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Dürfen mit Kurzzeitkennzeichen (Überführungskennzeichen) Beförderungen durchgeführt werden?

Überführungsfahrten sind Fahrten, die in der Hauptsache der Überführung eines Fahrzeugs an einen anderen Ort dienen. Sie sind mit Kurzzeitkennzeichen nach § 42 (FZV) möglich. § 41 FZV gilt entsprechend.

Die Überführung fabrikneuer oder gebrauchter Kraftfahrzeuge auf eigenen Rädern, ggf. einschließlich Zubehör, das dauerhaft zu dem zu überführenden Kraftfahrzeug gehört, ist nicht als Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen im Sinne § 1 Abs. 1 GüKG-Güterkraftverkehrsgesetz anzusehen.

Werden dagegen auf dem zu überführenden Kraftfahrzeug andere Güter - ggf. auch andere Fahrzeuge - befördert, unterliegt die Beförderung dieser anderen Güter dem GüKG. Gleiches gilt, wenn ein zu überführender Anhänger auf eigenen Rädern von einem Kraftfahrzeug gezogen wird, das selbst nicht überführt, sondern im Güterkraftverkehr eingesetzt wird.

Wenn jedoch ein zu überführendes Kraftfahrzeug einen ebenfalls zu überführenden Anhänger zieht, gilt die Überführung der gesamten Fahrzeugkombination auf eigenen Rädern nicht als Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen.

Diese Ausführungen beschränken sich auf die güterkraftverkehrsrechtliche Lage auf deutschem Hoheitsgebiet. Die Rechtslage bei Überführung in einen anderen Staat richtet sich nach dem jeweils abgeschlossenen Abkommen. Hierüber können Informationen bei der jeweiligen Botschaft angefordert werden.

Ebenso liegen zulassungsrechtliche Fragen außerhalb des Zuständigkeitsbereichs des Bundesamtes für Logistik und Mobilität. Diesbezügliche Informationen können bei den Straßenverkehrszulassungsbehörden, d.h. den unteren Verkehrsbehörden, angefordert werden.

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