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Abfallrecht

Nach § 11 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe j) Güterkraftverkehrsgesetz obliegt dem Bundesamt für Logistik und Mobilität (BALM) die Überwachung der Beförderung von Abfall mit Fahrzeugen zur Straßengüterbeförderung. Das BALM leistet damit einen wichtigen Beitrag zum Schutz der Umwelt und der natürlichen Ressourcen.
Das Abfallrecht wird durch nationale und europäische Bestimmungen geprägt. Bei der Anwendung der Rechtsvorschriften ist zu unterscheiden, ob es sich um eine grenzüberschreitende Abfallverbringung oder um einen innerstaatlichen Abfalltransport handelt.

Beförderung von Abfällen innerhalb des Bundesgebietes

Maßgebliche Rechtsgrundlage sind vor allem das Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG), die Nachweisverordnung (NachwV) und die Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV). Weitere Vorschriften sind beim Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMUB) abrufbar.

Zweck der Abfallgesetzgebung in Deutschland ist die Förderung der Kreislaufwirtschaft zur Schonung der natürlichen Ressourcen und der Sicherstellung des Schutzes von Mensch und Umwelt bei der Erzeugung und Bewirtschaftung von Abfällen. Sie ist in erster Linie darauf ausgerichtet, Abfälle möglichst zu vermeiden, sie zur Wiederverwendung vorzubereiten, zu recyceln, erst dann sonst zu verwerten und sie als letzte mögliche Maßnahme zu beseitigen.

Abfälle werden hinsichtlich ihrer gefahrenrelevanten Eigenschaften als "gefährliche Abfälle" oder als "nicht gefährliche Abfälle" eingestuft. Gefährliche Abfälle unterliegen strengeren Anforderungen, um mögliche nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt und die menschliche Gesundheit infolge einer unangemessenen Bewirtschaftung zu unterbinden oder so weit wie möglich zu beschränken. Bei der innerdeutschen Beförderung von Abfällen richten sich die Bezeichnung der Abfälle und deren Einstufung aufgrund ihrer Gefährlichkeit -von der Einordnung im Rahmen der grenzüberschreitenden Verbringung abweichend- nach der Abfallverzeichnis-Verordnung.
Die Abfälle werden nach dem jeweiligen Entsorgungsverfahren zudem eingeteilt in Abfälle zur Verwertung und in Abfälle zur Beseitigung. Die Anhänge I und II der Richtlinie 2008/98/EG (für die grenzüberschreitende Verbringung) sowie die Anlagen 1 und 2 des KrWG beschreiben Beseitigungs- und Verwertungsverfahren. Abfälle zur Verwertung sind alle Abfälle, die einem Verfahren zugeführt werden, dessen Hauptergebnis es ist, die Abfälle einem sinnvollen Zweck zuzuführen. Abfälle zur Beseitigung sind alle Abfälle, die einem Verfahren zugeführt werden, das keine Verwertung ist.

Zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Entsorgung insbesondere von gefährlichen Abfällen hat der Gesetzgeber u.a. Pflichten zur Führung von Nachweisen normiert. Dabei ist die NachwV zu beachten. Sie legt verpflichtend (obligatorisch) fest, dass das Nachweisverfahren für gefährliche Abfälle ab dem 01.04.2010 nur noch in elektronischer Form durchgeführt werden darf, soweit die Verordnung nicht besonders geregelte Ausnahmen zulässt (z.B. Übernahmescheine im Bereich der Sammelentsorgung, die nicht elektronisch geführt werden müssen). Seit dem 1. Februar 2011 wird außerdem die Nutzung der elektronischen Signatur anstelle der schriftlichen Unterschrift vorgeschrieben.

Weitergehende Informationen finden Sie hier:
ZKS-Abfall Zentrale Koordinierungsstelle der Länder
GADSYS- Gemeinsame Abfall DV-Systeme

§ 18 Abs. 2 NachwV regelt Umfang und Vorlage der beim Beförderungsvorgang mitzuführenden Nachweisdaten. Der Abfallbeförderer muss die Angaben aus dem Begleit- und Übernahmeschein während des Transports gefährlicher Abfälle mitführen, einschließlich der Angabe des Firmennamens und der Anschrift des Abfallentsorgers. Diese Angaben sind erforderlich, um eine Transportkontrolle zu ermöglichen. Weiterer Begleitpapiere bedarf es nach der Nachweisverordnung nicht.
Bei der Entsorgung von nicht gefährlichen Abfällen ist eine Überwachung durch Nachweisführung nur im Einzelfall vorgesehen.

Das KrWG sieht - neben der Überwachung der ordnungsgemäßen Entsorgung von Abfällen - eine Überwachung der Tätigkeit der Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen durch die zuständigen Behörden vor. Je nachdem, ob die Tätigkeit der Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen solche Abfälle betrifft, die als gefährliche Abfälle oder solche, die als nicht gefährliche Abfälle einzustufen sind, bedürfen diese Personen gemäß § 54 KrWG einer Erlaubnis oder haben diese Personen die Tätigkeit ihres Betriebes gemäß § 53 KrWG anzuzeigen. Präzisiert werden diese gesetzlichen Regelungen des KrWG durch die Bestimmungen der AbfAEV.
Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 AbfAEV haben grundsätzlich alle anzeigepflichtigen Sammler und Beförderer von Abfällen bei Ausübung ihrer Tätigkeit eine Kopie und im Falle einer elektronischen Anzeige einen Ausdruck der von der Behörde bestätigten Anzeige nach Anlage 2 AbfAEV mitzuführen. Soweit die Tätigkeit erlaubnispflichtig ist, haben Sammler und Beförderer von gefährlichen Abfällen eine Kopie oder einen Ausdruck der Erlaubnis mitzuführen.
Ferner haben Sammler und Beförderer Fahrzeug vorne und hinten mit dem sog. „A-Schild“ zu kennzeichnen (§ 55 KrWG).

Grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen

Eine grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen liegt vor, sofern bei der Verbringung ein weiterer Staat berührt wird. Sie unterliegt den Regelungen der VO (EG) Nr. 1013/2006 und gilt für die Verbringung von Abfällen zwischen Mitgliedstaaten innerhalb der Gemeinschaft, aus der Gemeinschaft in Drittstaaten, aus Drittstaaten in die Gemeinschaft sowie mit Durchfuhr durch die Gemeinschaft von und nach Drittstaaten. Zu beachten ist ferner das Abfallverbringungsgesetz (AbfverbrG).
Wichtigster und vorrangiger Zweck und Gegenstand der Verordnung ist der Umweltschutz und Erhaltung der menschlichen Gesundheit. Ein weiteres Anliegen des europäischen Abfallrechts ist ferner die Verhinderung illegaler Verbringungen von Abfällen in Länder, die nicht die notwendigen Technologien zu deren Umgang besitzen.

Als Instrumente der Überwachung bei einer Verbringung innerhalb der Gemeinschaft dienen zum einen die „Vorabkontrolle" beabsichtigter Abfallverbringungen durch Notifizierung bei den zuständigen nationalen Abfallbehörden, damit diese angemessen insbesondere über Art, Beförderung und Beseitigung oder Verwertung der Abfälle informiert sind und alle für den Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt erforderlichen Maßnahmen treffen können. Das Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung sieht die Zustimmung der zuständigen Abfallbehörde am Versandort, der zuständigen Abfallbehörde am Bestimmungsort sowie ggf. der für die Durchfuhr zuständigen Abfallbehörden vor.

Zum anderen sieht das Abfallregime eine „Verbleibskontrolle" mittels amtlichen Begleitformulars bzw. mittels mitzuführender Versandinformationen gemäß Anhang VII der VO (EG) Nr. 1013/2006 durch den Abfallbesitzer vor. Das Begleitformular wird nach der Zustimmung zu einer notifizierten Verbringung durch die betroffenen zuständigen Behörden von allen beteiligten Unternehmen ausgefüllt und unterzeichnet.
Abfälle zur Beseitigung sowie gefährliche Abfälle (insb. solche aus Anhang IV der „gelben“ Abfallliste) unterliegen dem Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung.

Ungefährliche Abfälle (insb. solche der „grünen“ Liste gem. Anhang III) unterliegen den allgemeinen Informationspflichten gem. Art. 18 der VO (EG) Nr. 1013/2006 und bedürfen keiner vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung.
Bei jedem Transport sind das Begleitformular sowie Kopien des Notifierzungsformulars, die die von den betroffenen zuständigen Behörden erteilten schriftlichen Zustimmungen sowie die entsprechenden Auflagen enthalten, mitzuführen, sofern die Verbringung notifizierungspflichtig ist.
Werden „grüne“ (ungefährliche) Abfälle verbracht, ist die in Anhang VII der VO (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführte Versandinformation ordnungsgemäß ausgefüllt und unterschrieben mitzuführen.

Nach § 1 Abs. 2 AbfAEV gelten auch für grenzüberschreitende Abfallverbringungen die Erlaubnis- und Anzeigebestimmungen für Abfalltransporte nach den §§ 53 und 54 KrWG (siehe unter „Beförderung von Abfällen innerhalb des Bundesgebietes“). Dies bedeutet für Transportunternehmen, dass sie zulässigerweise Abfallverbringungen auf dem deutschen Streckenteil nur durchführen dürfen, wenn ihnen eine Erlaubnis erteilt worden ist bzw. sie die erforderliche Anzeige nach § 53 KrWG erstattet haben.

Ebenfalls sind Fahrzeuge, mit denen in Deutschland Abfälle grenzüberschreitend befördert werden mit den bereits bezeichneten „A“-Schildern zu versehen (§ 10 Abs. 1 AbfVerbrG).
Neben den Vorschriften für die Abfallverbringung innerhalb der Gemeinschaft gibt es detaillierte Vorschriften für das Verbringen von Abfällen von und in Drittstaaten. Hierbei sind in Abhängigkeit von Abfall- und Entledigungsart sowie dem Vertragsstatus des involvierten Drittstaates (Basel-,
EFTA-, OECD- oder anderer Drittstaat) Ein- und Ausfuhrverbote oder bestimmte Kontrollverfahren zu beachten.

Werden bei der Kontrolle von Abfallverbringungen auf der Straße innerhalb Deutschlands Verstöße festgestellt, so ist das Bundesamt für Güterverkehr Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, soweit es sich um bestimmte Ordnungswidrigkeiten des § 69 KrWG bzw. § 18 AbfVerbrG handelt und die Zuwiderhandlung im Zusammenhang mit der Beförderung von Abfällen durch Fahrzeuge auf der Straße stattgefunden hat. Diese müssen zudem in einem Unternehmen begangen worden sein, das im Inland weder seinen Sitz noch eine geschäftliche Niederlassung hat, und soweit die betroffene Person im Inland auch keinen Wohnsitz hat.

Das Umweltbundesamt ist Anlaufstelle im Sinne des Art. 5 Nr. 1 des Basler Übereinkommens und im Sinne des Art. 54 der VO (EG) Nr. 1013/2006. Die Anlaufstelle stellt Informationen, die für die Verbringung von Abfällen relevant sind, auf ihrer Webseite ein. Nähere Informationen finden Sie hier.

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