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Informationen zum Verfahren


Wer ist antragsberechtigt-/zuwendungsberechtigt?

Wer ist antrags-/zuwendungsberechtigt?

Antragsberechtigt sind natürliche und juristische Personen des Privatrechts

  • die ein oder mehrere gewerblich genutzte(s) Bestandsfahrzeug(e) im Sinne der Nummer 2 der Richtlinie „Erneuerung der Nutzfahrzeugflotte 2.0“ verschrotten und
  • die dafür ein oder mehrere für die gewerbliche Nutzung vorgesehene(s) Neufahrzeug(e) im Sinne der Nummer 2 der Richtlinie „Erneuerung der Nutzfahrzeugflotte 2.0“ erwerben und auf sich zulassen.
  • Das Bestandsfahrzeug muss mindestens über die vergangenen 12 Monate in Deutschland zugelassen gewesen sein.
  • Soweit eine straßenverkehrsrechtliche Zulassung nicht vorgeschrieben ist, muss das Fahrzeug über die vergangenen 12 Monate in Betrieb gewesen sein.

In beiden Fällen gilt dies zurückgerechnet vom Zeitpunkt der Verschrottung.

Zuwendungsempfänger ist der/die Antragstellende.

Die Minderbeteiligung einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft ist unschädlich.

Wann sind Unternehmensverflechtungen, Unternehmensgruppen o. ä. mit gemeinsamer vollständiger Erfüllung der Antragsvoraussetzungen antragsberechtigt?

Die unternehmerische Gestaltung muss hierfür nachvollziehbar dargelegt werden.

Antragstellendes Unternehmen sollte dabei möglichst das Unternehmen sein, welches Halter des Bestandsfahrzeugs ist.

Nicht antragsberechtigt sind natürliche und juristische Personen des Privatrechts,

  • über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet ist. Dasselbe gilt für die Abgabe einer Vermögensauskunft nach § 802c Zivilprozessordnung oder § 284 Abgabenordnung.
  • die sich in Schwierigkeiten nach der Definition gemäß Mitteilung der Kommission 2014/C 249/01 befinden.
  • die sich am 31. Dezember 2019 bereits in Schwierigkeiten gemäß Art. 2 Abs. 18 Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung befunden haben (für kleine und Kleinstunternehmen können Ausnahmen gelten, vgl. Nummer 4 und Fn. 3 und 4 der Richtlinie „Erneuerung der Nutzfahrzeugflotte 2.0“).
  • an denen juristische Personen des öffentlichen Rechts oder Eigenbetriebe einer solchen mit mindestens 50,00 % beteiligt sind.
  • bei denen eine ordnungsgemäße Geschäftsführung nicht gesichert erscheint und die nicht in der Lage sind, die Verwendung der Mittel bestimmungsgemäß nachzuweisen.

Erreichbarkeit des Teams Flottenerneuerung ENF

Wir stehen Ihnen von 09.00 - 11.45 Uhr und 13.15 - 14.45 Uhr (freitags bis 11.45 Uhr) gerne zur Verfügung.

TelefonHotline: 0221/5776-5399

E-Mail-AdresseErneuerung-Nutzfahrzeuge@balm.bund.de

Was wird gefördert?

Was wird gefördert?

Gegenstand der Förderung ist der Erwerb eines förderfähigen Neufahrzeugs nach Antragstellung. Eine Förderung ist nur im Wege der Verschrottung eines berücksichtigungsfähigen Bestandsfahrzeugs möglich.

„Fahrzeug“ im Sinne der Richtlinie „Erneuerung der Nutzfahrzeugflotte 2.0“ ist ein Kraftfahrzeug der Fahrzeugklasse N2 oder N3

(gemäß des Anhangs II der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 05. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (Rahmenrichtlinie) oder gemäß des Artikels 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 595/2009 und zur Aufhebung der Richtlinie 2007/46/EG)

mit einer zulässigen Gesamtmasse ab 7.500 kg.

Berücksichtigungsfähige Bestandsfahrzeuge sind Fahrzeuge, die

  • entweder der Schadstoffklasse Euro 0, I oder II

    (gemäß der Richtlinie 88/77/EWG des Rates vom 3. Dezember 1987 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Emission gas- und partikelförmiger Schadstoffe aus Dieselmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen in der Fassung der Richtlinie 91/542/EWG des Rates vom 1. Oktober 1991 zur Änderung der Richtlinie 88/77/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Emission gasförmiger Schadstoffe aus Dieselmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen)

  • oder der Schadstoffklasse Euro III, IV oder V

    (gemäß der Richtlinie 2005/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. September 2005 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Emission gasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel aus Selbstzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen und die Emission gasförmiger Schadstoffe aus mit Flüssiggas oder Erdgas betriebenen Fremdzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen)

  • oder der Schadstoffklasse EEV

    (gemäß der Richtlinie 1999/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 1999 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Emission gasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel aus Selbstzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen und die Emission gasförmiger Schadstoffe aus mit Erdgas oder Flüssiggas betriebenen Fremdzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen und zur Änderung der Richtlinie 88/77/EWG des Rates)

angehören.

Förderfähige Neufahrzeuge sind Fahrzeuge, die

  • der Schadstoffklasse Euro VI

    (gemäß der Verordnung (EG) 595/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Motoren hinsichtlich der Emissionen von schweren Nutzfahrzeugen (Euro VI) und über den Zugang zu Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 und der Richtlinie 2007/46/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinien 80/1269/EWG, 2005/55/EG und 2005/78/EG) angehören oder ein Neufahrzeug mit Elektro-oder Wasserstoff-/Brennstoffzellantrieb im Sinne des § 2 Nummer 2, 3 und 4 des Elektromobilitätsgesetz (EMoG) sind und

  • über ein Abbiegeassistenzsystem (AAS) verfügen.

    (Das verbaute AAS muss die gesamte Nummer 2 der durch das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) im Verkehrsblatt vom 15. Oktober 2018 bekannt gemachten Empfehlungen erfüllen („Empfehlungen zu technischen Anforderungen an Abbiegeassistenzsysteme für die Aus- und Nachrüstung an Nutzfahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 Tonnen und Kraftomnibussen mit mehr als neun Sitzplätzen einschließlich Fahrerplatz zur Erteilung einer Allgemeinen Betriebserlaubnis für Abbiegeassistenzsysteme“)) und

  • soweit das Neufahrzeug der Schadstoffklasse Euro VI nach Nummer 2 der Richtlinie „Erneuerung der Nutzfahrzeugflotte 2.0“ angehört, im Zeitpunkt der Auslieferung mit rollwiderstandsoptimierten Reifen ausgestattet ist, die hinsichtlich des Rollwiderstandsbeiwertes (nach Anhang I der Verordnung (EU) 2020/740 des europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 2020 über die Kennzeichnung von Reifen in Bezug auf die Kraftstoffeffizienz und andere Parameter, zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1369 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1222/2009) mit den Energie-Effizienz-Klassen A oder B gekennzeichnet sind.

Fahrzeuge im Sinne der Richtlinie „Erneuerung der Nutzfahrzeugflotte 2.0“ werden nur dann berücksichtigt und als förderfähig anerkannt, soweit diese durchgehend ein zulässiges Gesamtgewicht von mindestens 7.500 kg aufweisen.
Durchgehend heißt, dass das Bestandsfahrzeug vom Zeitpunkt der Antragstellung bis zur Verschrottung ein zulässiges Gesamtgewicht von mindestens 7.500 kg aufweisen muss.

Ebenso muss das Neufahrzeug bei Erwerb und wenigstens 24 Monate danach ein zulässiges Gesamtgewicht von mindestens 7.500 kg umfassen.

Ein Fahrzeug ist ein „Neufahrzeug“ im Sinne der Richtlinie „Erneuerung der Nutzfahrzeugflotte 2.0“, mit Produktionsjahr 2021 oder jünger.

Insbesondere bei einem mehraktigen Produktionsverfahren kann die Fahrzeugproduktion durchaus in 2020 begonnen haben. Die letzten wesentlichen Produktionsschritte müssen jedoch im Jahr 2021 oder jünger erfolgt sein.

Gegenstand der Förderung ist außerdem die Anschaffung von intelligenter Trailer-Technologie, deren Einsatz erhebliche Effizienzreserven im Betrieb bietet und damit den Energieverbrauch mindert.

Als solche kommen etwa in Betracht (nicht abschließend)

  • Technologien zur Reifendruckmessung
  • Technologien zur digitalen Achssteuerung für Auflieger oder Anhänger
  • aerodynamische Anbauteile für Auflieger oder Anhänger

Was bedeutet Verschrottung?

Was bedeutet Verschrottung?

„Verschrottung“ meint die erfolgte ordnungsgemäße Verwertung sowie weitere Behandlung der Restkarosse in einer Schredderanlage (vollständige Unbrauchbarmachung). Dies muss nach den Anforderungen der Verordnung über die Überlassung, Rücknahme und umweltverträgliche Entsorgung von Altfahrzeugen (Altfahrzeug-Verordnung) geschehen.

Die Verschrottung darf erst nach Antragstellung und muss spätestens zwei Monate nach erstmaliger verkehrsrechtlicher Zulassung des Neufahrzeugs und spätestens bis zum 31. März 2022 erfolgen.

Nutzen Sie für die Dokumentation der Verwertung im Förderprogramm „Erneuerung der Nutzfahrzeugflotte 2.0“ bitte ausschließlich den Verwertungsnachweis nach Abschnitt 2 der Anlage 8 zu § 15 der Fahrzeugzulassungsverordnung. Der Nachweis der vollständigen Unbrauchbarmachung ist von Betreibern anerkannter Demontagebetriebe entsprechend auszustellen. In Ausnahmefällen kann der vom Bundesamt für Güterverkehr kurzzeitig zur Verfügung gestellte Vordruck „Anlage 3 zum Verwendungsnachweis“ verwendet werden.

Wann liegt der Erwerb eines Neufahrzeuges vor?

Wann liegt der Erwerb eines Neufahrzeuges vor?

„Erwerb“ meint die Anschaffung des neuen Fahrzeugs entweder zu Eigentum der/des Antragstellenden oder im Wege eines Leasingvertrags. Im Falle eines Erwerbs zu Eigentum muss das Fahrzeug über mindestens 24 Monate bei der/dem Antragsstellenden verbleiben. Im Falle des Leasings muss der Leasingvertrag eine Mindestlaufzeit von 24 Monaten haben. Das erworbene Fahrzeug muss zugelassen werden. Der Nachweis über die erfolgte Zulassung muss zwei Monate nach Zulassung und spätestens bis zum 31. März 2022 gegenüber der Bewilligungsbehörde erfolgen.

Ein Darlehenskauf sowie ein Mietkauf fallen unter den Begriff des Erwerbs, soweit die/der Antragstellende Eigentümer:in des Neufahrzeugs wird.
Der Leasingkauf fällt unter den Begriff des Leasings und damit ebenfalls unter den Begriff des Erwerbs im Sinne der Richtlinie „Erneuerung der Nutzfahrzeugflotte 2.0“.
Mietverträge hingegen fallen nicht unter die zulässigen Erwerbstatbestände.

Wie wird gefördert?

Wie wird gefördert?

Es erfolgt die Gewährung einer einmaligen Zuwendung als nicht rückzahlbarer Zuschuss an die/den Antragstellende/n. Es handelt sich um eine Festbetragsfinanzierung. Der Zuschuss wird bei Bewilligung auf einen Höchstbetrag begrenzt.

Wie erfolgt die Antragstellung?

Wie erfolgt die Antragstellung?

Die Anträge sind ausschließlich in elektronischer Form mit allen erforderlichen Unterlagen beim Bundesamt einzureichen:

eService-Portal

Dort sind Antragsunterlagen sowie Merkblätter und etwaige Hinweise zu finden. Das elektronische Antragssystem wird geschlossen, wenn keine Haushaltsmittel mehr zur Verfügung stehen.

Bis wann können Anträge gestellt werden?

Bis wann können Anträge gestellt werden?

Eine Antragstellung hinsichtlich der Verschrottung von Bestandsfahrzeugen/Anschaffung von Neufahrzeugen ist bis spätestens 15. April 2021 möglich (Ausschlussfrist).

Eine Antragstellung hinsichtlich intelligenter Trailer-Technologie ist bis spätestens 15. Juni 2021 möglich (Ausschlussfrist).

Es gilt jeweils das Datum des elektronischen Eingangs des vollständigen und bescheidungsreifen Antrags beim Bundesamt.

Welche Unterlagen müssen mit dem Antrag übermittelt werden?

Welche Unterlagen müssen mit dem Antrag übermittelt werden?

Der/Die Antragstellende muss

  • das unterschriebene Kontrollformular,
  • eine elektronische Kopie der Zulassungsbescheinigung Teil I für jedes im Antrag erfasste Bestandsfahrzeug Bestandsfahrzeug bei Beantragung von Verschrottung von Bestandsfahrzeugen/Anschaffung von Neufahrzeugen
  • Anlage „Nachweis Fahrzeugangaben“ bei Beantragung von Verschrottung von Bestandsfahrzeugen/Anschaffung von Neufahrzeugen
  • die Anlage „Übersicht intelligente Trailer-Technologien“ bei Beantragung intelligenter Trailer-Technologie

mit dem Antrag auf ausschließlich elektronischem Wege an das Bundesamt übermitteln

eService-Portal

Wie erfolgen das Bewilligungsverfahren und die Auszahlung?

Wie erfolgen das Bewilligungsverfahren und die Auszahlung?

Die Anträge werden in der Reihenfolge des Eingangs der vollständigen Antragsunterlagen bearbeitet (einschließlich aller erforderlichen Nachweise).

Innerhalb von einem Monat nach Erhalt des Zuwendungsbescheids hat der/die Zuwendungsempfänger:in nachzuweisen, dass er/sie eine verbindliche Verpflichtung (verbindliche Bestellung oder Abschluss des Kaufvertrags) zur Anschaffung des Neufahrzeugs nach Nummer 2 der Richtlinie „Erneuerung der Nutzfahrzeugflotte 2.0“ (unter Verwendung der Anlage 3 zum Zwischennachweis) und/oder zur Anschaffung der intelligenten Trailer-Technologie eingegangen ist. Dies ist der sog. Zwischennachweis oder Antrag auf Auszahlung.

Hierzu hat der/die Zuwendungsempfänger:in auf elektronischem Wege einen geeigneten Nachweis über den Erwerb des Neufahrzeugs (Anlage 3 zum Zwischennachweis) bzw. der intelligenten Trailer-Technologie bei der Bewilligungsbehörde vorzulegen.
eService-Portal

Die Auszahlung erfolgt nach Eintritt der Bestandskraft des Zuwendungsbescheids und fristgerechter Vorlage des Zwischennachweises unbar auf das Konto der/des Antragstellenden.
Eine Rechtsbehelfsverzichtserklärung kann die Bestandskraft des Zuwendungsbescheids und damit eine Auszahlung vorzeitig herbeiführen.
Eine Abtretung ist nicht zulässig. Die zweckgemäße Verwendung muss innerhalb der Verwendungsfrist stattfinden. Diese regelt der Bescheid.
Die Auszahlung erfolgt unter Vorbehalt einer Rückforderung.

Hinweisblatt Fristen

Welche Unterlagen sind mit dem Verwendungsnachweis vorzulegen?

Welche Unterlagen sind mit dem Verwendungsnachweis vorzulegen?

Hinsichtlich des Verwendungsnachweises gelten die Regelungen der ANBest-P.

Zur Prüfung des Verwendungsnachweises bei Beantragung von Verschrottung von Bestandsfahrzeugen/Anschaffung von Neufahrzeugen hat der/die Zuwendungsempfänger:in beim Bundesamt diese Unterlagen durch eine elektronische Kopie vorzulegen:

  • die Zulassungsbescheinigungen Teil I jedes Neufahrzeugs
  • den Verwertungsnachweis jedes Bestandsfahrzeugs

Muster eines Verwertungsnachweises

Wie hoch ist der Zuschuss?

Wie hoch ist der Zuschuss?

Die Höhe des Zuschusses beträgt

  • 15.000 Euro im Falle der Verschrottung eines Bestandsfahrzeugs der Schadstoffklasse Euro V oder EEV
  • 10.000 Euro im Falle der Verschrottung eines Bestandsfahrzeugs der Schadstoffklasse Euro IV oder schlechter.


Der Zuschuss wird pro Neufahrzeug und dem im Zusammenhang mit dessen Erwerb verschrotteten Bestandsfahrzeug nur einmal gezahlt.

Wie hoch ist die Bezuschussung intelligenter Trailer-Technologie, und ist diese los-gelöst von der Förderung einer Verschrottung?

Wie hoch ist die Bezuschussung intelligenter Trailer-Technologie, und ist diese losgelöst von der Förderung einer Verschrottung?

Die Bezuschussung der Anschaffung intelligenter Trailer-Technologie erfolgt in Höhe von bis zu 5.000 Euro. Die Höhe des Zuschusses beträgt bis zu 60 Prozent des nachgewiesenen Anschaffungspreises der jeweiligen Technologie.
Beachten Sie, dass auch die separate Beantragung intelligenter Trailer-Technologie nur für Anhänger/Auflieger erfolgen darf, die mit einem Kraftfahrzeug der Fahrzeugklasse N2 oder N3 mit einer zulässigen Gesamtmasse ab 7.500 kg verwendet werden.
Hinsichtlich der intelligenten Trailer-Technologie ist der Verwendungsnachweis spätestens bis zum 31. März 2022 dem Bundesamt vorzulegen.


Liste intelligenter Trailer-Technologien (ITT)

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