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Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz

Voraussetzungen und Grundlagen für eine Qualifikation

Fahrerinnen und Fahrer benötigen eine Grundqualifikation oder beschleunigte Grundqualifikation, wenn sie

• Beförderungen im Güterkraft- oder Personenkraftverkehr auf öffentlichen Straßen durchführen und
• bei den Beförderungen ein Kraftfahrzeug einsetzen, für das nach aktueller Rechtslage eine Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D oder DE benötigt wird und
• wenn sie ihre Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D oder DE nach dem 10.09.2009 (Güterkraftverkehr) oder nach dem 10.09. 2008 (Personenkraftverkehr) erworben haben

Die Grundqualifikation/beschleunigte Grundqualifikation wird erworben durch eine erfolgreich abgelegte Prüfung bei der Industrie- und Handelskammer.
Einzelheiten hierzu regelt das Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz.

www.gesetze-im-internet.de/bkrfqg_2020/BKrFQG.pdf

Das BKrFQG ist durch europäische Vorgaben geprägt. Es wird durch die Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung (BKrFQV) präzisiert.

Sie regelt insbesondere Einzelheiten in Bezug auf das Ausbildungsverfahren und dessen Inhalte sowie Vorgaben zur Anerkennung von Ausbildungsstätten und zur Ausstellung des Fahrerqualifizierungsnachweises.
Ziel des BKrFQG sind Erhöhung der Verkehrssicherheit und Verbesserung des Umweltschutzes durch zusätzliche Qualifizierungen.

Auf Grundlage des § 28 Absatz 4 BKrFQG ist das Bundesamt für Logistik und Mobilität (BALM) die zuständige Verwaltungsbehörde für die Ahndung von Verstößen

• bei einer Kontrolle durch den Kontrolldienst des BALM
• gegenüber einem im Ausland ansässigen Betroffenen
• in Unternehmen mit Sitz im Ausland

Fahrerlaubnis vor dem 10.09.2009 (Güterkraftverkehr) oder 10.09.2008 (Personenkraftverkehr) erworben
Fahrerinnen und Fahrer, die eine Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C, CE oder einer gleichwertigen Klasse vor dem 10.09.2009 oder der Klassen D1, D1E, D, DE oder einer gleichwertigen Klasse vor dem 10.09.2008 erworben haben, unterliegen gemäß § 4 BKrFQG keiner Qualifikationspflicht.
In diesen Fällen besteht nur eine Pflicht zur Weiterbildung gemäß § 5 BKrFQG in Verbindung mit § 4 BKrFQV. Sie umfasst insgesamt 35 Unterrichtseinheiten. Die Weiterbildung ist im Abstand von jeweils fünf Jahren zu wiederholen.

Weitere Einzelheiten zum Thema BKrFQG finden Sie unter unseren Fragen und Antworten.


Mehr zum Thema
• Anwendungshinweise zum Berufskraftfahrerqualifikationsrecht
• Merkblatt für Unternehmen über die erforderlichen Fahrerqualifikationen bei Einsatz oder Beschäftigung von Kraftfahrern aus Deutschland, der EU und Drittstaaten
• Merkblatt für Staatsangehörige aus EU- und EWR-Staaten und der Schweiz über Regelungen für Berufskraftfahrer in der Bundesrepublik Deutschland
• Merkblatt für Staatsangehörige aus Staaten außerhalb der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums

Zusatzinformationen

• Buß- und Verwarnungsgeldkatalog zum Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz

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