Lkw-Maut
Mautschild
Quelle: www.TollCollect.de
Die Mautpflicht gilt für Lkw ab einem zulässigen Gesamtgewicht von 12 Tonnen grundsätzlich auf allen Bundesautobahnen (BAB) einschließlich Rastanlagen und beginnt mit der Auffahrt auf die Autobahn.
Daneben sind seit dem 01.01.2007 bestimmte Streckenabschnitte einzelner Bundesstraßen mautpflichtig, die in der Anlage zur Mautstreckenausdehnungsverordnung (MautStrAusdehnV) bezeichnet sind.
Das Bundesfernstraßenmautgesetz (BFStrMG), das am 19. Juli 2011 in Kraft getreten ist und das Autobahnmautgesetz (ABMG) ablöst, sieht darüber hinaus auch eine Mautpflicht auf Bundesstraßen oder Abschnitten von Bundesstraßen vor, die bestimmte Kriterien (Baulast in der Trägerschaft des Bundes, keine Ortsdurchfahrt, zwei oder mehr Fahrstreifen je Fahrtrichtung, durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen durchgehend getrennte Fahrbahnen, Mindestlänge von 4 km, unmittelbare Anbindung an eine BAB) erfüllen.
Der Zeitpunkt des Beginns der Mauterhebung auf diesen Bundesstraßen ist derzeit noch offen. Er wird erst durch eine entsprechende Rechtsverordnung festgelegt.
Ein Merkblatt mit den Allgemeinen Informationen zur Lkw-Maut finden Sie hier.
Alle Tariflängen der mautpflichtigen Strecken sind in einer Tabelle der Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt), der Mauttabelle, zusammengestellt. Diese sind die Abrechnungsgrundlage für die streckenbezogenen Benutzungsgebühr.
Auf den Internetseiten des BMVBS finden Sie Fragen und Antworten zum Thema Lkw-Maut.
Informationen zur Nacherhebung der Maut und Ahndung von Verstößen gegen das Bundesfernstraßenmautgesetz (BFStrMG) als Ordnungswidrigkeit finden Sie hier.
