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Betriebskontrollen Güterkraftverkehr und Maut

Betriebskontrollen durch das Bundesamt für Logistik und Mobilität (BALM)

Das BALM führt Betriebskontrollen bei allen am Transportgeschehen Beteiligten durch.

Mautsystem Betreiber

Betriebskontrollen nach dem Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG)

Welche Unternehmen kommen für Betriebskontrollen überhaupt infrage?

Betriebskontrollen betreffen inländische Verkehrsunternehmen (Beförderer), die als Frachtführer oder Werkverkehr betreibende Unternehmen tätig sind sowie Auftraggeber von Beförderungsleistungen, die als Vertragspartner Fracht- oder Speditionsverträge abschließen.
Im Rahmen von Sachverhaltsaufklärungen können dabei auch bei Eigentümern und Besitzern von Kraftfahrzeugen zur Güterbeförderung (z. B. Lkw-Vermietern, Leasinggesellschaften usw.) sowie an den Handelsgeschäften über die beförderten Güter Beteiligten (z. B. Hersteller, Verkäufer, Käufer, Vermittler usw.) sogenannte Anschlusskontrollen durchgeführt werden.


Wo finden sich die Rechtsgrundlagen, Rechte und Befugnisse?

Die Aufgaben des Bundesamtes sind in § 11 und die hierfür erforderlichen Befugnisse in § 12 GüKG geregelt.
Um feststellen zu können, ob die Vorschriften des GüKG von den Unternehmen beachtet werden, dürfen Beauftragte des Bundesamtes bei Eigentümern und Besitzern von Kraftfahrzeugen zur Güterbeförderung und allen an der Beförderung oder an den Handelsgeschäften über die beförderten Güter Beteiligten Betriebskontrollen durchführen. Hierfür dürfen sie Grundstücke und Geschäftsräume innerhalb der üblichen Geschäfts- und Arbeitsstunden betreten.
Die kontrollierten Unternehmen müssen diese Maßnahmen gestatten, den Betriebskontrolleuren auf Verlangen alle geschäftlichen Schriftstücke und Datenträger, insbesondere Aufzeichnungen, Frachtbriefe und Unterlagen über den Fahrzeugeinsatz zur Einsicht vorlegen, entsprechende Auskünfte erteilen, Nachweise erbringen sowie Hilfsmittel stellen und Hilfsdienste leisten. Die Betriebskontrolleur:innen können hieraus Abschriften, Auszüge, Ausdrucke und Kopien anfertigen oder elektronisch gespeicherte Daten auf eigene Datenträger übertragen.


Der Betriebskontrolldienst GüKG des Bundesamtes

Zur Durchführung der Betriebskontrollen nach dem GüKG hat das Bundesamt einen Betriebskontrolldienst eingerichtet, der fünf Außenstellenstandorten zugeordnet ist:

BetriebskontrolleinheitStandortzuständig für Betriebe in den Bundesländern
Mitte HannoverNiedersachsen, Bremen und Nordrhein-Westfalen
NordSchwerinMecklenburg-Vorpommern, Brandenburg, Berlin, Schleswig-Holstein und Hamburg
OstDresdenSachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen
SüdMünchenBayern und Baden-Württemberg
WestMainzRheinland-Pfalz, Hessen und Saarland


Aufgaben der Betriebskontrolleur:innen

Die Betriebskontrolleur:innen führen die Prüfungen vor Ort in den Unternehmen durch und bearbeiten anschließend die Ordnungswidrigkeitenverfahren, sofern Zuwiderhandlungen im überprüften Zeitraum festgestellt wurden.
Anlässe für Betriebskontrollen ergeben sich sowohl aus der Auswertung von Erkenntnissen aus Straßenkontrollen des Bundesamtes, der Polizei sowie des Zolls als auch aus konkreten Hinweisen und Anzeigen Dritter wie Lkw-Fahrern, Unternehmern oder berufsständischen Organisationen.
Es wird kontrolliert, ob z.B. unerlaubte Kabotagebeförderungen oder unerlaubter gewerblicher Güterkraftverkehr durchgeführt bzw. beauftragt wurden. Werden Verstöße festgestellt, so leiten die Betriebskontrolleur:innen anschließend Ordnungswidrigkeitenverfahren ein. In den Fällen, in denen das Bundesamt auch Bußgeldbehörde ist, erlässt es Bußgeld- und Einziehungsbescheide. Einsprüche, denen nicht abgeholfen werden kann, werden über die Staatsanwaltschaft an das Amtsgericht in Köln zur Entscheidung abgegeben. Die Betriebskontolleur:innen werden ggf. als Zeugen vom Amtsgericht gehört.


Zielsetzung

Betriebskontrollen dienen insbesondere dem Ziel, schwere Marktstörungen aufzudecken, die Marktordnung wiederherzustellen und möglichen neuen Verstößen durch Aufklärung präventiv zu begegnen. Bereits begangene Zuwiderhandlungen gegen güterkraftverkehrsrechtliche Regelungen sind zu ermitteln und in nachfolgenden Verwaltungsverfahren zu bearbeiten. Häufigste Form ist die Festsetzung von Geldbußen bzw. die Einziehung von Taterträgen.

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Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)
Zusammenarbeit mit den nach § 21a GüKG zuständigen Landesverkehrsbehörden
Inländische (gebietsansässige) Verkehrsunternehmen

Sofern das Bundesamt bei Betriebskontrollen Zuwiderhandlungen inländischer Verkehrsunternehmen feststellt, gibt es diese Vorgänge an die örtlich zuständigen Landesverkehrsbehörden ab. Soweit Erlaubnis- bzw. Lizenzbehörden der Länder selbst auch Betriebskontrollen bei inländischen Verkehrsunternehmen durchführen, leiten sie derartige Feststellungen in Bezug auf die Auftraggeberverantwortung an das Bundesamt weiter. In diesem Zusammenhang werden auch gemeinsame Betriebskontrollen durchgeführt.



Ausländische (gebietsfremde) Verkehrsunternehmen (Kaboteure)

Gebietsfremde Verkehrsunternehmen verwenden ihre Lizenz unzulässig, wenn sie eine oder mehrere Kabotagevorschriften nicht beachten.
Die bei Auftraggeberkontrollen ermittelten Zuwiderhandlungen von Kabotagevorschriften werden regelmäßig sowohl gegen die Auftraggeber (Verstoß gegen die Auftraggeberverantwortung) als auch gegen das gebietsfremde Verkehrsunternehmen (unzulässige Verwendung der Lizenz) durch Bußgeld- oder Einziehungsbescheid geahndet.


Auftraggeberverantwortung

Gewerbetreibende und beruflich Selbständige, die Frachtverträge oder Speditionsverträge abschließen, dürfen u. a. im Rahmen ihrer Auftraggeberverantwortung nach § 7c GüKG keine Leistungen aus dem Vertrag ausführen lassen, wenn sie wissen oder fahrlässig nicht wissen, dass der Verkehrsunternehmer nicht Inhaber einer Erlaubnis, einer Berechtigung oder einer Gemeinschaftslizenz ist, oder die Erlaubnis, Berechtigung oder Lizenz unzulässig verwendet.
Bei Kabotagetransporten ist also nicht nur das Vorhandensein einer gültigen Lizenz vom Auftraggeber zu prüfen. In diesen Fällen muss er sich auch vergewissern, dass die Lizenz nicht unzulässig verwendet wird. Eine unzulässige Verwendung liegt vor, wenn eine oder mehrere Kabotagevorschriften nicht erfüllt sind.

Wie der Auftraggeber in der Praxis seiner güterkraftverkehrsrechtlichen Verantwortung nachkommen kann, beschreibt ein Merkblatt, das gemeinsam mit einem Berufsverband entwickelt wurde.

Betriebskontrollen bei Auftraggebern von Beförderungsleistungen sind daher eine geeignete Möglichkeit erhebliche oder systematisch begangene Verstöße gegen die erlaubnis- und kabotagerechtlichen Bestimmungen aufzudecken, zu ahnden und für die Zukunft zu verhindern. Sie sind somit eine wichtige Maßnahme, die zu einem fairen Wettbewerb im Straßengüterverkehr beiträgt.

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Betriebskontrollen nach dem Bundesfernstraßenmautgesetz (BFStrMG)

Wie funktioniert die Betriebskontrolle Maut?

Im Vordergrund der Betriebskontrolle Maut steht die Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen des Bundesfernstraßenmautgesetzes (BFStrMG). Dazu prüfen Beauftragte des Bundesamtes für Logistik und Mobilität, ob der Nutzer des Mautsystems in besonderem Maße gegen die mautrechtlichen Verpflichtungen verstoßen hat. Diese Betriebskontrolle findet vor Ort im Betrieb statt.
Durch den Abgleich der vorhandenen Kontrollfall- und Abrechnungsdaten mit den örtlich vorgefundenen betrieblichen Prozessen können Mautpflichtverstöße aufgedeckt werden.

Wann wird kontrolliert?

Anlass für eine Betriebskontrolle sind in der Regel Mehrfachverstöße gegen die Mautpflicht, die aufgrund von Straßenkontrollen, Brückenkontrollen oder durch Hinweise Dritter festgestellt wurden.
Betriebskontrollen werden allerdings teilweise auch ohne einen speziellen Anfangsverdacht als Stichprobe durchgeführt. Ebenso ist die Durchführung thematischer Sonderprüfungen aufgrund des Konzeptes möglich.

Aufbau und Befugnisse der Betriebskontrolle Maut?

Aufgrund der vielfältigen Einsatzmöglichkeiten sind die Betriebskontrollen ein wichtiger Bestandteil des Gesamtkontrollkonzeptes.
Insgesamt arbeiten ca. 40 Betriebskontrolleurinnen und -kontrolleure in sieben unterschiedlichen Prüfgebieten. Sie sind jeweils räumlich verteilt einer Außenstelle des Bundesamtes für Logistik und Mobilität angeschlossen. Die Steuerung erfolgt durch die Referatsleitung, die Sachgebietsleitung sowie die Gruppenleitungen in Köln.

Der Betriebskontrolldienst Maut hat nach § 7 Absatz 8 (BFStrMG) in Verbindung mit § 12 Absatz 4 Güterkraftverkehrsgesetz die gleichen Befugnisse wie im Bereich des Marktzugangs. Auch hier sind – sofern erforderlich – die Bediensteten des Bundesamtes für Logistik und Mobilität dazu berechtigt, Anschlussprüfungen bei allen am Transport oder der Beförderung beteiligten Parteien durchzuführen.
Sollten die Mautpflichtigen oder weitere am Transport oder der Beförderung Beteiligte einer Prüfung nicht zustimmen oder unterstützen, können auch Mittel des Verwaltungszwanges angewendet werden.
Aufgrund mangelnder Befugnisse ist die Überprüfung der Einhaltungen der Bestimmungen des BFStrMG bei einer Vorort-Betriebskontrolle in einem im Ausland ansässigen Betrieb nicht möglich.

Aber auch permanente Nichtzahler gehören zu den Adressaten von Betriebskontrollen – vor allem wenn diese in besonders gravierender Weise versuchen, die Pflicht zur ordnungsgemäßen Entrichtung der Maut zu umgehen.
Die Mitarbeiter der Betriebskontrolle Maut ahnden solche Verstöße mithilfe von Anschlusskontrollen. Sie stufen in Deutschland ansässige Absender und Empfänger demnach als am Transport oder an der Beförderung Beteiligte ein.
Derartige Verstöße werden durch Überprüfung der vorliegenden Abrechnungsdaten sowie durch Prüfung von Feststellungen des Kontrollsystems zu vorliegenden Einzelverstößen ermittelt.
Dabei werden die gefahrenen Strecken für einen Zeitraum von rückwirkend bis zu fünf Jahren akribisch genau rekonstruiert und einer Plausibilitätsprüfung unterzogen. Damit leistet die Betriebskontrolle Maut einen wichtigen Beitrag für gleiche Wettbewerbsbedingungen.


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