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Aufgaben nach VerkLG und nach VerkSiG

Das Verkehrsleistungsgesetz (VerkLG) und Verkehrssicherstellungsgesetz (VerkSiG) als Notstandsgesetze und Aufgaben nach VerkLG und VerkSiG in der Krisenprävention.

Risikoanalyse

I) Das VerkLG und VerkSiG als Notstandsgesetze


1) Die Notstandsverfassung

Als Notstandsverfassung werden eine Reihe von notstandsbezogenen Regelungen innerhalb des Grundgesetzes bezeichnet. Das Grundgesetz enthält Regelungen für den äußeren Notstand und den inneren Notstand (sogenannte Dualität des Notstandsrechts).

Der äußere Notstand ist eine Notlage des Staates infolge einer Bedrohung von außen.
Der äußere Notstand sieht mehrere Eskalationsstufen vor: Zustimmungsfall, Spannungsfall bis hin zum Verteidigungsfall. Hinzu kommt der Bündnisfall, der auf unterschiedlichen Stufen eintreten kann.

Der innere Notstand wird ausgelöst durch Gefahren, deren Ursprung in der eigenen staatlich-gesellschaftlichen Sphäre liegt. Der innere Notstand gliedert sich in den innenpolitischen Notstand und den Katastrophennotstand. Tatbestandliche Voraussetzung für den innenpolitischen Notstand ist eine drohende Gefahr für den Bestand oder die freiheitlich demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes. Eine Naturkatastrophe oder ein besonders schwerer Unglücksfall ruft den Katastrophennotstand aus.


2) Die einfachrechtlichen Notstandsgesetze

Deutsches Notstandsrecht beschränkt sich nicht auf die Notstandsverfassung. Die weitaus größere Zahl der Regelungen ist in den einfachrechtlichen Notstandsgesetzen enthalten.

Grundsätzlich sind zwei Arten von Notstandsgesetzen zu unterscheiden:

Die Vorsorgegesetze für den inneren Notstand, und Sicherstellungsgesetze für den äußeren Notstand. Die Vorsorgegesetze können also dem „friedensbezogenen“ Katastrophenschutz zugeschlagen werden. Die Sicherstellungsgesetze sind der „kriegsbezogenen“ Zivilen Verteidigung zuzuordnen.

Zu den Vorsorgegesetzen zählt das Verkehrsleistungsgesetz (VerkLG). Dies wird bei Naturkatastrophen, besonders schweren Unglücksfällen (einschließlich eines terroristischen Anschlags), wirtschaftlichen Krisenlagen sowie zur Einsatzunterstützung der Streitkräfte auf Grund internationaler Vereinbarungen angewandt. Zweck des VerkLG ist die Sicherung von ausreichenden Verkehrsleistungen.

Sicherstellungsgesetze ermöglichen staatliche Eingriffe in nahezu allen Infrastrukturbereichen im Verteidigungs-, Spannungs-, Zustimmungs- und Bündnisfall.

Im Verkehrssicherstellungsgesetz (VerkSiG) geht es um die Sicherstellung der für Zwecke der Verteidigung erforderlichen lebenswichtigen Verkehrsleistungen. Dies betrifft insbesondere die Versorgung der Zivilbevölkerung und die der Streitkräfte. Dabei geht es vorrangig um Benutzung, Betrieb und Ausrüstung von Verkehrsmitteln, -wegen, -anlagen und -einrichtungen. Hinzu kommt die Lenkung der Personen- und Güterbeförderung sowie der Bau, die Instandsetzung und die Unterhaltung von Verkehrswegen.

Weitere Informationen zum Verkehrsleistungsgesetz und Verkehrssicherstellungsgesetz erhalten Sie hier. (VerkLG) VerkSiG)


II) Aufgaben nach VerkSiG und VerkLG in der Krisenprävention


Das BALM bereitet sich in der Krisenprävention effizient auf einen Anwendungsfall des VerkSiG oder VerkLG vor.

Aufgaben nach VerkSiG:

Das BALM ist nach dem VerkSiG für die Wahrnehmung der Sicherstellung der Güterbeförderung auf der Straße zuständig.

Die Sicherstellung der Güterbeförderungen auf der Straße erfolgt im Anwendungsfall durch sogenannte Transportorganisationen. Konkret wird die Transportorganisation des Bundes (TOB) und die Transportorganisation des Landes (TOL) gewährleistet. Bei der Transportorganisation des Bundes (TOB) bzw. der Länder (TOL) handelt es sich um eine Auswahl besonders leistungsstarker Gütertransport- und Logistikunternehmen zur Durchführung lebenswichtiger Transporte im Anwendungsfall des Verkehrssicherstellungsgesetzes (VerkSiG). Diese Aufgabe obliegt – soweit sie über den Bereich eines Landes hinausgeht – grundsätzlich dem Bund (TOB), im Übrigen den Ländern (TOL).

Die Planung der TOB und TOL in Friedenszeiten erfolgt maßgeblich auf Grundlage der gemäß der Verwaltungsvorschrift zu § 17 VerkSiG über die Sicherstellung von Güterbeförderungen auf der Straße (VSGGüVwV) einzuplanenden Transportkapazitäten (pro Bundesland) für die TOB und TOL (vgl. Ziff. 9 ff. VSGGüVwV). Das BALM nimmt in Friedenszeiten neben der Planung und Vorbereitung der TOB auch die Planung und Vorbereitung für die TOL wahr.

Zur effizienten Vorbereitung der Planungen hat das BALM Anfang 2018 regelmäßige Bund-Länder-Sitzungen zur Abstimmung der TOB und TOL mit den Verkehrsministerien der Bundesländer sowie vorbereitende Arbeitsgruppen eingerichtet.

Die Bund-Länder-Sitzungen befassen sich im Schwerpunkt:

  • mit der Abstimmung von Planungs- und Auswahlkriterien der TOL und TOB-Unternehmen, die über die Vorgaben der VSGGüVwV zu Transportkapazitäten hinausgehen.
    Neben Transportkompetenzen sind weitere Auswahlkriterien zu berücksichtigen, wie beispielsweise die Mitgliedschaft in Speditionskooperationen, Zusammenarbeit mit Partnern im intermodalen Verkehr sowie intermodale Umschlagsmöglichkeiten;
  • mit der Abstimmung angepasster Transportkapazitäten an sich zwischenzeitlich veränderte Bevölkerungszahlen;
  • mit der regionalen Verteilung der Unternehmen unter Berücksichtigung der bevölkerungsreichen Ballungsräume und Metropolregionen der jeweiligen Bundesländer sowie logistischen Verkehrsknotenpunkten;
  • mit Fortentwicklung der Strukturen der Zusammenarbeit der TOB und TOL in der Krisenvorbereitung und -bewältigung.


Aufgaben nach VerkLG:

Das BALM gewährleistet nach dem VerkLG die Planung und Sicherstellung von ausreichenden Verkehrsleistungen in einer Krisenlage sowie die Planung und Vorbereitung von Vorsorgemaßnahmen. Hierzu stimmt es sich insbesondere mit den anforderungsberechtigten Behörden und zuständigen Behörden des VerkLG auf Basis von konkreten Szenarien ab. Zu diesem Zweck ist eine ressort- und fachübergreifende Arbeitsgruppe „Szenarien/Transportbedarfe/Umsetzung VerkLG“ mit Vertreterinnen und Vertretern der anforderungsberechtigten und zuständigen Behörden eingerichtet worden.

An der Arbeitsgruppe nehmen derzeit Vertreterinnen und Vertreter folgender Behörden teil:

  • Eisenbahn-Bundesamt
  • Luftfahrt-Bundesamt
  • Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung
  • Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe
  • Bundesministerium der Verteidigung und Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr
  • Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung
  • Bundesamt für Strahlenschutz
  • Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
  • Robert-Koch-Institut
  • Technisches Hilfswerk

In der Arbeitsgruppe nehmen ebenfalls Vertreterinnen und Vertreter des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr und Bundesministeriums der Verteidigung teil.

Im Schwerpunkt werden in der Arbeitsgruppe konkrete Einsatzszenarien und bestehende Planungen fortlaufend erörtert. Die sich daraus ergebenden Bedarfe hinsichtlich der vorzuhaltenden Transportkompetenzen bzw. -kapazitäten werden ausgewertet und abgestimmt.

Darüber hinaus werden Rechtsfragen zum Verkehrsleistungsgesetz mit den anforderungsberechtigten und zuständigen Behörden abgestimmt. Dies schließt die Verwaltungsvorschrift nebst Anlagen ein.

Gesetze und Grundlagendokumente

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