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Anwendungsfall nach Verkehrsleistungsgesetz (VerkLG)

VerkLG


Gemäß dem VerkLG ist dem BALM im Rahmen der staatlichen Notfallvorsorge die Aufgabe der Vorbereitung und Organisation einer ausreichenden Versorgung mit Verkehrsleistungen übertragen worden.


Nach dem VerkLG ist das BALM in einer Krisenlage als koordinierende Behörde (§ 7 Abs. 1a VerkLG) für die Abstimmung, Bearbeitung und Steuerung von Verkehrsleistungen zuständig, die von dazu berechtigten Behörden angefordert werden.


Zugleich ist das BALM als zuständige Behörde (§ 7 Abs. 2 VerkLG) auf dem Gebiet des Straßenverkehrs mit der Aufgabe betraut, Verkehrsleistungen im Straßengüter- und Personenverkehr durch die Verpflichtung geeigneter Gütertransportunternehmen und Speditionen im Sinne des § 453 Handelsgesetzbuch sowie geeigneter Betreiber von Umschlaganlagen zu gewährleisten.


Verfahrensschaubild VerkLG
Quelle: BALM

Kurzsteckbrief VerkLG

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