Wann muss ein Fahrtenschreiber eingebaut und genutzt werden?
Nach der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 müssen grundsätzlich Fahrzeuge, die der Personen- oder Güterbeförderung im Straßenverkehr dienen, in einem Mitgliedsstaat zugelassen sind und für die die Verordnung (EG) Nr. 561/2006 gilt, mit einem Fahrtenschreiber ausgestattet sein. Ausnahmen von dieser Verpflichtung sind in Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 in Verbindung mit Artikel 3 und 13 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 und auch in der Fahrpersonalverordnung (§ 18 FPersV) geregelt.
Diese Fahrtenschreiber zeichnen die vom Fahrzeug zurückgelegte Wegstrecke, die Geschwindigkeit des Fahrzeugs, die Lenkzeit, die sonstigen Arbeits- und Bereitschaftszeiten, die Arbeitsunterbrechungen sowie die Tagesruhezeiten auf. Außerdem wird bei analogen Fahrtenschreibern das Öffnen des das Schaublatt enthaltenden Gehäuses aufgezeichnet.
Deutsche Kraftfahrzeughalter haben den Fahrtenschreiber mindestens einmal innerhalb von 2 Jahren prüfen zu lassen (§ 57 b StVZO).
Fahrzeuge, die ab dem 1. Mai 2006 erstmals zum Verkehr zugelassen werden, sind mit einem digitalen Fahrtenschreiber und nicht mehr mit einem analogen Fahrtenschreiber auszustatten (Artikel 27 Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006).