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Informationen zum Verfahren


Wer ist antragsberechtigt?

Wer ist antragsberechtigt?

Antragsberechtigt sind grundsätzlich die Unternehmen, bei denen die Zuwendungsvoraussetzungen erfüllt sind (vgl. "Wer ist zuwendungsberechtigt?").
Bei Partnerunternehmen nach Anhang I Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 und verbundenen Unternehmen nach Anhang I Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 können die beteiligten Unternehmen eigenständige Anträge stellen, soweit sie juristisch selbstständig sind und die weiteren Voraussetzungen erfüllen.

Ergänzend wird auf das Merkblatt – Definition KMU verwiesen.

Erreichbarkeit des Teams EEN

Wir stehen Ihnen von 09.00 - 11.45 Uhr und 13.15 - 14.45 Uhr (freitags bis 11.45 Uhr) gerne zur Verfügung.

Telefon0221/5776-2699

E-Mail-Adresseinfo.foerderprogramme@balm.bund.de

Wer ist zuwendungsberechtigt?

Wer ist zuwendungsberechtigt?

Zuwendungsberechtigt sind Unternehmen,

  • die Güterkraftverkehr im Sinne des § 1 Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) durchführen und
  • künftige Halter:innen oder Eigentümer:innen von mindestens einem in Deutschland zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassenen schweren Nutzfahrzeug, mit einer Antriebsart im Sinne der Richtlinie "EEN", sind.
  • Halter:innen oder Eigentümer:innen von mindestens einem durch eine Fahrzeugaufstellung der Straßenverkehrsbehörde oder durch Kopie der Zulassungsbescheinigung Teil I (jeweils in elektronischer Kopie) nachgewiesenen mautpflichtigen schweren Nutzfahrzeug sind.

Für die Förderperiode 2021 gelten folgende Ausnahmeregelungen:

Sollte es wegen Corona-bedingten Verzögerungen bei der Erteilungsbehörde nicht möglich sein, eine gültige Gemeinschaftslizenz/Erlaubnis vorzulegen, sind in dem Antrag die Angaben zu der letzten Gemeinschaftslizenz/Erlaubnis einzutragen. Mit den Antragsunterlagen sind in einer gesonderten Anlage die Gründe für die Verzögerung mitzuteilen. Sobald die Gemeinschaftslizenz/Erlaubnis ausgestellt wird, ist diese unverzüglich nachzureichen.

Sollte es wegen Corona-bedingten Verzögerungen bei der Zulassungsbehörde nicht möglich sein, alle Zulassungsbescheinigung(en) Teil I vorzulegen, ist in dem Antrag die Zahl der tatsächlich zur Verfügung stehenden Fahrzeuge einzutragen. Mit den Antragsunterlagen sind in einer gesonderten Anlage zwingend die Gründe für die Verzögerung mitzuteilen. Die fehlenden elektronischen Kopien der Zulassungsbescheinigung(en) Teil I sind unverzüglich nachzureichen, sobald diese ausgestellt wird.

Was wird gefördert?

Was wird gefördert?

Gefördert wird ab 1. Januar 2021 die Anschaffung von Lkw und Sattelzugmaschinen mit Elektroantrieb gemäß § 2 Nummer 2 und 4 Elektromobilitätsgesetz (EmoG), die für den Güterkraftverkehr bestimmt sind und deren zulässiges Gesamtgewicht mindestens 7,5 t beträgt. Fahrzeuge mit Elektroantrieb gemäß § 2 Nummer 2 und 4 EmoG sind reine Batterieelektrofahrzeuge und Brennstoffzellenfahrzeuge.

Die Anschaffung von Lkw mit CNG- oder LNG- Antrieb wird ab dem 1. Januar 2021 nicht mehr gefördert.

Förderfähig sind ausschließlich serienmäßige Neufahrzeuge,

  • die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union zum Verkauf angeboten werden und
  • die zum Zeitpunkt der Anschaffung, an dem ein rechtsverbindlicher Kaufvertrag oder ein rechtsverbindlicher Gebrauchsüberlassungsvertrag vorliegen muss, über das in den Unionsnormen vorgeschriebene Umweltschutzniveau hinausgehen. Bei Fehlen solcher Normen den Umweltschutz verbessern.

Die erstmalige verkehrsrechtliche Zulassung des Fahrzeugs darf erst erfolgen, nachdem der Förderantrag gestellt wurde.

Mietkauf und Leasing-Kaufverträge gelten als Gebrauchsüberlassungsverträge im Sinne der Richtlinie „EEN“:

  • Mietkauf: mit der anfänglichen Vereinbarung der Eigentumsübertragung
  • Leasing-Kaufvertrag: mit verbindlich vereinbartem Eigentumsübergang nach Zahlung der letzten Rate.

Beachten Sie, dass Fahrzeuge, für deren Anschaffung eine Zuwendung nach der Richtlinie „EEN“ bewilligt wurde, mindestens vier Jahre ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland auf den Zuwendungsempfänger zugelassen bleiben müssen.

Wie wird gefördert?

Wie wird gefördert?

Mit Antragsstart können Anträge im Förderprogramm „EEN“ ganzjährig gestellt werden. Es wird derzeit von einem Antragsbeginn zu Mitte Juli 2018 ausgegangen. Das Datum des Antragsbeginns wird rechtzeitig auf der Internetseite des Bundesamtes bekanntgegeben.

Das Förderprogramm ist zunächst bis zum Ende des Jahres 2020 befristet.

Die Förderung erfolgt als Projektförderung im Wege der Anteilsfinanzierung. Die Zuwendung wird in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses gewährt.

Wie hoch ist die Förderung?

Wie hoch ist die Förderung?

Bezuschusst werden die Investitionsmehrkosten, die erforderlich sind, um anstelle eines Lkw oder einer Sattelzugmaschine mit Dieselantrieb und der Schadstoffklasse VI einen vergleichbaren Lkw mit einem Elektroantrieb nach Nummer 2.1 der „EEN“-Förderrichtlinie zu erwerben (Differenzbetrag).

Für die Antriebsart „Elektroantrieb“ sind folgende Zuschüsse pauschal festgesetzt:

  • Elektroantrieb bis einschließlich 12 Tonnen zulässiges Gesamtgewicht:
    12.000 Euro pro Fahrzeug
  • Elektroantrieb ab 12 Tonnen zulässiges Gesamtgewicht: 40.000 Euro pro Fahrzeug

Der Zuschuss darf jedoch 40 Prozent der Investitionsmehrkosten nicht überschreiten.
Bei Überschreiten werden die vorgenannten Pauschalen entsprechend gemindert.

Der Zuwendungshöchstbetrag je Unternehmen und Kalenderjahr beträgt 500.000 Euro.

Die Anschaffung von Lkw mit CNG- oder LNG- Antrieb wird ab dem 1.01.2021 nicht mehr gefördert.

Was ist zu tun, um eine Zuwendung zu erhalten?

Wie erfolgt die Auszahlung der Förderung?

Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt nach Bestandskraft des Zuwendungsbescheids und Prüfung des Verwendungsnachweises nach Nummer 7.3.1 der Richtlinie „EEN“. Der Antragsteller muss innerhalb von zwei Monaten nach erstmaliger verkehrsrechtlicher Zulassung Folgendes nachweisen:

  • den Nachweis der Antriebsart und
  • die erstmalige verkehrsrechtliche Zulassung des geförderten Fahrzeugs in der Bundesrepublik Deutschland durch Vorlage einer elektronischen Kopie der Zulassungsbescheinigung Teil I.

Die Vorlage des Verwendungsnachweises soll spätestens innerhalb von zwölf Monaten ab Bekanntgabe des Zuwendungsbescheids erfolgen.

Die Zwölfmonatsfrist ab Bekanntgabe des Zuwendungsbescheids kann auf Antrag des Zuwendungsempfängers von der Bewilligungsbehörde verlängert werden.

Der „Verwendungsnachweis (Antrag auf Auszahlung)“ ist dem Bundesamt vollständig zu übermitteln. Ein vollständiger Antrag beinhaltet das vollständig ausgefüllte Verwendungsnachweisformular mit Anlagen (u. a. Zulassungsbescheinigung Teil I).

Dem Verwendungsnachweis sind keine Rechnungen (weder im Original noch als Kopie) beizufügen.

Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt unter der Bedingung, dass die vierjährige Zweckbindungsfrist eingehalten wird vgl. Was ist unter einer Zweckbindungsfrist zu verstehen? Wird die Zweckbindungsfrist auch bei Nutzung von Saisonkennzeichen eingehalten?

Wird eine Zuwendung für mehrere Fahrzeuge gewährt, sind die vorgenannten Fristen für jedes Fahrzeug einzeln einzuhalten.

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