Zivile Notfallvorsorge im Straßenverkehr
Das Bundesamt für Güterverkehr nimmt im Rahmen der Zivilen Notfallvorsorge Aufgaben nach dem Verkehrssicherstellungsgesetz (VSG) und dem Verkehrsleistungsgesetz (VerkLG) wahr.
Aufgaben nach dem Verkehrssicherstellungsgesetz (VSG)
In einem Spannungs-, Verteidigungs- oder Bündnisfall ist eine ausreichende und geeignete Versorgung der Bevölkerung mit lebenswichtigen Gütern sicherzustellen. Des Weiteren sind auch die Streitkräfte im Rahmen ihrer Verteidigungsaufgaben logistisch zu unterstützen. Die Planungen und Vorsorgemaßnahmen für die Sicherstellung dieser Verkehrsleistungen werden unter der Bezeichnung Transportorganisation des Bundes (TOB) durchgeführt.
Ziel der TOB ist es, für Zwecke der Verteidigung überregionale und grenzüberschreitende Gütertransporte zur Versorgung der Bevölkerung und der Streitkräfte durchzuführen.
Aufgaben nach dem Verkehrsleistungsgesetz (VerkLG)
Nach dem am 29. Juli 2004 in Kraft getretenen VerkLG hat das Bundesamt für Güterverkehr (BAG) auf dem Gebiet des Straßenverkehrs die Aufgabe, die Sicherstellung von ausreichenden Verkehrsleistungen zu gewährleisten. Dies kann erfolgen zur Unterstützung der Länder im Rahmen von Amtshilfeersuchen bei Naturkatastrophen oder besonders schweren Unglücksfällen. Das VerkLG findet unter anderem auch Anwendung bei wirtschaftlichen Krisenlagen, durch die die Versorgung mit lebenswichtigen Gütern gestört ist, und im Rahmen der Notfallbewältigung aufgrund internationaler Vereinbarungen.
Damit ergänzt das VerkLG das VSG, welches nur Regelungen für Zwecke der Verteidigung enthält, und schließt somit eine Lücke in der staatlichen Notfallvorsorge.
