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Informationen zum Verfahren


Die Antragsfrist im Förderprogramm „Lkw-Stellplätze“ beginnt am 14. Juli 2021 ab 9:00 Uhr und endet spätestens am 15. März 2024 (Ausschlussfrist).

Wer ist antrags/zuwendungsberechtigt?

Wer ist antragsberechtig/zuwendungsberechtigt?

Die Förderung richtet sich an in- und ausländische juristische Personen des Privatrechts sowie natürliche Personen, soweit sie wirtschaftlich tätig sind, die zusätzliche Lkw-Stellplätze realisieren. Ausländische juristische Personen können gefördert werden, wenn sie einen Sitz / eine Niederlassung in Deutschland haben.

Erreichbarkeit des Teams "LKW-Stellplätze" (SteP)

Wir stehen Ihnen von 09.00 - 11.45 Uhr und 13.15 - 14.45 Uhr (freitags bis 11.45 Uhr) gerne zur Verfügung.

Weitere Antworten und Informationen erhalten Sie unter:

Telefon0221/5776-5399

E-Mail-AdresseLkw-Stellplaetze@balm.bund.de

Was wird gefördert?

Was wird gefördert?

In der Nähe von Autobahnanschlussstellen können Investitionen finanziell gefördert werden für zusätzliche Lkw-Stellplätze, die durch

  • den Neubau von Lkw-Parkplätzen inklusive Zuwegung,
  • den Ausbau bestehender Lkw-Parkplätze (z.B. auf Autohöfen) oder
  • Ertüchtigungsmaßnahmen von bestehenden Stellplätzen oder sonstigen Flächen, die bisher nicht als Lkw-Stellplätze genutzt werden (z.B. auf Betriebshöfen von Speditionsunternehmen oder Transport- und Logistikunternehmen, Parkflächen von Handelsunternehmen oder Messeparkplätzen)
    geschaffen werden.


Gefördert werden kann auch die hierfür erforderliche infrastrukturelle Ausstattung (z.B. Umzäunung, Markierung, Bau oder Beschaffung sanitärer Anlagen, Beleuchtung, sichere Wegeführung).
Zudem können Systeme zur Online-Erfassung der aktuellen Belegung der Lkw-Stellplätze und die technische Infrastruktur für die Datenweitergabe bzw. -bereitstellung auf dem deutschen Mobilitäts Daten Marktplatz (MDM) gefördert werden.
Förderfähig sind auch die erforderlichen Planungskosten (eigene Kosten und Planungsbüros).

Im Sinne der Richtlinie „Lkw-Stellplätze“ sind

  • Lkw“: Nutzfahrzeuge, mit denen Güter befördert werden. Der Begriff umfasst auch Lastzüge und Sattelzüge von bis zu einschließlich 40 Tonnen zulässiger Gesamtmasse. Kraftfahrzeuge zur Güterbeförderung unter 2,8 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht sowie Spezialfahrzeuge wie Schwertransportfahrzeuge oder große Mobilkräne fallen nicht unter diesen Begriff.
  • Lkw-Parkplätze“: die für das Lkw-Parken erforderlichen Flächen incl. Zu- und Abfahrt.
  • Lkw-Parkplätze“: die sich auf den Lkw-Parkplätzen befindlichen markierten Flächen zum Abstellen der Lkw.

„Zusätzliche Lkw-Stellplätze“ im Sinne der Richtlinie „Lkw-Stellplätze“

  • stehen im privaten Eigentum,
  • sind keine öffentlichen Straßen und nicht Bestandteil der Bundesautobahn,
  • sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik für die verkehrssichere Nutzung durch beladene Lkw mit einem zulässigen Gesamtgewicht von bis zu einschließlich 40 Tonnen zulässiger Gesamtmasse geeignet,
  • sind in der Regel höchstens 3 Straßenkilometer von einer Autobahnanschlussstelle entfernt,
  • liegen an einer Straßenverbindung, die für den Schwerverkehr baulich und unter Berücksichtigung der Anliegerinteressen Dritter geeignet ist,
  • sind möglichst ganzjährig sowie möglichst ganztägig (24 Stunden) geöffnet, mindestens aber in der Zeit von 18:00 bis 06:00 Uhr. Eine Ausnahme von der ganzjährigen Bereitstellung ist möglich, wenn Flächen für zusätzliche Lkw-Stellplätze zeitweise zur Eigennutzung der fördernehmenden Person benötigt werden (z.B. "Überlaufparkplätze", die die Messegesellschaften nur an einigen Tagen im Jahr nutzen), der Bedarf an zusätzlichen Stellplätzen aber dennoch verringert wird. Die Entscheidung hierüber trifft die Bewilligungsbehörde nach Nummer 4.2,
  • verfügen über ein elektronisches System, das den aktuellen Belegungsgrad erfasst und online auf dem MDM bereitstellt (s. 4.7),
  • verfügen über ausreichende sanitäre Einrichtungen (WC, Waschgelegenheiten mit Dusche), die den besonderen Bedürfnissen des Fahrpersonals entsprechen (getrennt nutzbar für alle Geschlechter),
  • verfügen über die Möglichkeiten zur Müllentsorgung für LKW-Berufskraftfahrende,
  • verfügen über Informationsmöglichkeiten zu relevanten Notfallnummern wie nächstgelegenes Krankenhaus, Taxi-Unternehmen, DocStop Hotline.

Wie wird gefördert?

Wie wird gefördert?

Es erfolgt eine Projektförderung im Wege einer Anteilfinanzierung der zuwendungsfähigen Ausgaben in Höhe von

  • 80 Prozent für Aus- und Neubaumaßnahmen
  • 90 Prozent für Ertüchtigungsmaßnahmen

als nicht rückzahlbarer Zuschuss. Die Zuwendung wird bei Bewilligung auf einen Höchstbetrag begrenzt.

Bemessungsgrundlage für die Zuwendung sind die zuwendungsfähigen Ausgaben. Die zuwendungsfähigen Ausgaben sind in Anlage 1 der Richtlinie „Lkw-Stellplätze“ dargestellt. Sie setzen sich zusammen aus den einmaligen Bau-, Anschaffungs- und Erschließungskosten einschließlich der erforderlichen Kosten für den Anschluss des Lkw-Parkplatzes an das öffentliche Wegenetz, die erforderlichen Energie-, Abwasser- und Wasseranschlüsse sowie Datenanbindung und den erforderlichen Planungskosten.
Dagegen sind öffentliche Erschließungsstraßen nicht Gegenstand dieser Förderrichtlinie.
Die Umsatzsteuer ist nicht zuwendungsfähig.

Bauliche Maßnahmen zur Schaffung von zusätzlichen Lkw-Stellplätzen können als „lokale Infrastruktur“ unter den Voraussetzungen von Art. 56 AGVO gefördert werden: Die Infrastruktur muss daher interessierten Nutzenden zur offenen, transparenten und diskriminierungsfreien Bedingungen zur Verfügung gestellt werden (Artikel 56 Abs. 3 AGVO). Der für die Nutzung der Infrastruktur in Rechnung gestellte Preis muss dem Marktpreis entsprechen (Artikel 56 Abs. 3 AGVO).

Der Beihilfebetrag darf nicht höher sein, als die Differenz zwischen beihilfefähigen Kosten und dem Betriebsgewinn der Investition. Der Betriebsgewinn wird vorab, auf der Grundlage realistischer Projektionen, oder über einen Rückforderungsmechanismus von den beihilfefähigen Kosten abgezogen (Art. 56 Abs. 6 AGVO).

Eine Einzelförderung auf Grundlage der Richtlinie „Lkw-Stellplätze“ ist auf maximal 10 Millionen Euro pro lokalem Infrastrukturvorhaben begrenzt. Die Gesamtkosten des Vorhabens dürfen 20 Millionen Euro nicht überschreiten (Art. 4 Abs. 1 cc AGVO).

Die nach der Richtlinie „Lkw-Stellplätze“ gewährten Förderungen dürfen 60.000 Euro je einzelnem Lkw-Stellplatz nicht überschreiten.

Wie erfolgt die Antragstellung?

Wie erfolgt die Antragstellung?

Das Antragsverfahren ist zweistufig aufgebaut:

  • Bedarfsanfrage
    Vor Einreichung der Antragsunterlagen informiert die antragstellende Person sich beim Bundesamt, ob der Bedarf für die von ihr geplanten zusätzlichen Lkw-Stellplätze an dem vorgesehenen BAB-Streckenabschnitt gegeben ist (Bedarfsanfrage). Dies ist der Fall, wenn nach dem jeweiligen Stand der Netzkonzeption des BMDV die Schaffung von zusätzlichen Lkw-Stellplätzen auf den Bundesautobahnen nicht bis zum Jahr 2030 möglich ist.
    Die Bedarfsanfrage ist ausschließlich in elektronischer Form beim Bundesamt über das eService-Portal einzureichen. Dort sind der erforderliche Vordruck „Bedarfsanfrage“ sowie Merkblätter und etwaige Hinweise zu finden.
  • Antragunterlagen
    Bei gegebenem Bedarf für zusätzliche Lkw-Stellplätze sind die Anträge und die erforderlichen Anlagen ausschließlich in elektronischer Form beim Bundesamt über das eService-Portal einzureichen. Dort sind Antragsunterlagen sowie Merkblätter und etwaige Hinweise zu finden. Die weiteren Unterlagen gemäß Anlage 2 der Richtlinie „Lkw-Stellplätze“ sind über die Austauschplattform des Bundesamtes Cryptshare zu übermitteln. Hierzu erhalten die antragstellenden Personen ein entsprechendes Anschreiben nach Antragseingang.

Wann können Bedarfsanfragen eingereicht werden?

Wann können Bedarfsanfragen eingereicht werden?

Die Einreichung der Bedarfsanfragen ist in ausschließlich elektronischer Form beim Bundesamt über das eService-Portal ab dem 01.07.2021 um 09:00 Uhr möglich. Sollten Sie noch nicht über ein Konto zum eService-Portal verfügen, so steht Ihnen eine Kurzanleitung zur Umsetzung der Anmeldeschritte zur Verfügung.

Wann können Anträge gestellt werden?

Wann können Anträge gestellt werden?

Die Antragsfrist im Förderprogramm „Lkw-Stellplätze“ beginnt am 14. Juli 2021 ab 09:00 Uhr und endet spätestens am 15. März 2024 (Ausschlussfrist).


Es gilt jeweils das Datum des elektronischen Eingangs des vollständigen und bescheidungsreifen Antrags beim Bundesamt.
Das elektronische Antragssystem wird geschlossen, wenn keine Haushaltsmittel mehr zur Verfügung stehen.

Welche Unterlagen sind mit dem Antrag zu übermitteln?

Welche Unterlagen sind mit dem Antrag zu übermitteln?

Die antragstellende Person hat zusammen mit dem Antragsvordruck:

  • das unterschriebene Kontrollformular,
  • die Anlage 1 „Vorhabensbeschreibung“
  • die Anlage 2 „Erläuterungsbericht“
  • die Anlage 3 „Kostenvoranschlag Aus- und Neubaumaßnahmen“ im Fall einer Aus- oder Neubaumaßnahme
  • die Anlage 4 „Kostenvoranschlag Ertüchtigungsmaßnahmen“ im Fall einer Ertüchtigungsmaßnahme

an das Bundesamt, auf ausschließlich elektronischem Wege über das eService-Portal zu übermitteln.

Nach Antragseingang erhält die antragstellende Person ein Anschreiben mit den Zugangsdaten zur Austauschplattform des Bundesamtes Cryptshare. Darüber sind elektronische Kopien folgender Pflichtanlagen an das Bundesamt zu übermitteln:

  • Übersichtsplan im Maßstab 1: 5000 einschließlich Anschlussstelle und Markierung des möglichen Fahrweges,
  • Lageplan der Neu-, Ausbau oder Ertüchtigungsmaßnahme im Maßstab 1: 1000 mit Darstellung der Erschließungsanlagen,
  • Lageplan der Bestandssituation,
  • Entwurfszeichnungen, die Art und Umfang der Neu-, Ausbau- oder Ertüchtigungsmaßnahme inklusive der sanitären Einrichtungen prüfbar nachweisen,
  • beglaubigte Abdrucke bauaufsichtlicher und sonstiger Genehmigungen (Vorbescheide genügen),
  • Wirtschaftlichkeitsnachweis für die Baumaßnahmen,
  • Nachweise, dass die Gesamtfinanzierung gesichert ist,
  • Erklärung, wie die Daten der Stellplatzbelegung zur Verfügung gestellt werden,
  • Beschilderungskonzept,
  • Bankbürgschaft oder eine gleichwertige Sicherheit zur Absicherung der Rückzahlungsverpflichtung für den Fall der Aufhebung des Bewilligungsbescheides, insbesondere für den Fall der Nichterfüllung der Verpflichtung nach Nummer 4.9 und Nummer 7.5 der Richtlinie „Lkw-Stellplätze“.

Wie erfolgen das Bewilligungsverfahren und die Auszahlung?

Wie erfolgen das Bewilligungsverfahren und die Auszahlung?

Die Anträge werden in der Reihenfolge des Eingangs der vollständigen Antragsunterlagen (einschließlich aller erforderlichen Nachweise) bearbeitet.


Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt frühestens nach Bestandskraft des Zuwendungsbescheids im Anforderungsverfahren. Näheres wird in den Nebenbestimmungen des Zuwendungsbescheids geregelt.

Welche Unterlagen sind mit dem Zwischennachweis vorzulegen?

Welche Unterlagen sind mit dem Zwischennachweis vorzulegen?

Näheres wird in den Nebenbestimmungen des Zuwendungsbescheids geregelt.

Welche Unterlagen sind mit dem Verwendungsnachweis vorzulegen?

Welche Unterlagen sind mit dem Verwendungsnachweis vorzulegen?

Näheres wird in den Nebenbestimmungen des Zuwendungsbescheids geregelt.

Wie hoch ist der Zuschuss?

Wie hoch ist der Zuschuss?

Die Höhe des Zuschusses beträgt

  • 80 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben für Aus- und Neubaumaßnahmen
  • 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben für Ertüchtigungsmaßnahmen.

Die Zuwendung wird bei Bewilligung auf einen Höchstbetrag begrenzt.

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