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Ausgleich für Einnahmeausfälle in der Reisebusbranche („Soforthilfe Reisebusbranche“)

Reisebusbranche

Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) setzte zur Unterstützung der Reisebusunternehmen wegen der erlittenen Einnahmeausfälle im Juli 2020 eine Billigkeitsrichtlinie in Kraft. Mittels dieser Richtlinie wurden kurzfristig finanzielle Ausgleichszahlungen an betroffene Unternehmen geleistet.

Diese Unterstützungsleistung umfasste den Zeitraum vom 17. März bis zum 30. Juni 2020. Dadurch konnte zwar vielen Reisebusunternehmen vorübergehend geholfen werden, die ansteigenden Infektionszahlen im Herbst 2020 und die damit verbundenen Maßnahmen setzen die Branche aber weiter unter finanziellen Druck.

Die Billigkeitsrichtlinie vom 18. Dezember 2020 knüpfte daher inhaltlich und zeitlich an die Billigkeitsrichtlinie von Juli 2020 an, indem sie für die Monate Juli bis September 2020 Ausgleichszahlungen für Vorhaltekosten für Kraftomnibusse vorsah, die im Gelegenheitsverkehr eingesetzt werden („Soforthilfe 2021 – SHR 2.0“).
Die Billigkeitsrichtlinie vom 31. März 2021 knüpfte wiederum inhaltlich und zeitlich an die Billigkeitsrichtlinie vom 18. Dezember 2020 an, indem sie für den Monat Oktober 2020 solche Ausgleichszahlungen vorsah („Soforthilfe 2021 – SHR 3.0“).
Nunmehr wurde die Billigkeitsrichtlinie vom 16. April 2021 erlassen, welche wiederum inhaltlich und zeitlich an die Billigkeitsrichtlinie vom 31. März 2021 anknüpft, indem sie für die Monate Juli 2020 bis Dezember 2020 solche Ausgleichszahlungen vorsieht („Soforthilfe 2021 – SHR 4.0“).

Bewilligungsbehörde ist erneut das Bundesamt für Güterverkehr (BAG). Die genauen Regelungen entnehmen Sie bitte der Richtlinie „Reisebusbranche 4.0“. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung eine Ausgleichzahlung besteht nicht. Das BAG entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der ihm zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel.

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