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Straßenkontrolldienst

Aufgaben und Befugnisse des Straßenkontrolldienstes

Mit jährlich über 500.000 Lkw- und Kraftomnibuskontrollen leistet der Straßenkontrolldienst des Bundesamtes für Logistik und Mobilität einen wichtigen Beitrag zur Erhöhung der Verkehrssicherheit und des Umweltschutzes sowie zur Sicherstellung der Marktordnung im Straßengüterverkehr.

Bild zeigt Einsatzfahrzeug des Straßenkontrolldienstes

Die Kontrollbeschäftigten sind befugt, in- und ausländische Kraftfahrzeuge der Güterbeförderung sowie Kraftomnibusse anzuhalten und zu kontrollieren. Dies erfolgt bei mobilen Kontrollen durch Ausleiten der Fahrzeuge zum nächsten Parkplatz oder bei Standkontrollen auf Bundesautobahnen durch das Anhalten an Rast- oder Parkplätzen. Der Straßenkontrolldienst führt zudem Kontrollen an Bundes- und Landstraßen durch.


Was wird überprüft?

Die Überwachungsaufgaben des Bundesamts sind in § 11 Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) niedergelegt. Im Rahmen von Straßenkontrollen prüft das Bundesamt für Logistik und Mobilität insbesondere

  • das Mitführen der nach dem Güterkraftverkehrsrecht vorgeschriebenen Dokumente und Nachweise
  • die ordnungsgemäße Nutzung der Fahrtenschreiber sowie die Einhaltung der Lenk- und Ruhezeiten
  • bestimmte Vorschriften des Aufenthalts-, Arbeitsgenehmigungs- und Sozialversicherungsrechts
  • die Einhaltung der zulässigen Abmessungen, Achslasten und Gesamtgewichte sowie die Ladungssicherung und den technischen Zustand von Kraftfahrzeugen und Anhängern sowie Fahrzeugkombinationen
  • die Einhaltung der Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter
  • die Einhaltung abfallrechtlicher Bestimmungen
  • die Einhaltung der zulässigen Werte für Geräusche und für verunreinigende Stoffe im Abgas
  • den ordnungsgemäßen technischen Zustand von Kraftfahrzeugen zur Güterbeförderung
  • die Beachtung des Sonn- und Feiertagsfahrverbots.


Befugnisse des Straßenkontrolldienstes

Bei der Durchführung der Überwachungsaufgaben nach § 11 GüKG hat das BALM Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften zu erforschen und zu verfolgen. Die Beauftragten des Bundesamts haben insoweit die Rechte und Pflichten der Beamten des Polizeivollzugsdienstes nach der Strafprozessordnung und nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten.

Beim Anhalten hat das Fahrpersonal die Zeichen und Weisungen der Kontrollbeschäftigen des Bundesamtes zu befolgen, ohne dabei von der eigenen Sorgfaltspflicht entbunden zu sein. Ferner hat das Fahrpersonal bei der Straßenkontrolle unverzüglich die zur Erfüllung der Überwachungsaufgaben erforderlichen Auskünfte wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen zu geben. Auf Verlangen der Kontrollbeschäftigen sind auch die nach den jeweiligen Rechtsvorschriften mitzuführenden Unterlagen auszuhändigen.

Werden bei der Kontrolle Zuwiderhandlungen festgestellt, führen die Kontrollbeschäftigten in Abhängigkeit von der Zuständigkeit sowie der Art und Schwere des Verstoßes verschiedene Maßnahmen durch. Sie erteilen Verwarnungen oder erstellen Kontrollberichte, die zur Einleitung eines Ordnungswidrigkeitsverfahrens führen. Die Anordnung zur Zahlung einer Sicherheitsleistung kann erfolgen, wenn Betroffene ihren Wohnsitz im Ausland haben.

Wird die Sicherheitsleistung nicht oder nicht vollständig erbracht, kann die Weiterfahrt untersagt werden. Die Weiterfahrt kann nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der Aufgabenerfüllung seitens des BALM auch dann untersagt werden, wenn vom Fahrzeug oder dessen Fahrerpersonal eine Gefahr ausgeht oder eine Berechtigung für den Güterkraftverkehr nicht nachgewiesen werden kann.

Stellt das BALM im Rahmen der Straßenkontrollen Zuwiderhandlungen gegen bestimmte Vorschriften fest, die nicht in den Überwachungsauftrag des Bundesamtes fallen, werden derartige Feststellungen an die zuständigen Behörden übermittelt. Hierbei handelt es sich z.B. um Verstöße gegen das Straßenverkehrsgesetz, das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz oder gegen bestimmte Strafvorschriften.

Kooperationen sowie Ansprechpartner des BALM

Das Bundesamt führt regelmäßig Kontrollen in Zusammenarbeit mit anderen Behörden wie z.B. der Polizei, dem Zoll oder der Gewerbeaufsicht durch. Von besonderer Bedeutung ist auch die grenzüberschreitende Zusammenarbeit. Das BALM kooperiert daher auch auf internationaler Ebene mit anderen Behörden, insbesondere mit den Kontrolldiensten der Nachbarländer.

Als Ansprechpartner vor Ort stehen die Mitarbeiter der Außenstellen des BALM zur Verfügung.

Weiterführende Informationen


Technische Unterwegskontrollen

Das Bundesamt für Logistik und Mobilität führt im Rahmen des übertragenen Kontrollauftrages u.a. sogenannte "Technische Unterwegskontrollen" (TUK) an Nutzfahrzeugen zur Güterbeförderung nach § 11 Abs. 2 Nr. 3m Güterkraftverkehrsgesetz durch. Die EU-Richtlinie 2104/47 sowie die deutsche Verordnung über technische Kontrollen von Nutzfahrzeugen auf der Straße (TechKontrollV) regeln die Durchführung dieser Kontrollen.

Im Rahmen einer technischen Kontrolle wird insbesondere die Einhaltung der straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften über die Beschaffenheit und den Wartungszustand von Nutzfahrzeugen überprüft. Ziel ist die Verbesserung der Straßenverkehrssicherheit und des Umweltschutzes. Die technischen Unterwegskontrollen werden von besonders geschulten Expert:innen des Straßenkontrolldienstes (Technikexpert:innen) bundesweit durchgeführt.

Folgende Baugruppen werden hierbei schwerpunktmäßig geprüft:

• Bremsanlage
• Lenkung
• Beleuchtungseinrichtungen
• Reifen / Räder / Achsen / Aufhängung
• Fahrtenschreiber

Zur Überprüfung der Einhaltung der Emissionsvorschriften kontrollieren die technischen Expert:innen des BALM darüber hinaus insbesondere auch das Abgasreinigungssystem.

Wenn entsprechende Mängel am Fahrzeug festgestellt werden, wird ein Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet. Handelt es sich dabei um schwerwiegende technische Mängel, wird die Weiterfahrt untersagt, um damit in Verbindung stehende Gefahren abzuwenden. Erst wenn der betriebssichere Zustand des Fahrzeuges wiederhergestellt ist, darf die Fahrt damit fortgesetzt werden.


AdBlue-Kontrollen

Zur Überprüfung der Einhaltung der Emissionsvorschriften kontrollieren die technischen Expert:innen des BALM darüber hinaus insbesondere auch das Abgasreinigungssystem.

Bei den Kontrollen überprüfen die Expert:innen, ob unzulässige Manipulationsvorrichtungen in den kontrollierten Fahrzeugen vorhanden sind oder die Abgasnachbehandlung defekt ist. Eine Manipulation bzw. ein Defekt führt zur Nichteinhaltung der geforderten Schadstoffklassen und somit zu einem erhöhten Ausstoß von gesundheitsschädlichen Stickoxiden.

Die komplexe Prüfsituation erfordert spezielles Fachwissen - nicht nur im Hinblick auf die Manipulation bzw. dem Erkennen eines Defektes sondern auch im Hinblick auf die anzuwendenden Kontrollmethoden.

Neben Erfahrungswerten der Kontrollbeschäftigen des BALM werden vielfältige technische Hilfsmittel eingesetzt, um die Funktion der Abgasreinigungsanlage zu kontrollieren.
Das BALM informiert sich regelmäßig über neue Kontrolltechniken und entwickelt die eigenen Kontrollmethoden weiter. Das Bundesamt legt dabei auch besonderen Wert auf die Schulung und Fortbildung der Kontrollbeschäftigten.


Ladungssicherung

Sicherungsgurte
Bild zeigt Auflieger mit Sicherungsgurten Quelle: BALM

Das Bundesamt für Logistik und Mobilität ist gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe l GüKG für die Überwachung der Einhaltung der Rechtsvorschriften über die Ladung zuständig und leistet mit der Wahrnehmung dieses Überwachungsauftrages einen wichtigen Beitrag zur Verkehrssicherheit.

In Deutschland bildet der § 22 Abs. 1 StVO die rechtliche Grundlage für die Ladungssicherung auf Straßenfahrzeugen. Danach ist die Ladung einschließlich der Geräte zur Ladungssicherung sowie den Ladeeinrichtungen so zu verstauen und zu sichern, dass sie selbst bei einer Vollbremsung oder plötzlicher Ausweichbewegung nicht verrutschen, umfallen, hin und her rollen, herabfallen oder vermeidbaren Lärm erzeugen kann.

Bei der Sicherung der Ladung sind demnach die anerkannten Regeln der Technik (Normen) zu beachten. Als Normen werden in Deutschland unter anderem die EN 12195-1:2011 „Ladungssicherung auf Straßenfahrzeugen“ sowie für Fahrzeuge bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht von 3,5 Tonnen die VDI – Richtlinie 2700 „Ladungssicherung auf Straßenfahrzeugen“ (EN 12195-1:2004) herangezogen.

Für die Einhaltung der Vorschriften zur Ladungssicherung sind zum einen die Fahrzeugführer:innen verantwortlich, sofern sie die Ladung selbst hätten sichern oder nachsichern können, also immer dann, wenn sie eine direkte Einwirkungsmöglichkeit auf den Sicherungsvorgang vor Fahrtantritt hatten. Zum anderen sind die Verlader:innen -Leiter:innen der Verladearbeiten- für die Einhaltung der Vorschriften verantwortlich.

Die Fahrzeughalter:innen haben zu allererst dafür zu sorgen, dass die Fahrer:innen in der Lage sind, die Ladung zu sichern. Hierzu müssen sie Schulungen anbieten und notwendige Anweisungen geben. Ferner obliegen ihnen Aufsichts-, Überwachungs- und Ausrüstungspflichten. Dies beinhaltet Hilfsmittel zur Ladungssicherung, die für die jeweilige Beförderung erforderlich sind.

In der Ladungssicherung werden im Wesentlichen zwei Grundarten der Sicherung unterschieden. Dabei handelt es sich um die formschlüssige sowie die kraftschlüssige Sicherung. Beide Verfahren haben bestimmte Vor- und auch Nachteile. Um diese Verfahren sinnvoll einzusetzen, müssen die jeweils zu berücksichtigenden Faktoren bekannt sein und beachtet werden.

Welche Sicherungsmaßnahmen im Einzelfall zu treffen sind, hängt von der Art der Ladung und dem zum Transport verwendeten Fahrzeug ab. Unter Einbeziehung verschiedener anderer Faktoren, etwa dem Ladungsgewicht oder auch dem Reibungswiderstand, ist die erforderliche Sicherung nach physikalischen Formeln zu berechnen.

Flyer Kabotageregelungen 2022_deutsch (korrigierte Fassung vom 18.02.2022)

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