnungspaket regelt den Markt- und Berufszugang für Kraftverkehrsunternehmer umfassend neu und fasst die bislang im Bereich des Personen- und Güterkraftverkehrs geltenden europäischen Rechtsvorschriften in drei EU-Verordnungen zusammen. Sie werden am 04. Dezember 2011 wirksam und damit in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union unmittelbar anwendbar.
Mit den drei EU-Verordnungen soll insbesondere die Verwaltungszusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union optimiert und modernisiert sowie die Wirksamkeit der Überwachung der Unternehmen, die in mehreren Mitgliedstaaten tätig sind, erleichtert werden. Aus diesem Grund ist jeder Mitgliedstaat verpflichtet, ein zentrales elektronisches Register sämtlicher Kraftverkehrsunternehmen zu betreiben, die im Inland zur Ausübung des Berufs des Güter- und Personenkraftverkehrsunternehmers zugelassen wurden.
In Durchführung des EU-Verordnungspakets wird beim BAG Anfang 2012 ein elektronisches Zentralregister für Güter- und Personenkraftverkehrsunternehmen (Verkehrsunternehmensdatei -VUDat) eingerichtet. In der VUDat werden allgemeine Informationen zu den im Inland ansässigen Straßenverkehrsunternehmen gespeichert, wie etwa Name und Rechtsform des Unternehmens, Anschrift und Anzahl der eingesetzten Fahrzeuge. Den europarechtlichen Vorgaben entsprechend werden gewisse Inhalte der Verkehrsunternehmensdatei über das Internet allgemein zugänglich sein.
Auch schwerwiegende Zuwiderhandlungen, die im Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Betätigung des Kraftverkehrsunternehmens begangen worden sind, sowie bestimmte Verwaltungsentscheidungen sollen gemäß den Bestimmungen des "Straßenpakets" zentral erfasst werden - jedoch nicht zwingend zusammen mit den allgemeinen Unternehmensinformationen, sondern gegebenenfalls von diesen getrennt in separaten Dateien. Voraussetzung ist, dass die relevanten Informationen allen zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats zumindest auf Anfrage zugänglich sind (vergleiche Artikel 16 Absatz 2 Unterabsatz 3 Satz 1 der Verordnung (EG) 1071/2009). Die vom Bundesamt für Justiz (BfJ) geführten Zentralregister - Gewerbezentralregister und Bundeszentralregister - erfüllen diese Anforderungen, sodass schwerwiegende Verstöße und Verwaltungssanktionen grundsätzlich nicht noch einmal in der Verkehrsunternehmensdatei des BAG gespeichert werden. Unberührt hiervon bleibt die vom BAG auf Grundlage des § 16 GüKG geführte Datei über abgeschlossene Bußgeldverfahren wegen Zuwiderhandlungen nach § 19 GüKG.
Darüber hinaus wird das BAG in Deutschland die Aufgaben einer „nationalen Kontaktstelle“ übernehmen, über die künftig die zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten miteinander kommunizieren werden. Auf diese Weise soll sichergestellt werden, dass auch Verstöße im EU-Ausland bei der Beurteilung der Zuverlässigkeit eines Kraftverkehrsunternehmers durch die zuständige inländische Behörde Berücksichtigung finden.
Die Kommunikation zwischen den zuständigen Behörden und den beim BAG eingerichteten Dateien, der künftigen Verkehrsunternehmensdatei und der Datei über abgeschlossene Bußgeldverfahren nach § 16 GüKG, wird ausschließlich auf elektronischem Wege erfolgen - entweder über vom BAG bereitgestellte Dialogoberflächen (Webapplikation) oder über zur Verfügung gestellte Dateischnittstellen (XML-Format; File-Transfer) für die Programm-zu-Programm-Kommunikation. Voraussetzung ist in beiden Fällen eine Kommunikationsanbindung an das DOI-Netz (Nachfolgenetz von TESTA-D). Detaillierte Informationen über die technischen Voraussetzungen des Transferverfahrens sowie eine Datensatzbeschreibung können Behörden und Softwareanbieter hier anfordern.
