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Sie haben versäumt, die Maut rechtzeitig oder in erforderlicher Höhe zu entrichten. Was tun?

Die Lkw-Maut ist gemäß § 4 Absatz 1 Satz 1 Bundesfernstraßenmautgesetz (BFStrMG) spätestens bei Beginn der Benutzung des mautpflichtigen Straßennetzes zu entrichten. Eine Entrichtung nach Abschluss der Benutzung sehen die Bestimmungen des BFStrMG nicht vor.

Wer die Maut nicht ordnungsgemäß entrichtet, verstößt gegen die gesetzlichen Bestimmungen und handelt ordnungswidrig. Der Nutzer muss im Falle eines Mautverstoßes mit zwei Verfahren rechnen. Zum einen wird in dem sog. Nacherhebungsverfahren die nicht entrichtete Maut nachträglich erhoben, vgl. § 8 BFStrMG. Zum anderen wird der Mautverstoß als Ordnungswidrigkeit regelmäßig mit einem Bußgeldverfahren geahndet, vgl. § 10 BFStrMG.

Sollten Sie es jedoch einmal versäumt haben, die erforderliche Maut rechtzeitig oder in erforderlicher Höhe zu zahlen, können Sie die Benutzung des mautpflichtigen Streckennetzes dem Bundesamt für Logistik und Mobilität nachträglich anzeigen bzw. anzeigen lassen.

Die freiwillige Nachentrichtung der Maut führt dazu, dass das Bundesamt die ausstehende Maut nachträglich durch Bescheid festsetzt.

Eine Geldbuße wegen eines Verstoßes im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 1 BFStrMG wird in den Fällen der fahrlässigen Begehung nicht festgesetzt, soweit

  1. der Täter die Tat innerhalb einer Frist von zwei Werktagen schriftlich beim Bundesamt für Logistik und Mobilität anzeigt oder eine solche Anzeige veranlasst,
  2. die Tat noch nicht entdeckt (zum Beispiel durch eine Kontrollbrücke) ist und
  3. der Täter in den letzten sechs Monaten nicht wegen eines Verstoßes gegen das Bundesfernstraßenmautgesetz (BFStrMG) in einem Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) verfolgt worden ist.

Im Übrigen bleibt § 47 OWiG unberührt.

Erfüllt die Selbstanzeige die dargestellten Anforderungen, wird lediglich eine Verwarnung ohne Verwarnungsgeld erteilt. Erfüllt die Selbstanzeige die festgelegten Anforderungen nicht oder liegen bereits Vorahndungen vor, wird wegen des angezeigten Verstoßes neben der Nacherhebung der Maut ein Ordnungswidrigkeitenverfahren eröffnet.

Bitte beantragen Sie die Nachentrichtung der Maut mithilfe des Formulars ANTRAG AUF NACHENTRICHTUNG DER MAUT (Selbstanzeige). Dieses füllen Sie bitte vollständig und in Druckschrift aus und senden es per Post, Fax oder E-Mail an das Bundesamt. Weitere Informationen liegen dem Formular bei.

Informationen zu den Möglichkeiten der rechtzeitigen Entrichtung der Maut finden Sie auf der Homepage der Toll Collect GmbH sowie unter dem folgenden Link.

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