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Maut

In der Bundesrepublik Deutschland ist für die Benutzung von Bundesautobahnen und Bundesstraßen mit Fahrzeugen oder Fahrzeugkombinationen, die für den Güterkraftverkehr bestimmt sind oder verwendet werden und deren zulässiges Gesamtgewicht mindestens 7,5 Tonnen beträgt, eine Gebühr (Maut) zu entrichten.

Die Maut ist spätestens bei Beginn der mautpflichtigen Benutzung gemäß § 1 Abs. 1 Bundesfernstraßenmautgesetz (BFStrMG) - in der geltenden Fassung - in der richtigen Höhe zu bezahlen.
Die Höhe der zu entrichtenden Maut bemisst sich nach der zurückgelegten mautpflichtigen Strecke, der Gewichtsklasse, der Emissionsklasse und der Anzahl der Achsen des Fahrzeuges oder der Fahrzeugkombination.

Mithilfe eines im Fahrzeug installierten Geräts (On-Board-Unit) kann die Maut automatisch abgerechnet werden.

Die manuelle Einbuchung kann über Mautstellen-Terminals erfolgen. Eine Standortsuche der Mautstellenterminals hält die Toll Collect GmbH unter www.toll-collect.de bereit.
Ebenfalls kann eine manuelle Buchung auch über die Internetseite unter www.toll-collect.de oder eine für mobile Endgeräte bereitgestellte Software (mobile Applikation) erfolgen, die jeweils von dem in § 4 Absatz 3 Satz 1 des Bundesfernstraßenmautgesetzes bezeichneten Betreiber bereitgestellt werden.

Auch ein Dritter kann die Buchung vornehmen. Jedoch müssen die Angaben auf dem Einbuchungsbeleg vor Auffahrt auf die mautpflichtige Straße stets auf Richtigkeit überprüft werden.

Kontrolleure des Bundesamtes für Logistik und Mobilität (BALM) oder automatische Kontrolleinrichtungen (Kontrollbrücken und Kontrollsäulen) überprüfen die Korrektheit der Buchung.

Wird festgestellt, dass die Maut nicht, nicht rechtzeitig oder falsch gezahlt wurde, werden zwei voneinander unabhängige Verfahren gleichzeitig durchgeführt:

  1. Ein Verfahren zur nachträglichen Bezahlung der Maut (sogenannte Nacherhebung der Maut)
  2. Ein weiteres Verfahren zur Ahndung des Verstoßes gegen das Bundesfernstraßenmautgesetz – BFStrMG (Ordnungswidrigkeitenverfahren).

1. Verwaltungsverfahren zur Nacherhebung der geschuldeten Maut
Das Bundesamt für Logistik und Mobilität (BALM) und die Toll Collect GmbH sind für die Forderung der nachträglich zu bezahlenden Maut zuständig. Für die Bezahlung der Maut sind verschiedene Mautschuldner verantwortlich. In der Regel wird als erster der Halter oder derjenige, der zum Beispiel als Mieter über den Gebrauch des LKW bestimmt hat herangezogen (§ 2 BFStrMG). Zur Ermittlung der nachträglichen Maut besteht die Möglichkeit, Angaben zum Sachverhalt (z. B. zu den tatsächlich gefahrenen Strecken) zu machen.

Die Nacherhebung erfolgt mittels eines Nacherhebungsbescheids (§ 8 BFStrMG).

Verjährungsfristen:
Die Maut muss auch vier Jahre später noch bezahlt werden, wenn eine mautpflichtige Straße benutzt und keine Maut bezahlt wurde (§ 8 Absatz 1, § 4 Absatz 2 BFStrMG in Verbindung mit § 13 Absatz 3 BFStrMG).

Ihre Rechte:
Sie können gegen einen Bescheid Widerspruch einlegen, wenn Sie mit der Nacherhebung nicht einverstanden sind; zuständige Widerspruchsbehörde ist das Bundesamt für Logistik und Mobilität.

2. Ordnungswidrigkeitenverfahren zur Ahndung von Verstößen gegen das Bundesfernstraßenmautgesetz (BFStrMG)
Das Nicht– oder Falschzahlen der Maut ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 10 BFStrMG. Diese wird durch Festsetzung eines Bußgeldes oder eines Verwarnungsgeldes durch das Bundesamt für Logistik und Mobilität geahndet. Die Höhe der Geldbuße ist abhängig vom konkreten Mautverstoß. Einzelheiten zur Bußgeldhöhe finden Sie hier .
Eine Eintragung in das Fahreignungsregister in Flensburg erfolgt nicht.

Verjährungsfristen:
Die Ordnungswidrigkeit kann auch drei Jahre nach dem Tattag noch bestraft werden, vgl. § 31 Absatz 2 Nr. 1 Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in Verbindung mit § 10 Absatz 2 (BFStrMG).

Ihre Rechte:
Sie können gegen einen Bußgeldbescheid Einspruch einlegen, sofern Sie mit der Ahndung einer Ordnungswidrigkeit nicht einverstanden sind. Nähere Informationen zum Einspruchsverfahren finden Sie in der Rechtsbehelfsbelehrung am Ende des Bußgeldbescheids.

Weitere Informationen zur LKW-Maut finden Sie unter den
FAQs (Fragen und Antworten zur LKW-Maut)

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