Für das Registrierungsverfahren gemäß Artikel 4 der Richtlinie (EU) 2019/520 ist in der Bundesrepublik Deutschland nach § 4 MautSysG das BALM zuständig.
Unternehmen, die in der Bundesrepublik Deutschland niedergelassen sind, können ihren Antrag auf Registrierung als EETS-Anbieter gemäß § 6 MautSysG beim BALM einreichen. Die Anforderungen an den Nachweis der Voraussetzungen für die Registrierung sind in der Mautdienst-Registrierungs-Verordnung (MRegV) geregelt.
Die erfolgreiche Registrierung verleiht das Recht auf den Eintritt in das Zulassungsverfahren.
Über die Registrierung von EETS-Anbietern in der Bundesrepublik Deutschland informiert das BALM in diesem EETS-Register.
Registrierte EETS-Anbieter
Ein Anbieter kann mautdienstbezogene Leistungen nur erbringen, wenn er vom BALM dafür zugelassen ist.
Das BALM informiert in diesem EETS-Register über Anbieter, die zum Erbringen mautdienstbezogener Leistungen nach § 11 Absatz 1 MautSysG beschränkt zugelassen oder nach § 10 Absatz 1 MautSysG zugelassen sind.
Zugelassene EETS-Anbieter
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