Navigation und Service

Lkw-Maut

Die Lkw-Maut ist eine streckenbezogene Straßenbenutzungsgebühr. Sie gilt für schwere Nutzfahrzeuge auf Autobahnen und Bundesstraßen.
Die Maut-Einnahmen sorgen für den Erhalt und Ausbau des Verkehrsnetzes und leisten so einen erheblichen Beitrag zur Finanzierung der Verkehrsinfrastruktur.

Maut

Die Maut trägt dazu bei, dass emissionsarme Fahrzeuge für Transportunternehmen an Attraktivität gewinnen. Außerdem verlagern immer mehr Firmen ihren Gütertransport auf umweltfreundlichere Alternativen wie die Schiene oder das Binnenschiff.


Mautpflichtige Fahrzeuge

Mautpflichtig sind gemäß der Definition im § 1 Absatz 1 Satz 2 Bundesfernstraßenmautgesetz (BFStrMG) Kraftfahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen, die

  • für den Güterkraftverkehr bestimmt sind (1. Alternative) oder
  • für den Güterkraftverkehr verwendet werden (2. Alternative)

und deren technisch zulässige Gesamtmasse – einschließlich Anhänger – mindestens 7,5 t beträgt.

Basierend auf den Regelungen des Dritten Gesetzes zur Änderung mautrechtlicher Vorschriften (Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 315 vom 24.11.2023) bestimmt sich die Mautpflicht ab dem 1. Dezember 2023 nicht mehr länger nach dem zulässigen Gesamtgewicht (zGG) des Fahrzeugs (eingetragen in der Zulassungsbescheinigung Teil I unter F.2), sondern nach der technisch zulässigen Gesamtmasse (tzGM) des Fahrzeugs (eingetragen unter F.1 in der Zulassungsbescheinigung Teil I).

Für Fahrzeugkombinationen besteht eine Mautpflicht nur, wenn das Motorfahrzeug eine technisch zulässige Gesamtmasse von mehr als 3,5 t aufweist.

Die technisch zulässige Gesamtmasse einer Fahrzeugkombination wird bei der Lkw-Maut aus der Summe der technisch zulässigen Gesamtmasse der Einzelfahrzeuge (Motorfahrzeug und Anhänger) berechnet.

Ausblick: Am 1. Juli 2024 wird die Tonnagegrenze auf mehr als 3,5 t technisch zulässige Gesamtmasse (tzGM) abgesenkt. Ab diesem Zeitpunkt ist sowohl für Solofahrzeuge mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t als auch für Fahrzeugkombinationen, deren Motorfahrzeug eine technisch zulässige Gesamtmasse von mehr als 3,5 t aufweist, bei der Benutzung von Bundesfernstraßen Maut zu entrichten.

Welche Fahrzeuge sind von der Mautpflicht ausgenommen?

Nach dem Bundesfernstraßenmautgesetz sind bestimmte Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen nicht mautpflichtig.

Hierbei handelt es sich einerseits

  • um Fahrzeuge, die nicht unter die Definitionskriterien des mautpflichtigen Fahrzeugs fallen (mautfreie Fahrzeuge) und andererseits
  • um Fahrzeuge, für welche der Gesetzgeber spezielle Ausnahmetatbestände geschaffen hat (mautbefreite Fahrzeuge).

Ob ein Fahrzeug mautpflichtig ist, folgt unmittelbar aus dem Gesetz. Eine Feststellung durch das Bundesamt für Logistik und Mobilität oder die Betreibergesellschaft Toll Collect GmbH ist nicht erforderlich.

Mautfreie Fahrzeuge, die nicht unter die gesetzliche Definition eines mautpflichtigen Fahrzeugs nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Bundesfernstraßenmautgesetz fallen, sind Fahrzeuge, die

a) weder baulich für den Güterkraftverkehr bestimmt sind (z. B. selbstfahrende Arbeitsmaschinen)

b) noch im gewerblichen Güterkraftverkehr oder Werkverkehr für eine entgeltliche oder geschäftsmäßige Güterbeförderung verwendet werden (im Sinne des § 1 Güterkraftverkehrsgesetz).


Mautfreiheit ergibt sich nur, wenn die beiden genannten Alternativen ausgeschlossen sind. Trifft eine der beiden Alternativen zu, besteht Mautpflicht.


Mautbefreite Fahrzeuge, die unter eine der im § 1 Absatz 2 Bundesfernstraßenmautgesetz vorgesehenen Ausnahmen fallen, sind:

  1. Kraftomnibusse,
  2. Fahrzeuge der Streitkräfte, der Polizeibehörden, des Zivil- und Katastrophenschutzes, der Feuerwehr und anderer Notdienste sowie Fahrzeuge des Bundes,
  3. Fahrzeuge, die ausschließlich für den Straßenunterhaltungs- und Straßenbetriebsdienst einschließlich Straßenreinigung und Winterdienst genutzt werden,
  4. Fahrzeuge, die ausschließlich für Zwecke des Schausteller- und Zirkusgewerbes eingesetzt werden,
  5. Fahrzeuge, die von gemeinnützigen oder mildtätigen Organisationen für den Transport von humanitären Hilfsgütern, die zur Linderung einer Notlage dienen, eingesetzt werden,
  6. land- oder forstwirtschaftliche Fahrzeuge gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 7 des Güterkraftverkehrsgesetzes sowie den damit verbundenen Leerfahrten,
  7. emissionsfreie schwere Nutzfahrzeuge im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Nummer 29 Buchstabe a der Richtlinie 1999/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1999 über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge (Abl. L 187 vom 20.7.1999, S. 42), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2022/362 (Abl. L 069 vom 4.3.2022, S. 1) geändert wurde, bis 31. Dezember 2025,
  8. überwiegend mit Erdgas betriebene Fahrzeuge, die werksseitig für den Betrieb mit CNG, LNG oder als Zweistoffmotor mit LNG/Diesel ausgeliefert wurden und über eine Systemgenehmigung gemäß Verordnung VO (EG) Nr. 595/2009 verfügen, im Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis zum 31. Dezember 2023,
  9. emissionsfreie Fahrzeuge im Sinne der Nummer 7 mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse von bis zu 4,25 t. Als emissionsfreie Fahrzeuge gelten auch solche Fahrzeuge mit Verbrennungsmotor, deren Primärenergieträger für die Bereitstellung der Antriebsenergie in der reinen chemischen Verbrennungsreaktion kein Kohlenstoffdioxid erzeugt. Kohlenstoffdioxid-Anteile im Abgas, die aus der Verbrennung technischer Hilfsstoffe entstehen, werden in dieser Klassifizierung nicht berücksichtigt.

Ausblick: Im Zusammenhang mit der Absenkung der Tonnagegrenze auf mehr als 3,5 t technisch zulässige Gesamtmasse wird zum 1. Juli 2024 folgender Ausnahmetatbestand unter § 1 Abs. 2 Satz 1 Bundesfernstraßenmautgesetz ergänzt:

10. Fahrzeuge nach § 1 Abs. 2 mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse von weniger als 7,5 t, die zur Beförderung von Material, Ausrüstungen oder Maschinen, die der Fahrer zur Ausübung seines Handwerks benötigt, oder zur Auslieferung von handwerklich hergestellten Gütern, wenn die Beförderung nicht gewerblich erfolgt, benutzt werden.
Weitere Informationen zur „Handwerkerausnahme“ bei der Lkw-Maut auf den Internetseiten des BALM und der Toll Collect GmbH folgen.

Die Mautbefreiung nach den Nummern 2 bis 4 setzt die Erkennbarkeit der dort genannten Zwecke voraus. Bei Fahrzeugkombinationen ist das Motorfahrzeug maßgebend.

Freiwillige Registrierung bei Toll Collect

Von der Mautpflicht dauerhaft ausgenommene Fahrzeuge können in die Liste der nicht mautpflichtigen Fahrzeuge eingetragen werden. Diese wird bei der Betreibergesellschaft geführt. Die Registrierung gilt für maximal 2 Jahre. Eine Verlängerung ist möglich. Sie erfahren Näheres unter „Mautbefreiung“ im Internetangebot der Toll Collect.

Betroffene Strecken

Die Mautpflicht betrifft in Deutschland alle Bundesstraßen und Bundesautobahnen.

Ausgenommen sind:

  1. die Bundesautobahn A 6 von der deutsch-französischen Grenze bis zur Anschlussstelle Saarbrücken-Fechingen in beiden Fahrtrichtungen
  2. die Bundesautobahn A 5 von der deutsch-schweizerischen Grenze und der deutsch-französischen Grenze bis zur Anschlussstelle Müllheim/ Neuenburg in beiden Fahrtrichtungen.
  3. Abschnitte von Bundesfernstraßen, für deren Benutzung eine Maut nach § 2 des Fernstraßenbauprivatfinanzierungsgesetztes vom 30. August 1994 (Bundesgesetzblatt Teil I Seite 2243) in der jeweils geltenden Fassung erhoben wird.

Seit dem 1.7.2018 gilt die Lkw-Maut auch für einspurige Strecken und Ortsdurchfahrten.

Mauttabelle/Karte
Quelle: Bundesamt für Logistik und Mobilität

Berechnung der Gebühr

Abrechnungsgrundlage für die Gebühr ist die Länge der mautpflichtigen Strecke. Eine Übersicht über die Tariflängen finden Sie unter Mauttabelle.

Der Mautsatz pro Kilometer setzt sich aus vier Teilsätzen zusammen für:

  1. Infrastrukturkosten
  2. Luftverschmutzungskosten
  3. Lärmbelastungskosten
  4. Kosten der verkehrsbedingen CO2-Emissionen

Die Höhe der Mautteilsätze ist abhängig von der Schadstoffklasse, der CO2-Emissionsklasse und der Gewichtsklasse des Fahrzeugs sowie bei Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse von mehr als 18 t zusätzlich von der Achszahl.

Bei den Mautteilsätzen für die Infrastrukturkosten, Luftverschmutzungskosten und Lärmbelastungskosten gelten folgende Gewichtsklassen:

  • von 7,5 t bis 11,99 t
  • von 12 t bis 18 t
  • mehr als 18 t mit bis zu 3 Achsen
  • mehr als 18 t mit 4 und mehr Achsen.

Beim Mautteilsatz für die CO2-Emissionen werden folgende Gewichtsklassen unterschieden:

  • von 7,5 t bis 11,99 t
  • von 12 t bis 18 t
  • mehr als 18 t mit bis zu 3 Achsen
  • mehr als 18 t mit 4 Achsen
  • mehr als 18 t und 5 und mehr Achsen.

Eine Übersicht der einzelnen Mautsätze steht Ihnen in den nachfolgenden Downloads zur Verfügung.

Dort finden Sie auch einen Leitfaden zur Ermittlung der Schadstoffklassen schwerer Nutzfahrzeuge sowie ein Merkblatt mit allgemeinen Infos zur Lkw-Maut.

Unter Mautverstöße erhalten Sie Informationen zur Nacherhebung der Maut und zur Ahndung von Verstößen gegen das Bundesfernstraßenmautgesetz als Ordnungswidrigkeit.

Weitere Informationen finden Sie unter Fragen und Antworten zur Lkw-Maut.

Downloads

Cookies verbessern die Benutzerfreundlichkeit unserer Website. Mit der Nutzung unserer Dienste erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir Cookies verwenden. Wir setzen ausschließlich technisch notwendige Cookies, insbesondere keinerlei Tracking-Cookies. Detaillierte Informationen über die von uns verwendeten Cookies und zum Datenschutz erhalten Sie über folgenden Link: Datenschutz