Insbesondere bei Marktzugangsvoraussetzungen spielt die gezielte Überwachung eine besondere Rolle.
Grundlage für die Auswahl von Betriebskontrollmaßnahmen sind in erster Linie die sogenannten Beanstandungen. Hierbei handelt es sich um bei Straßenkontrollen getroffene und mittels eines Kontrollberichtes dokumentierte Feststellungen. Die Straßenkontrollberichte werden danach ausgewertet, ob sie für etwaige Betriebskontrollen relevant sind.
Darüber hinaus ergeben sich aus eingehenden Anzeigen sowie Mitteilungen von Erlaubnisbehörden, Verbänden, Mitbewerbern am Markt und Einzelpersonen Anhaltspunkte, bei den o.g. Gruppen, entsprechende Betriebskontrollen durchzuführen.
Zur Durchführung der Betriebskontrollen ist das Betreten der Grundstücke und Geschäftsräume innerhalb der üblichen Geschäfts- und Arbeitsstunden erlaubt. Zudem darf Einsicht in die Bücher und Geschäftspapiere einschließlich der Unterlagen über den Fahrzeugeinsatz genommen werden.
Die betroffenen Personen und die für sie tätigen Personen haben diese Maßnahmen zu gestatten. Sie sind verpflichtet den Beauftragten des Bundesamtes auf Verlangen alle für die Durchführung der Überwachung erforderlichen Auskünfte zu erteilen, Nachweise zu erbringen, Hilfsmittel zu stellen und Hilfsdienste zu leisten.
Eine durchgeführte Betriebskontrolle aber auch Straßenkontrollen selbst, können auch Anlass für weitere Betriebskontrollen (z.B. bei Auftraggebern gemäß § 7c GüKG) sein.