Für das Registrierungsverfahren gemäß Artikel 4 der Richtlinie (EU) 2019/520 ist in der Bundesrepublik Deutschland nach § 4 MautSysG das BAG zuständig.
Unternehmen, die in der Bundesrepublik Deutschland niedergelassen sind, können ihren Antrag auf Registrierung als EETS-Anbieter gemäß § 6 MautSysG beim BAG einreichen. Die Anforderungen an den Nachweis der Voraussetzungen für die Registrierung sind in der Mautdienst-Registrierungs-Verordnung (MRegV) geregelt.
Die erfolgreiche Registrierung verleiht das Recht auf den Eintritt in das Zulassungsverfahren.
Über die Registrierung von EETS-Anbietern in der Bundesrepublik Deutschland informiert das BAG in diesem EETS-Register.
Registrierte EETS-Anbieter
Ein Anbieter kann mautdienstbezogene Leistungen nur erbringen, wenn er vom BAG dafür zugelassen ist.
Das BAG informiert in diesem EETS-Register über Anbieter, die zum Erbringen mautdienstbezogener Leistungen nach § 11 Absatz 1 MautSysG beschränkt zugelassen oder nach § 10 Absatz 1 MautSysG zugelassen sind.
Beschränkt zugelassene EETS-Anbieter
Unternehmen | Datum der beschränkten Zulassung |
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| |
tolltickets GmbH
Kaiserstraße 28
83022 Rosenheim
| 10.05.2021 |
Zugelassene EETS-Anbieter
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