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Gewichts- und Achsklassen auf der On-Board Unit einstellen

Seit dem 1. Januar 2019 gelten in Deutschland neue Tarife für die Lkw-Maut. Dabei ist unter anderem die Gewichtsklasse ein Parameter für die Berechnung der Lkw-Maut. Das Gesetz zur Änderung des Bundesfernstraßenmautgesetzes (BFStrMG) und zur Änderung weiterer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 4. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2251) ist in Kraft getreten.

Laufende Nr. 2019/1/21
Datum 21.01.2019

Um die Mautgebühr ordnungsgemäß zu zahlen, müssen Fahrer und Unternehmer darauf achten, dass sämtliche für die Höhe der Maut relevanten Parameter an der On-Board Unit (OBU) richtig eingegeben werden. Die aktuellen Mautkontrollen des Bundesamtes für Güterverkehr zeigen, dass vor allem die Gewichtsklasse nicht immer korrekt eingestellt wird.

Überwiegend auffällig werden Fahrzeuge, die mit einem zulässigen Gesamtgewicht (zGG) von 18 Tonnen registriert sind. Fahrzeuge, die mit 18 Tonnen (zGG) registriert sind, haben genau diesen Wert auf der OBU gespeichert. Fährt der Lkw dann mit einem Anhänger, muss die Gewichtseinstellung auf der OBU angepasst werden. Angezeigt wird „>18 t“. Anschließend ist die Zahl der Achsen auf der OBU anzugeben; auswählen kann man bis 3 sowie 4 und mehr Achsen.

Das Gewicht ist in folgende Gewichtsklassen einzuordnen: größer/gleich 7,5 – 11,99 Tonnen zGG, größer/gleich 12 Tonnen bis 18 Tonnen zGG und größer 18 Tonnen zGG. Das zulässige Gesamtgewicht wird in Auswahlschritten von 1,5 Tonnen eingestellt. Ab einem zGG größer 18 Tonnen ist zusätzlich die Anzahl der Achsen anzugeben. Die Anzahl der Achsen kann auch für Gewichte darunter eingegeben werden. Die Gewichts- und Achseinstellungen sind nach der Eingabe zu bestätigen, damit die OBU diese Werte auch übernimmt. Dies gilt auch für solche Fahrzeuge, deren OBU bisher auf den höchsten Mautsatz eingestellt waren.

Das in den Fahrzeugpapieren angegebene zulässige Gesamtgewicht ist das maßgebliche Gewicht für die Einstellung auf der OBU. Dies errechnet sich bei Fahrzeugkombinationen seit dem 1. Januar 2019 durch einfache Addition der zulässigen Gesamtgewichte von Motorfahrzeug und Anhänger bzw. Auflieger. Stütz-, Sattel- und Aufliegelasten werden abweichend von der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung nicht mehr berücksichtigt.

Wer vorsätzlich oder fahrlässig Maut nicht ordnungsgemäß entrichtet, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer empfindlichen Geldbuße geahndet werden kann (§ 10 Absatz 1 Nummer 1 BFStrMG).

Der Mautsatz je Kilometer setzt sich aus drei Mautteilsätzen zusammen: Aus den Infrastrukturkosten entsprechend der Gewichtsklasse des mautpflichtigen Fahrzeugs oder der Fahrzeug-kombination, den verursachten Luftverschmutzungskosten abhängig von der Schadstoffklasse und den Kosten für die Lärmbelastung in Höhe von 0,002 Euro je Kilometer.

Die differenzierte Staffelung der Mautsätze zusätzlich nach Gewichtsklassen erhöht die Verursachergerechtigkeit. Damit werden zwei Entschließungsanträge des Deutschen Bundestages aus der 18. Legislaturperiode umgesetzt. Die Mautsätze sind, wie auch bisher schon, für Autobahnen und Bundesstraßen identisch. Erstmals werden als externe Kosten auch solche der Lärmbelastung einbezogen. Eine Übersicht aller Mautsätze findet sich hier.


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