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"Road Package"

Am 14. November 2009 wurde das sogenannte „Road Package“ im Amtsblatt der EU--Europäische Union veröffentlicht. Das Verordnungspaket regelt den Markt- und Berufszugang für Kraftverkehrsunternehmer umfassend neu und fasst die bislang auf dem Gebiet des Personen- und Güterkraftverkehrs geltenden europäischen Rechtsgrundlagen in folgenden drei EU-Verordnungen zusammen:

  1. Verordnung (EG--Europäische Gemeinschaft) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates;
  2. Verordnung (EG--Europäische Gemeinschaft) Nr. 1072/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs;
  3. Verordnung (EG--Europäische Gemeinschaft) Nr. 1073/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum grenzüberschreitenden Personenkraftverkehrsmarkt und zur Änderung der Verordnung (EG) Nummer 561/2006.

Die Verordnungen sind am 04. Dezember 2011 vollinhaltlich wirksam geworden. Die Kabotagebestimmungen (Artikel 8 und 9 der Verordnung (EG--Europäische Gemeinschaft) Nr. 1072/2009) gelten bereits seit dem 14. Mai 2010.

Das Road Package enthält insbesondere folgende Neuerungen:

  • Seit dem 14. Mai 2010 bestehen erstmals gemeinschaftsweit einheitliche Kabotagebestimmungen (Artikel 8 ff. VO--Verordnung (EG) Nummer 1072/2009).
  • die Verordnungen (EWG) 881/92 und (EWG) 3118/93 sowie die Richtlinie 2006/94/EG werden durch die Verordnung (EG) 1072/2009 ersetzt.
  • Die Richtlinie 96/26/EG des Rates vom 29. April 1996 über den Zugang zum Beruf des Güter- und Personenkraftverkehrsunternehmers im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr wird durch die Verordnung (EG--Europäische Gemeinschaft) Nummer 1071/2009 ersetzt, deren Bestimmungen nun unmittelbar Anwendung finden.
  • Eine faktische Niederlassung im Mitgliedstaat ist Teil der Berufszugangsvoraussetzungen (Artikel 5 VO--Verordnung (EG) Nummer 1071/2009).
  • Einem Unternehmer beziehungsweise der zur Führung der Kraftverkehrsgeschäfte bestellten Person (sogenannte Verkehrsleiter) kann die Führung von Kraftverkehrsgeschäften wegen Unzuverlässigkeit untersagt werden (Artikel 14 VO (EG) Nummer 1071/2009).
  • Ein Unternehmen, welches selbst nicht über die notwendige Fachkunde verfügt, kann für die Wahrnehmung der Aufgaben des Verkehrsleiters eine externe Person vertraglich an das Unternehmen binden (Artikel 4 Absatz 2 VO (EG) 1071/2009). Diese darf die Verkehrstätigkeiten von höchstens vier Unternehmen mit einer Fahrzeugflotte von insgesamt höchstens 50 Fahrzeugen leiten (Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c. VO (EG) 1071/2009).
  • Die Optimierung und Modernisierung des gemeinschaftsweiten Austauschs von Informationen, die relevant sind für die Beurteilung der Zuverlässigkeit eines Verkehrunternehmers und damit für die Erteilung oder den Entzug einer Gemeinschaftslizenz, durch die Vernetzung einzelstaatlicher Register sowie die Einrichtung nationaler Kontaktstellen (Artikel 16, 18 VO (EG) Nummer 1071/2009).

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