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Betriebsprüfungen Zuwendungsverfahren

Förderprogramme

Nach den Bestimmungen der Bundeshaushaltsordnung (Nr. 11.1.3 VV zu § 44 BHO) und den Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (Nr. 7.1 AnBest-P; 8.1 ANBest-P-Kosten) ist das Bundesamt als Bewilligungsbehörde berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen (z.B. Verträge) im Original einzusehen sowie die Verwendung der Zuwendung, wie die tatsächliche Anschaffung der geförderten Gegenstände oder die Durchführung der Schulungen, durch Vor-Ort-Prüfungen (Betriebsprüfungen) zu prüfen oder durch Beauftragung prüfen zu lassen. Der/die Zuwendungsempfänger/in hat die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten und die notwendigen Auskünfte zu erteilen (Mitwirkungspflicht).

Kommt der/die Zuwendungsempfänger:in bei einer Betriebsprüfung seiner/ihrer Mitwirkungspflicht nicht nach, ist das Bundesamt als Folge dazu berechtigt, bereits ausgezahlte Fördermittel zurückzufordern oder aber keine Fördermittel auszuzahlen. Weiterhin kann der/die Zuwendungsempfänger:in im Einzelfall bis zu 3 Jahren von sämtlichen Förderprogrammen des Bundesamtes ausgeschlossen werden.

Betriebsprüfungen werden bei folgenden Förderprogrammen / Billigkeitsleistungen durchgeführt:

Abbiegeassistent (AAS)

Güterkraftverkehr

Radverkehr

Modellvorhaben ÖPNV

LKW-Stellplätze (SteP)

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