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Erteilung von CEMT-Genehmigungen für das Jahr 2016

Die Antragsunterlagen für die Erteilung von CEMT-Jahresgenehmigungen für das Jahr 2016 können ab sofort bei den Außenstellen des Bundesamtes für Güterverkehr angefordert werden.
Antragsschluss ist der 01. Oktober 2015.

Laufende Nr. 18/15
Datum 03.09.2015

CEMT-Genehmigungen berechtigen zur Durchführung von Beförderungen im grenzüberschreitenden Straßengüterverkehr zwischen den CEMT-Mitgliedstaaten. Dies sind die Staaten der Europäischen Union sowie Liechtenstein, Norwegen und die Schweiz, außerdem eine Vielzahl ost- und südosteuropäischer Staaten. In Österreich, Italien, Griechenland und der Russischen Föderation gilt allerdings nur eine begrenzte Anzahl der CEMT-Genehmigungen.

CEMT-Genehmigungen, mit Ausnahme derjenigen, die in Österreich gelten, können nur auf Fahrzeugen eingesetzt werden, welche mindestens dem Standard „EURO IV sicher“ gem. CEMT-Resolution entsprechen.

Alle CEMT-Genehmigungen, die in Österreich gelten, können ausschließlich auf Fahrzeugen eingesetzt werden, die mindestens dem Standard „EURO V sicher“ gemäß CEMT-Resolution entsprechen.

CEMT-Jahresgenehmigungen werden grundsätzlich für Beförderungen zwischen zwei CEMT-Mitgliedstaaten erteilt, soweit die Gemeinschaftslizenz nicht auf dem gesamten Beförderungsweg eingesetzt werden muss.

Die CEMT-Genehmigung wird generell wiedererteilt, wenn der Antragsteller die Genehmigung im Bewertungszeitraum (01. September 2014 bis 31. August 2015) hinreichend genutzt hat. Für eine Wiedererteilung von CEMT-Genehmigungen, die in Österreich, Italien oder Griechenland gelten, muss im Bewertungszeitraum jeweils mindestens eine Beförderung zwischen Österreich, Italien oder Griechenland und einem CEMT-Mitgliedstaat durchgeführt worden sein, in dem die Gemeinschaftslizenz nicht galt. Für die Wiedererteilung von CEMT-Jahresgenehmigungen, die in der Russischen Föderation gelten, müssen Beförderungen im Dreiländerverkehr in oder aus der Russischen Föderation nachgewiesen werden, bei denen Deutschland nicht auf verkehrsüblichem Weg durchfahren wurde und für deren Beförderungsverlauf keine Dreiländerverkehrsgenehmigungen zur Verfügung standen.

Im Neuerteilungsverfahren können Inhaber einer Erlaubnis für den gewerblichen Güterkraftverkehr oder einer Gemeinschaftslizenz grundsätzlich zunächst maximal 10 CEMT-Jahresgenehmigungen beantragen, soweit sie glaubhaft versichern, dass sie im Jahre 2016 CEMT-Beförderungen durchführen wollen. Die bisher durchgeführten grenzüberschreitenden Beförderungen sind ggf. nachzuweisen.

Für die Neuerteilung einer österreich-, italien-, griechenland- oder russlandfreien CEMT- Jahresgenehmigung ist der Bedarf entsprechend zu begründen und ggf. geeignet nachzuweisen.

Soweit nach Abschluss des Jahresverfahrens noch Genehmigungen zur Verfügung stehen, können unterjährig weitere Genehmigungen erteilt werden.

CEMT-Kurzzeitgenehmigungen können nur auf Fahrzeugen eingesetzt werden, die mindestens dem Standard „EURO IV sicher“ gem. CEMT-Resolution entsprechen.

Weitere Informationen finden Sie hier.

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Bundesamt
für Güterverkehr

Verantwortlich:
Horst Roitsch

Werderstraße 34
50672 Köln


Telefon 0221/5776-1620
Telefax 0221/5776-1625

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