Häufig gestellte Fragen zu Förderprogrammen
- Nach dem Wortlaut der Nummer 3.1 der Förderrichtlinien "De-minimis" und "Aus- und Weiterbildung" muss das antragsberechtigte Unternehmen Halter oder Eigentümer von zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassenen schweren Nutzfahrzeugen sein. Welche Voraussetzungen müssen diese Fahrzeuge erfüllen?
Das zulässige Gesamtgewicht der Kraftfahrzeuge (Motorfahrzeuge) muss mindestens 12 t betragen und die Fahrzeuge müssen ausschließlich für den Güterkraftverkehr bestimmt sein.
Sofern beispielsweise sogenannte selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Unimogs oder Traktoren nicht ausschliesslich zur Güterbeförderung dienen, gelten sie auch nicht als schwere Nutzfahrzeuge im Sinne dieser Förderrichtlinien.
- Welche Auswirkungen hat es, wenn der Antragsteller nicht alle Maßnahmen im Bewilligungszeitraum umsetzt?
Fördermittel werden nur für bewilligte Maßnahmen ausgezahlt, die im Bewilligungszeitraum (i.d.R. das Kalenderjahr, bei Ausbildungen Dauer der Ausbildung) auch tatsächlich durchgeführt wurden. Bewilligte Maßnahmen, die nicht bzw. nicht im entsprechenden Zeitraum abgeschlossen sind, werden auch nicht gefördert.
- Ich bin Mieter bzw. Leasingnehmer von schweren Nutzfahrzeugen im Sinne der Förderrrichtlinie "De-minimis". Sind die angemieteten bzw. geleasten Nutzfahrzeuge bei der Berechnung meines Förderhöchstbetrags berücksichtigungsfähig?
Nein. Das antragstellende Unternehmen hat bei Antragstellung nachzuweisen, dass die Fahrzeuge, die im Antragsvordruck angegeben werden, entweder im Eigentum dieses Unternehmens stehen, oder die Fahrzeuge auf das antragstellende Unternehmen als Halter zugelassen sind. Maßgeblich für den Nachweis der Haltereigenschaft ist die Eintragung in den Zulassungsbescheinigungen.
Änderungen von Angaben zum Halter eines Kraftfahrzeugs sind der Zulassungsbehörde gemäß § 13 Abs. 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) unverzüglich mitzuteilen, sodass davon ausgegangen werden kann, dass der in den Zulassungsbescheinigungen eingetragene Halter auch der tatsächliche Halter des Fahrzeugs ist.
Ausnahmsweise wurden für das Förderjahr 2009 auch Fahrzeuge bei der Berechnung des unternehmensbezogenen Förderhöchstbetrags berücksichtigt, die das antragstellende Unternehmen lediglich aufgrund einer Nutzungsvereinbarung (Leasing etc.) mit einem als Halter eingetragenen Dritten nutzen konnte. Diese Regelung gilt seit der Förderperiode 2010 jedoch nicht mehr.
Eine Anrechnung von Fahrzeugen bei der Berechnung des unternehmensbezogenen Förderhöchstbetrages, die weder im Eigentum des antragstellenden Unternehmens stehen, noch auf dieses Unternehmen als Halter zugelassen sind, kann daher nicht erfolgen.
- Wann erfolgt die Auszahlung des Betrages der zu fördernden Maßnahmen?
Förderprogramm De-minimis:
Eine Auszahlung (bis höchstens zum bewilligten Zuwendungsbetrag) erfolgt:
- nach Eintritt der Bestandskraft des Zuwendungsbescheides (1 Monat nach Zugang) -sowie-
- Vorlage des Verwendungsnachweises und Prüfung hierzu ggf. angeforderter Belege
Förderprogram Aus- und Weiterbildung
Bei Weiterbildungsmaßnahmen erfolgt die Auszahlung der Fördermittel nach Durchführung der Maßnahmen und fristgerechter Vorlage des Verwendungsnachweises (31.03. des auf die Antragstellung folgenden Jahres) im Rahmen der zuvor bewilligten Mittel.
Bei der Ausbildungsförderung erfolgt die Auszahlung der Zuwendung im Rahmen der zuvor bewilligten Mittel auf Antrag grundsätzlich in vier Teilbeträgen jeweils nach Vorlage der Zwischennachweise (I - III) sowie nach Abschluss der Ausbildungsmaßnahme durch die Vorlage des Verwendungsnachweises (Nachweis des erfolgreichen Abschlusses der Ausbildung).
Die erste (Teil-)Zahlung ist frühestens nach dem erfolgreichen Ableisten der Probezeit (in der Regel 3 Monate) und Vorlage des Zwischennachweises (I) möglich.
- nach Eintritt der Bestandskraft des Zuwendungsbescheides (1 Monat nach Zugang) -sowie-
- Wo erhalte ich Formulare bzw. Antragsunterlagen?
Diese Unterlagen können Sie über die Internetseiten des BAG herunterladen.
Hinweis: Bitte beachten Sie die dort genannten Antragsfristen.
- Was ist unter dem Begriff "Bewilligungszeitraum" zu verstehen?
Mit "Bewilligungszeitraum" ist der Zeitraum gemeint, in dem die bewilligte Maßnahme tatsächlich durchgeführt und beendet werden muss.
Der Bewilligungszeitraum beginnt mit dem Eingang des -vollständigen- Antrags beim Bundesamt für Güterverkehr und endet grundsätzlich mit Ablauf des jeweils zur Förderperiode gehörenden aktuellen Kalenderjahres. Der Bewilligungszeitraum kann (abhängig vom Antragseingang) frühestens ab 01.01. des Förderjahres beginnen.
- Erhält das antragstellende Unternehmen eine Bestätigung über den Eingang des Förderantrages beim Bundesamt?
Eine Eingangsbestätigung erfolgt automatisch per Email, sofern im Förderantrag eine gültige Email-Adresse angegeben wurde. (Diese Eingangsbestätigung begründet jedoch noch keinen Anspruch auf die Bewilligung oder Auszahlung einer Zuwendung).
- Welcher Zeitpunkt ist in Bezug auf die Förderfähigkeit einer Maßnahme ausschlaggebend?
Ausschlaggebend für die Förderfähigkeit einer Maßnahme ist (neben der grundsätzlich erforderlichen generellen Förderfähigkeit) der Zeitpunkt des vollständigen Antragseingangs beim Bundesamt für Güterverkehr sowie der Zeitpunkt der Durchführung der Maßnahme. Maßnahmen dürfen erst im Bewilligungszeitraum durchgeführt werden, d.h. (abhängig v. Antragseingang) frühestens ab. 01. Januar des Förderjahres. Es kann also bei noch ausstehender Entscheidung über den Förderantrag mit der Durchführung von Maßnahmen zwar grundsätzlich begonnen werden, ohne jedoch einen Anspruch auf Bewilligung einer Zuwendung zu erlangen. Maßgeblich ist hier der Zuwendungsbescheid.
