Wie wird gefördert?
Es erfolgt eine Projektförderung im Wege einer Anteilfinanzierung der zuwendungsfähigen Ausgaben in Höhe von
- 80 Prozent für Aus- und Neubaumaßnahmen
- 90 Prozent für Ertüchtigungsmaßnahmen
als nicht rückzahlbarer Zuschuss. Die Zuwendung wird bei Bewilligung auf einen Höchstbetrag begrenzt.
Bemessungsgrundlage für die Zuwendung sind die zuwendungsfähigen Ausgaben. Die zuwendungsfähigen Ausgaben sind in Anlage 1 der Richtlinie „Lkw-Stellplätze“ dargestellt. Sie setzen sich zusammen aus den einmaligen Bau-, Anschaffungs- und Erschließungskosten einschließlich der erforderlichen Kosten für den Anschluss des Lkw-Parkplatzes an das öffentliche Wegenetz, die erforderlichen Energie-, Abwasser- und Wasseranschlüsse sowie Datenanbindung und den erforderlichen Planungskosten.
Dagegen sind öffentliche Erschließungsstraßen nicht Gegenstand dieser Förderrichtlinie.
Die Umsatzsteuer ist nicht zuwendungsfähig.
Bauliche Maßnahmen zur Schaffung von zusätzlichen Lkw-Stellplätzen können als „lokale Infrastruktur“ unter den Voraussetzungen von Art. 56 AGVO gefördert werden: Die Infrastruktur muss daher interessierten Nutzenden zur offenen, transparenten und diskriminierungsfreien Bedingungen zur Verfügung gestellt werden (Artikel 56 Abs. 3 AGVO). Der für die Nutzung der Infrastruktur in Rechnung gestellte Preis muss dem Marktpreis entsprechen (Artikel 56 Abs. 3 AGVO).
Der Beihilfebetrag darf nicht höher sein, als die Differenz zwischen beihilfefähigen Kosten und dem Betriebsgewinn der Investition. Der Betriebsgewinn wird vorab, auf der Grundlage realistischer Projektionen, oder über einen Rückforderungsmechanismus von den beihilfefähigen Kosten abgezogen (Art. 56 Abs. 6 AGVO).
Eine Einzelförderung auf Grundlage der Richtlinie „Lkw-Stellplätze“ ist auf maximal 10 Millionen Euro pro lokalem Infrastrukturvorhaben begrenzt. Die Gesamtkosten des Vorhabens dürfen 20 Millionen Euro nicht überschreiten (Art. 4 Abs. 1 cc AGVO).
Die nach der Richtlinie „Lkw-Stellplätze“ gewährten Förderungen dürfen 60.000 Euro je einzelnem Lkw-Stellplatz nicht überschreiten.