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Wer ist antragsberechtigt-/zuwendungsberechtigt?

Wer ist antrags-/zuwendungsberechtigt?

Antragsberechtigt sind natürliche und juristische Personen des Privatrechts

  • die ein oder mehrere gewerblich genutzte(s) Bestandsfahrzeug(e) im Sinne der Nummer 2 der Richtlinie „Erneuerung der Nutzfahrzeugflotte 3.0“ verschrotten und
  • die dafür ein oder mehrere für die gewerbliche Nutzung vorgesehene(s) Neufahrzeug(e) im Sinne der Nummer 2 der Richtlinie „Erneuerung der Nutzfahrzeugflotte 3.0“ erwerben und auf sich zulassen.
  • Das Bestandsfahrzeug muss mindestens über die vergangenen 12 Monate in Deutschland zugelassen gewesen sein.
  • Soweit eine straßenverkehrsrechtliche Zulassung nicht vorgeschrieben ist, muss das Fahrzeug über die vergangenen 12 Monate in Betrieb gewesen sein.

In beiden Fällen gilt dies zurückgerechnet vom Zeitpunkt der Verschrottung.

Zuwendungsempfänger/in ist der/die Antragstellende.

Die Minderbeteiligung einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft ist unschädlich.

Wann sind Unternehmensverflechtungen, Unternehmensgruppen o. ä. mit gemeinsamer vollständiger Erfüllung der Antragsvoraussetzungen antragsberechtigt?

Die unternehmerische Gestaltung muss hierfür nachvollziehbar dargelegt werden.

Antragstellendes Unternehmen sollte dabei möglichst das Unternehmen sein, welches Halter des Bestandsfahrzeugs ist.

Nicht antragsberechtigt sind natürliche und juristische Personen des Privatrechts,

  • die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der EU-Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind (Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe a der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO)),
  • die als Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 Buchstabe c in Verbindung mit Artikel 2 Nummer 18 AGVO anzusehen sind,
  • über deren Vermögen ein Insolvenz- oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist. Dasselbe gilt für Antragsteller, die zur Abgabe einer Vermögensauskunft nach § 802 Buchstabe c der Zivilprozessordnung (ZPO) oder § 284 der Abgabenordnung (AO) verpflichtet sind oder bei dem diese abgenommen wurde. Ist der Antragsteller eine durch einen gesetzlichen Vertreter vertretene juristische Person, gilt dies, sofern den gesetzlichen Vertreter aufgrund seiner Verpflichtung als gesetzlicher Vertreter der juristischen Person die entsprechenden Verpflichtungen aus § 802 Buchstabe c ZPO oder § 284 AO treffen,
  • an denen juristische Personen des öffentlichen Rechts oder Eigenbetriebe einer solchen mit mindestens 50,00 % beteiligt sind,
  • bei denen eine ordnungsgemäße Geschäftsführung nicht gesichert erscheint und die nicht in der Lage sind, die Verwendung der Mittel bestimmungsgemäß nachzuweisen.

Erreichbarkeit des Teams Flottenerneuerung ENF

Wir stehen Ihnen von 09.00 - 11.45 Uhr und 13.15 - 14.45 Uhr (freitags bis 11.45 Uhr) gerne zur Verfügung.

TelefonHotline: 0221/5776-5399

E-Mail-AdresseErneuerung-Nutzfahrzeuge@balm.bund.de

Was wird gefördert?

Was wird gefördert?

Gegenstand der Förderung ist der im Wege der Verschrottung eines berücksichtigungsfähigen Bestandsfahrzeugs erfolgte Erwerb eines förderfähigen Neufahrzeugs nach Antragstellung.

„Fahrzeug“ im Sinne der Richtlinie „Erneuerung der Nutzfahrzeugflotte 3.0“ ist ein Kraftfahrzeug der Fahrzeugklasse N2 oder N3

(gemäß des Anhangs II der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 05. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (Rahmenrichtlinie) oder gemäß des Artikels 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 595/2009 und zur Aufhebung der Richtlinie 2007/46/EG)

mit einer zulässigen Gesamtmasse ab 7.500 kg.

Berücksichtigungsfähige Bestandsfahrzeuge sind Fahrzeuge, die

  • entweder der Schadstoffklasse Euro 0, I oder II
    (gemäß der Richtlinie 88/77/EWG des Rates vom 3. Dezember 1987 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Emission gas- und partikelförmiger Schadstoffe aus Dieselmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen in der Fassung der Richtlinie 91/542/EWG des Rates vom 1. Oktober 1991 zur Änderung der Richtlinie 88/77/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Emission gasförmiger Schadstoffe aus Dieselmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen)
  • oder der Schadstoffklasse Euro III, IV oder V
    (gemäß der Richtlinie 2005/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. September 2005 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Emission gasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel aus Selbstzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen und die Emission gasförmiger Schadstoffe aus mit Flüssiggas oder Erdgas betriebenen Fremdzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen)
  • oder der Schadstoffklasse EEV
    (gemäß der Richtlinie 1999/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 1999 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Emission gasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel aus Selbstzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen und die Emission gasförmiger Schadstoffe aus mit Erdgas oder Flüssiggas betriebenen Fremdzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen und zur Änderung der Richtlinie 88/77/EWG des Rates)

angehören.

Förderfähige Neufahrzeuge sind Fahrzeuge, die

  • der Schadstoffklasse Euro VI
    (gemäß der Verordnung (EG) 595/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Motoren hinsichtlich der Emissionen von schweren Nutzfahrzeugen (Euro VI) und über den Zugang zu Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 und der Richtlinie 2007/46/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinien 80/1269/EWG, 2005/55/EG und 2005/78/EG)
    angehören oder ein Neufahrzeug mit Elektro-oder Wasserstoff-/Brennstoffzellantrieb im Sinne des § 2 Nummer 2, 3 und 4 des Elektromobilitätsgesetz (EMoG) sind und
  • über ein Abbiegeassistenzsystem (AAS) verfügen.
    (Das verbaute AAS muss die gesamte Nummer 2 der durch das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) im Verkehrsblatt vom 15. Oktober 2018 bekannt gemachten Empfehlungen erfüllen („Empfehlungen zu technischen Anforderungen an Abbiegeassistenzsysteme für die Aus- und Nachrüstung an Nutzfahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 Tonnen und Kraftomnibussen mit mehr als neun Sitzplätzen einschließlich Fahrerplatz zur Erteilung einer Allgemeinen Betriebserlaubnis für Abbiegeassistenzsysteme“)) und
  • soweit das Neufahrzeug der Schadstoffklasse Euro VI nach Nummer 2 der Richtlinie „Erneuerung der Nutzfahrzeugflotte 2.0“ angehört, im Zeitpunkt der Auslieferung mit rollwiderstandsoptimierten Reifen ausgestattet ist, die hinsichtlich des Rollwiderstandsbeiwertes
    (nach Anhang I der Verordnung (EU) 2020/740 des europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 2020 über die Kennzeichnung von Reifen in Bezug auf die Kraftstoffeffizienz und andere Parameter, zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1369 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1222/2009)
    mit den Energie-Effizienz-Klassen A oder B gekennzeichnet sind.

Sämtliche Neufahrzeuge müssen die durchschnittlichen CO2-Emissionen der Fahrzeuguntergruppe unterschreiten

(der sie gemäß Tabelle 1 des Anhangs I der Verordnung (EU) 2019/1242 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Festlegung von CO2-Emissionsnormen für neue schwere Nutzfahrzeuge und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 595/2009 und (EU) 2018/956 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Richtlinie 96/53/EG des Rates zugeordnet sind).

4-UD: 307,2 g/tkm
4-RD: 197,2 g/tkm
4-LH: 99,1 g/tkm
5-RD: 84,0 g/tkm
5-LH: 55,3 g/tkm
9-RD: 111,0 g/tkm
9-LH: 62,3 g/tkm
10-RD: 83,3 g/tkm
10-LH: 57,0 g/tkm

Soweit herstellerseitig entsprechende Merkmale zum Zeitpunkt der Fahrzeugbestellung angeboten werden, muss das Neufahrzeug im Zeitpunkt der Auslieferung mit wenigstens zwei zusätzlichen Merkmalen ausgestattet sein, die geeignet sind, das CO2-Emissionsniveau des Neufahrzeugs im Vergleich mit seinem Serienzustand zu senken. Anderenfalls muss das Fahrzeug über wenigstens ein solches Merkmal verfügen. Als solche kommen (nicht abschließend) in Betracht: Bauteile, die die Aerodynamik des Neufahrzeugs gegenüber dessen Serienzustand verbessern, automatische Leerlaufbegrenzer zur Kraftstoffeinsparung, Luftpress-Automatiken zur Reduktion des CO2-Ausstoßes, Getriebeleerlaufautomatiken bei Gefälle, Liftachsen, Start-Stopp-Systeme, vollautomatisierte Getriebe/Schaltsysteme, vorausschauender Tempomat. Sind für das Fahrzeug weniger als zwei Merkmale verfügbar, ist dem Zwischennachweis ein entsprechender Nachweis beizufügen.

Fahrzeuge im Sinne der Richtlinie „Erneuerung der Nutzfahrzeugflotte 3.0“ werden nur dann berücksichtigt und als förderfähig anerkannt, soweit diese durchgehend ein zulässiges Gesamtgewicht von mindestens 7.500 kg aufweisen.
Durchgehend heißt, dass das Bestandsfahrzeug vom Zeitpunkt der Antragstellung bis zur Verschrottung ein zulässiges Gesamtgewicht von mindestens 7.500 kg aufweisen muss.
Ebenso muss das Neufahrzeug bei Erwerb und wenigstens 24 Monate danach ein zulässiges Gesamtgewicht von mindestens 7.500 kg umfassen.
Ein Fahrzeug ist ein „Neufahrzeug“ im Sinne der Richtlinie „Erneuerung der Nutzfahrzeugflotte 3.0“, mit Produktionsjahr 2021 oder jünger.
Insbesondere bei einem mehraktigen Produktionsverfahren kann die Fahrzeugproduktion durchaus in 2020 begonnen haben. Die letzten wesentlichen Produktionsschritte müssen jedoch im Jahr 2021 oder jünger erfolgt sein.

Gegenstand der Förderung ist außerdem die Anschaffung von intelligenter Trailer-Technologie, deren Einsatz erhebliche Effizienzreserven im Betrieb bietet und damit den Energieverbrauch mindert.

Als solche kommen etwa in Betracht (nicht abschließend)

  • Technologien zur Reifendruckmessung
  • Technologien zur digitalen Achssteuerung für Auflieger oder Anhänger
  • aerodynamische Anbauteile für Auflieger oder Anhänger

Eine nicht abschließende Aufzählung finden Sie in der „Liste intelligenter Trailer-Technologien“.

Was bedeutet Verschrottung?

Was bedeutet Verschrottung?

„Verschrottung“ meint die erfolgte ordnungsgemäße Verwertung sowie weitere Behandlung der Restkarosse in einer Schredderanlage (vollständige Unbrauchbarmachung). Dies muss nach den Anforderungen der Verordnung über die Überlassung, Rücknahme und umweltverträgliche Entsorgung von Altfahrzeugen (Altfahrzeug-Verordnung) geschehen.

Die Verschrottung darf erst nach Antragstellung und muss spätestens zwei Monate nach erstmaliger verkehrsrechtlicher Zulassung des Neufahrzeugs und spätestens bis zum 30. Juni 2022 erfolgen. Ist der Erwerb eines Neufahrzeugs nicht bis zum 30. Juni 2022 möglich, so verlängert sich die Frist zur Verschrottung bis spätestens zum 30. September 2022.

Für die Dokumentation der Verwertung im Förderprogramm „Erneuerung der Nutzfahrzeugflotte 3.0“ ist ausschließlich der Verwertungsnachweis nach Abschnitt 2 der Anlage 8 zu § 15 der Fahrzeugzulassungsverordnung zu nutzen. Der Nachweis der vollständigen Unbrauchbarmachung ist von Betreibern anerkannter Demontagebetriebe entsprechend auszustellen.

Muster eines Verwertungsnachweises

Wann liegt der Erwerb eines Neufahrzeuges vor?

Wann liegt der Erwerb eines Neufahrzeuges vor?

„Erwerb“ meint die Anschaffung des neuen Fahrzeugs entweder zu Eigentum der/des Antragstellenden (Darlehenskauf, Darlehensfinanzierung, Mietkauf, Leasingkauf) oder im Wege eines Leasingvertrags oder eines Mietkaufs. Im Falle eines Erwerbs zu Eigentum muss das Fahrzeug über mindestens 24 Monate bei der/dem Antragsstellenden verbleiben. Im Falle des Leasings muss der Leasingvertrag eine Mindestlaufzeit von 24 Monaten haben. Das erworbene Fahrzeug muss zugelassen werden. Der Nachweis über die erfolgte Zulassung muss zwei Monate nach Zulassung und spätestens bis zum 30. Juni 2022 gegenüber der Bewilligungsbehörde erfolgen. In begründeten Ausnahmefällen (z.B. Materiallieferengpässe) kann diese Frist auf den 30. September 2022 verlängert werden; der Ausnahmefall ist durch eine Herstellerbescheinigung nachzuweisen.

Mietverträge fallen nicht unter die zulässigen Erwerbstatbestände.

Wie wird gefördert?

Wie wird gefördert?

Es erfolgt die Gewährung einer einmaligen Zuwendung als nicht rückzahlbarer Zuschuss an die/den Antragstellende/n. Es handelt sich um eine Festbetragsfinanzierung. Der Zuschuss wird bei Bewilligung auf einen Höchstbetrag begrenzt.

Wie erfolgt die Antragstellung?

Wie erfolgt die Antragstellung?

Die Anträge sind ausschließlich in elektronischer Form mit allen erforderlichen Unterlagen beim Bundesamt einzureichen:

eService-Portal

Dort sind Antragsunterlagen sowie Merkblätter und etwaige Hinweise zu finden. Das elektronische Antragssystem wird geschlossen, wenn keine Haushaltsmittel mehr zur Verfügung stehen.

Bis wann können Anträge gestellt werden?

Bis wann können Anträge gestellt werden?

Eine Antragstellung ist bis spätestens 31. Oktober 2021 möglich (Ausschlussfrist).

Es gilt jeweils das Datum des elektronischen Eingangs des vollständigen und bescheidungsreifen Antrags beim Bundesamt.

Welche Unterlagen müssen mit dem Antrag übermittelt werden?

Welche Unterlagen müssen mit dem Antrag übermittelt werden?

Der/Die Antragstellende muss

  • das unterschriebene Kontrollformular,
  • eine elektronische Kopie der Zulassungsbescheinigung Teil I für jedes im Antrag erfasste Bestandsfahrzeug bei Beantragung von Verschrottung von Bestandsfahrzeugen/Anschaffung von Neufahrzeugen
  • Anlage „Nachweis Fahrzeugangaben“ bei Beantragung von Verschrottung von Bestandsfahrzeugen/Anschaffung von Neufahrzeugen
  • die Anlage „Übersicht intelligente Trailer-Technologien“ bei Beantragung intelligenter Trailer-Technologie

mit dem Antrag auf ausschließlich elektronischem Wege an das Bundesamt übermitteln

eService-Portal

Wie erfolgen das Bewilligungsverfahren und die Auszahlung?

Wie erfolgen das Bewilligungsverfahren und die Auszahlung?

Die Anträge werden in der Reihenfolge des Eingangs der vollständigen Antragsunterlagen bearbeitet (einschließlich aller erforderlichen Nachweise).

Innerhalb von einem Monat nach Erhalt des Zuwendungsbescheids hat der/die Zuwendungsempfänger:in nachzuweisen, dass er/sie eine verbindliche Verpflichtung (verbindliche Bestellung oder Abschluss des Kaufvertrags) zur Anschaffung des Neufahrzeugs nach Nummer 2 der Richtlinie „Erneuerung der Nutzfahrzeugflotte 3.0“ (unter Verwendung der Anlage 3 zum Zwischennachweis) und/oder zur Anschaffung der intelligenten Trailer-Technologie eingegangen ist. Dies ist der sog. Zwischennachweis oder Antrag auf Auszahlung.

Hierzu hat der/die Zuwendungsempfänger:in auf elektronischem Wege einen geeigneten Nachweis über den Erwerb des Neufahrzeugs (Anlage 3 zum Zwischennachweis) bzw. der intelligenten Trailer-Technologie bei der Bewilligungsbehörde vorzulegen.
eService-Portal

Die Auszahlung erfolgt nach Eintritt der Bestandskraft des Zuwendungsbescheids und fristgerechter Vorlage des Zwischennachweises unbar auf das Konto der/des Antragstellenden.
Eine Rechtsbehelfsverzichtserklärung kann die Bestandskraft des Zuwendungsbescheids und damit eine Auszahlung vorzeitig herbeiführen.
Eine Abtretung ist nicht zulässig. Die zweckgemäße Verwendung muss innerhalb der Verwendungsfrist stattfinden. Diese regelt der Bescheid.
Die Auszahlung erfolgt unter Vorbehalt einer Rückforderung.

Hinweisblatt Fristen ENF 3.0

Welche Unterlagen sind mit dem Verwendungsnachweis vorzulegen?

Welche Unterlagen sind mit dem Verwendungsnachweis vorzulegen?

Hinsichtlich des Verwendungsnachweises gelten die Regelungen der ANBest-P.

Zur Prüfung des Verwendungsnachweises bei Beantragung von Verschrottung von Bestandsfahrzeugen/Anschaffung von Neufahrzeugen hat der/die Zuwendungsempfänger:in beim Bundesamt diese Unterlagen durch eine elektronische Kopie vorzulegen:

  • die Zulassungsbescheinigungen Teil I jedes Neufahrzeugs
  • den Verwertungsnachweis jedes Bestandsfahrzeugs

Muster eines Verwertungsnachweises

Wie hoch ist der Zuschuss?

Wie hoch ist der Zuschuss?

Die Höhe des Zuschusses beträgt

  • 15.000 Euro im Falle der Verschrottung eines Bestandsfahrzeugs der Schadstoffklasse Euro V oder EEV
  • 10.000 Euro im Falle der Verschrottung eines Bestandsfahrzeugs der Schadstoffklasse Euro IV oder schlechter.


Der Zuschuss wird pro Neufahrzeug und dem im Zusammenhang mit dessen Erwerb verschrotteten Bestandsfahrzeug nur einmal gezahlt.

Wie hoch ist die Bezuschussung intelligenter Trailer-Technologie, und ist diese losgelöst von der Förderung einer Verschrottung?

Wie hoch ist die Bezuschussung intelligenter Trailer-Technologie, und ist diese losgelöst von der Förderung einer Verschrottung?

Die Bezuschussung der Anschaffung intelligenter Trailer-Technologie erfolgt in Höhe von bis zu 5.000 Euro. Die Höhe des Zuschusses beträgt bis zu 60 Prozent des nachgewiesenen Anschaffungspreises der jeweiligen Technologie.
Beachten Sie, dass auch die separate Beantragung intelligenter Trailer-Technologie nur für Anhänger/Auflieger erfolgen darf, die mit einem Kraftfahrzeug der Fahrzeugklasse N2 oder N3 mit einer zulässigen Gesamtmasse ab 7.500 kg verwendet werden.
Hinsichtlich der intelligenten Trailer-Technologie ist der Verwendungsnachweis spätestens bis zum 30. Juni 2022 dem Bundesamt vorzulegen. In begründeten Ausnahmefällen (z.B. Materiallieferengpässe) kann diese Frist auf den 30. September2022 verlängert werden; der Ausnahmefall ist durch eine Herstellerbescheinigung nachzuweisen.


Liste intelligenter Trailer-Technologien (ITT)

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