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Mautverstöße

Die Maut ist spätestens bei Beginn der mautpflichtigen Benutzung in der richtigen Höhe zu zahlen.

Wurde dies versäumt, wird die nicht gezahlte Maut nacherhoben und der Mautverstoß als Ordnungswidrigkeit geahndet.

Mauttabelle

Die Höhe der zu entrichtenden Maut bemisst sich nach der zurückgelegten mautpflichtigen Strecke, der Gewichtsklasse, der Emissionsklasse und der Anzahl der Achsen des Fahrzeuges oder der Fahrzeugkombination.

Kontrolleure des BALM und automatische Kontrolleinrichtungen (Kontrollbrücken und Kontrollsäulen) überprüfen die Mautzahlung. Wird festgestellt, dass die Maut nicht, nicht rechtzeitig oder falsch gezahlt wurde, werden zwei voneinander unabhängige Verfahren gleichzeitig durchgeführt:

  1. Ein Verfahren zur nachträglichen Bezahlung der Maut (sogenannte Nacherhebung der Maut)
  2. Ein weiteres Verfahren zur Ahndung des Verstoßes gegen das Bundesfernstraßenmautgesetz (Ordnungswidrigkeitenverfahren).


1. Verwaltungsverfahren zur Nacherhebung der geschuldeten Maut

Das BALM und die Toll Collect GmbH sind für die Forderung der nachträglich zu bezahlenden Maut zuständig. Für die Bezahlung der Maut sind verschiedene Mautschuldner verantwortlich. In der Regel wird zunächst der Halter oder derjenige, der zum Beispiel als Mieter über den Gebrauch des LKW bestimmt hat herangezogen (§ 2 BFStrMG). Zur Ermittlung der nachträglichen Maut besteht die Möglichkeit, Angaben zum Sachverhalt (z. B. zur tatsächlich gefahrenen Strecke) zu machen.

Die Nacherhebung erfolgt mittels eines Nacherhebungsbescheids (§ 8 BFStrMG).

Verjährungsfristen:
Die Maut muss auch vier Jahre später noch bezahlt werden, wenn eine mautpflichtige Straße benutzt und keine Maut bezahlt wurde (§ 8 Absatz 1, § 4 Absatz 2 BFStrMG in Verbindung mit § 13 Absatz 3 BFStrMG).

Ihre Rechte:
Sie können gegen einen Bescheid Widerspruch einlegen, wenn Sie mit der Nacherhebung nicht einverstanden sind; zuständige Widerspruchsbehörde ist das Bundesamt für Logistik und Mobilität.


2. Ordnungswidrigkeitenverfahren zur Ahndung von Verstößen gegen das Bundesfernstraßenmautgesetz (BFStrMG)

Das Nicht– oder Falschzahlen der Maut ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 10 BFStrMG. Diese wird durch Festsetzung eines Bußgeldes oder eines Verwarnungsgeldes durch das Bundesamt für Logistik und Mobilität geahndet. Die Höhe der Geldbuße ist abhängig vom konkreten Mautverstoß. Einzelheiten zur Bußgeldhöhe finden Sie im Bußgeldkatalog für mautspezifische Tatbestände.

Eine Eintragung in das Fahreignungsregister in Flensburg, besser bekannt als "Verkehrssünderdatei", erfolgt nicht.

Verjährungsfristen:
Die Ordnungswidrigkeit kann auch drei Jahre nach dem Tattag noch bestraft werden, vgl. § 31 Absatz 2 Nr. 1 Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in Verbindung mit § 10 Absatz 2 (BFStrMG).

Ihre Rechte:
Sie können gegen einen Bußgeldbescheid Einspruch einlegen, sofern Sie mit der Ahndung einer Ordnungswidrigkeit nicht einverstanden sind. Nähere Informationen zum Einspruchsverfahren finden Sie in der Rechtsbehelfsbelehrung am Ende des Bußgeldbescheids.


Weitere Informationen zur Lkw-Maut finden Sie unter den Fragen und Antworten zur Lkw-Maut.
Informationen zur Selbstanzeige finden Sie auf dieser Seite.

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