Betriebskontrolldienst Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) und Maut
Betriebskontrollen zur güterkraftverkehrsrechtlichen und mautrechtlichen Bestimmungen finden regelmäßig statt bei Beförderern (Verkehrsunternehmen), die als Frachtführer oder Werkverkehr betreibende Unternehmen tätig sind und Auftraggebern gemäß § 7c GüKG (Vertragspartner, die Frachtverträge bzw. Speditionsverträge abschließen).
Daneben werden im Rahmen von Sachverhaltsaufklärungen auch bei Eigentümern und Besitzern von Kraftfahrzeugen zur Güterbeförderung (z. B. Lkw-Vermietern, Leasinggesellschaften usw.) sowie an den Handelsgeschäften über die beförderten Güter Beteiligten (z. B. Hersteller, Verkäufer, Käufer, Vermittler usw.) Anschlusskontrollen durchgeführt.
Betriebsprüfungen Zuwendungsverfahren
Das BALM ist als Bewilligungsbehörde berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen (z.B. Verträge) im Original einzusehen sowie die Verwendung der Zuwendung, wie die tatsächliche Anschaffung der geförderten Gegenstände oder die Durchführung der Schulungen, durch Vor-Ort-Prüfungen (Betriebsprüfungen) zu untersuchen oder durch Beauftragung prüfen zu lassen. Der/die Zuwendungsempfänger/in hat die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten und die notwendigen Auskünfte zu erteilen (Mitwirkungspflicht).