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Gewerblicher grenzüberschreitender Straßentransport

Es gibt unterschiedliche Arten von Genehmigungen für den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr.

Anwendungsfall nach Verkehrssicherstellungsgesetz (VerkSiG)

Die in einem Mitgliedstaat der EU ansässigen Transportunternehmer, die innerhalb der EU grenzüberschreitende Gütertransporte mit Kraftfahrzeugen durchführen, die einschl. Anhänger ein höheres zGG als 2,5 t haben, benötigen eine Gemeinschaftslizenz gem. Art.1 Abs. 5 Buchst. c der Verordnung (EG) 1072/2009 in Verbindung mit Art. 2 der Verordnung (EU) 2020/1055.
Weiterhin genehmigungsfrei sind dagegen auf der Grundlage der entsprechenden bilateralen Abkommen grenzüberschreitende Gütertransporte von Transportunternehmern aus Drittstaaten, wenn die Beförderungen mit Kraftfahrzeugen durchgeführt werden, die einschl. Anhänger ein zGG von höchstens 3,5 Tonnen haben. Gleiches gilt für deutsche Transportunternehmer, die Beförderungen mit Kraftfahrzeugen, die einschl. Anhänger ein höheres zGG als 2,5 Tonnen, aber höchstens 3,5 Tonnen haben, in ein Drittland durchführen, die nach den entsprechenden bilateralen Abkommen genehmigungsfrei sind.(siehe auch Werkverkehr).

Als Genehmigungen kommen im grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr Gemeinschaftslizenz, CEMT-Genehmigung, CEMT-Umzugsgenehmigung oder bilaterale Genehmigung in Betracht.

Im grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr in die Eurasische Wirtschaftsunion (EaWU) ist eine sogenannte "Registrierungsbescheinigung" erforderlich. Hierzu sind die
"Hinweise für Beförderungen in die Eurasische Wirtschaftsunion (EaWU)" zu beachten.

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