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Fahrpersonalrecht

Das Bundesamt für Logistik und Mobilität (BALM) überwacht die Einhaltung des Fahrpersonalrechts, insbesondere die Lenk- und Ruhezeiten. Es ist auch zuständig für die diesbezüglichen Bußgeldverfahren gegen ausländische Betroffene. Sofern sich der Wohn- oder Betriebssitz des Betroffenen in Deutschland befindet, erteilen die Verwaltungsbehörden der jeweiligen Bundesländer Auskünfte über die geltenden Bestimmungen. Wir haben für Sie die jeweiligen Ansprechpersonen der Länder aufgelistet.

Diese Rechtsvorschriften gelten für das Fahrpersonal:

Die Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des EU-Parlaments und des Rates zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr.
Sie regelt insbesondere die zulässigen Lenk- und Ruhezeiten.

Die Verordnung (EU) Nr. 165/2014 des Europäischen Parlamentes und des Rates über den Fahrtenschreiber im Straßenverkehr.
Sie regelt die Pflicht zum Einbau eines Kontrollgerätes und die Benutzung des Kontrollgerätes.

Das Europäische Übereinkommen über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR) und das AETR-Änderungsgesetz.
Das AETR trifft im Wesentlichen den EU-Vorschriften entsprechenden Reglungen für grenzüberschreitende Verkehre mit den Vertragsstaaten des AETR.

Das Fahrpersonalgesetz (FPersG).
Das FPersG enthält unter anderem Zuständigkeitsregelungen und Bußgeldvorschriften.

Die Fahrpersonalverordnung (FPersV).
Die FPersV enthält insbesondere die nationalen Abweichungen von den europäischen Bestimmungen wie etwa der Anwendungsbereich der Sozialvorschriften. Außerdem wichtige Regelung der Bescheinigungen über berücksichtigungsfreie Tage.
Die Verordnung (EG) Nr. 2135/98.

Das Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG).
Das BKrFQG enthält unter anderem Vorschriften zum Mindestalter des Fahrpersonals, der notwendigen Grundqualifikation und der Pflicht zur regelmäßigen Weiterbildung.

Die Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung (BKrFQV).
Die BKrFQV regelt insbesondere den Nachweis der Grundqualifikation und der regelmäßigen Weiterbildung sowie die Ausbildungs- und Prüfungsinhalte.

Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG).
Das ArbZG enthält unter anderem Regelungen zur Wochenarbeitszeit für Beschäftigte im Straßentransport, Bestimmungen dazu, was nicht als Arbeitszeit gilt sowie Vorschriften zu den Ruhepausen und der Ruhezeit.
Das Gesetz zur Regelung der Arbeitszeit von selbständigen Kraftfahrern:innen (KrFArbZG)

-Für welche Fahrzeuge gelten die Fahrpersonalvorschriften ?

Die Fahrpersonalvorschriften der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, Verordnung (EU) Nr. 165/2014 gelten grundsätzlich für

a) Beförderungen mit Fahrzeugen, die dem Gütertransport dienen, die ganz oder teilweise auf öffentlichen Straßen gelenkt werden und deren zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 t übersteigt,

b) Personenbeförderungen mit Fahrzeugen die für die Beförderung von mehr als neun Personen einschließlich des Fahrenden konstruiert oder dauerhaft angepasst und zu diesem Zweck bestimmt sind. Dabei kommt es nicht darauf an, ob sich das Fahrzeug in leerem oder beladenem Zustand befindet oder mit Fahrgästen besetzt ist. Im Inland müssen nach dem Fahrpersonalgesetz (FPersG) und der Fahrpersonalverordnung (FPersV) auch Fahrer:innen von Fahrzeugen, die zur Güterbeförderung dienen und deren zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger mehr als 2,8 t aber nicht mehr als 3,5 t beträgt, Aufzeichnungen über die Lenkzeiten, alle sonstigen Arbeitszeiten, die Lenkzeitunterbrechungen und die Ruhezeiten führen.

Wenn ein Fahrtenschreiber (analog oder digital) eingebaut ist, müssen die Aufzeichnungen durch Benutzung des eingebauten Gerätes geführt werden (§ 1 Abs. 7 FPersV). Die Tätigkeitsnachweise müssen bei Fahrzeugen ohne Fahrtenschreiber durch manuelle Aufzeichnungen erfolgen (§ 1 Abs. 6 FPersV). Diese sind für jeden Tag separat zu fertigen.
Der Fahrende hat auf jedes Blatt der Aufzeichnungen folgende Daten einzutragen:

  • Vor- und Zunamen
  • Datum
  • amtlichen Kennzeichen, den Kilometerständen bei Fahrtbeginn und Fahrtende (§ 1 Abs. 6 FPersV).

Die Aufzeichnungspflichten sind erfüllt, wenn die Dokumentation auf einem Vordruck nach dem Muster der Anlage 1 getätigt werden (§ 1 Abs. 6 FPersV).

Liegt das Gesamtgewicht eines Fahrzeuges hingegen bei 2,8 t oder darunter (einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger), so bestehen keine fahrpersonalrechtlichen Aufzeichnungspflichten.

Die Verordnung (EG) Nr. 561/2006 gilt unabhängig vom Land der Zulassung des Fahrzeugs für Beförderungen im Straßenverkehr

a) ausschließlich innerhalb der Gemeinschaft
b) zwischen der Gemeinschaft, der Schweiz und den Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR).

Das AETR (Europäisches Übereinkommen über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals) gilt anstelle der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 für grenzüberschreitende Beförderungen im Straßenverkehr, die teilweise außerhalb der Gemeinschaft, der Schweiz und dem EWR erfolgen,

a) im Fall von Fahrzeugen, die in der Gemeinschaft oder in Staaten, die Vertragsstaaten des AETR sind, zugelassen sind, für die gesamte Strecke;
b) im Falle von Fahrzeugen, die in einem Drittstaat, der nicht Vertragspartei des AETR ist, zugelassen sind, nur für den Teil der Fahrstrecke, der im Gebiet der Gemeinschaft oder von Staaten liegt, die Vertragspartei des AETR sind.

  • -Gibt es Ausnahmen von den Bestimmungen ?

Der Gesetz- und Verordnungsgeber sieht eine ganze Reihe von Ausnahmetatbeständen von den Fahrpersonalvorschriften vor. Diese sind im europäischen Recht in Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 aufgelistet. Im nationalen Recht sind die Ausnahmen in § 18 FPersV (der in Deutschland aufgrund des Artikels 13 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 erlassen wurde) und § 1 Absatz 2 FPersV aufgeführt.

Siehe auch Welche besonderen Rechtsvorschriften gelten für das Fahrpersonal ?

Keine Fahrpersonalvorschriften gelten bei nichtgewerblichen Güterbeförderungen für private Zwecke mit Fahrzeugen von nicht mehr als 7,5 Tonnen.


  • Wer ist zuständig für die Überwachung der Fahrpersonalvorschriften ?

Neben der Polizei und den Arbeitsschutzbehörden ist das Bundesamt für Logistik und Mobilität (BALM) für die Überwachung der Einhaltung der Fahrpersonalvorschriften zuständig, soweit diese im Rahmen von Straßenkontrollen durchgeführt werden. Für das Bundesamt ergibt sich die Aufgabe aus § 11 Absatz 2 Nr. 3 lit. a) Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG).

Die Überwachung im Rahmen von Betriebskontrollen obliegt den örtlich zuständigen Länderbehörden. Die Adressen dieser Behörden finden Sie hier.


  • Wie kann die reduzierte wöchentliche Ruhezeit ausgeglichen werden ?

In zwei aufeinander folgenden Wochen hat der Fahrzeugführende mindestens zwei regelmäßige wöchentliche Ruhezeiten oder eine regelmäßige wöchentliche Ruhezeit und eine reduzierte wöchentliche Ruhezeit von mindestens 24 Stunden einzuhalten (vergleiche Art. 8 Abs. 6 VO (EG) Nr. 561/2006). Diese Reduzierung muss bis zum Ende der darauffolgenden dritten Woche ausgeglichen werden. Dabei müssen die fehlenden Stunden, die bis zu den 45 Stunden der regelmäßigen wöchentlichen Ruhezeit fehlen, ausgeglichen werden. Die auszugleichenden Stunden müssen zusammenhängend (eine Aufteilung ist nicht möglich) an eine andere Ruhezeit von mindestens neun Stunden angehängt werden.

Beispiel:
Legt das Fahrpersonal eine reduzierte wöchentliche Ruhezeit von 24 Stunden ein, so muss es die fehlenden 21 Stunden ausgleichen. Wird dagegen eine reduzierte wöchentliche Ruhezeit von 30 Stunden eingelegt, so müssen nur die fehlenden 15 Stunden ausgeglichen werden.

  • Welche Lenk- und Ruhezeiten sind zu beachten ?

Für die Lenk- und Ruhezeiten ergibt sich nach Verordnung (EG) Nr. 561/2006 und des AETR Folgendes:

Tägliche Lenkzeit/
Tageslenkzeit
Höchstens 9 Stunden
Erhöhung auf höchstens 10 Stunden zwei Mal in der Woche möglich
Lenkzeitunter-
brechung

Nach spätestens 4,5 Stunden mindestens 45 Minuten

Aufteilung in einen Abschnitt mit mindestens 15 gefolgt von einem Abschnitt mit mindestens 30 Minuten möglich

Tägliche Ruhezeit

Mindestens 11 Stunden oder Mindestens 3 Stunden gefolgt von 9 Stunden

Reduzierung auf mindestens 9 Stunden drei Mal zwischen zwei wöchentlichen Ruhezeiten möglich (kein Ausgleich erforderlich)
- jeweils innerhalb eines 24 Stunden Zeitraums

Mehrfahrerbetrieb: mindestens 9 Stunden innerhalb eines 30 Stunden Zeitraums

Unterbrechung der täglichen RuhezeitMaximal zwei Mal für maximal 1 Stunde bei Fahrern/innen, die Fahrzeuge begleiten, die auf einem Fährschiff oder der Eisenbahn befördert werden.
Wöchentliche Lenkzeiten/
Wochenlenkzeit
Höchstens 56 Stunden
Lenkzeit in zwei aufeinander folgenden WochenHöchstens 90 Stunden
Wöchentliche Ruhezeit

Mindestens 45 Stunden

Reduzierung auf mindestens 24 Stunden möglich, wenn in Vor- und Folgewoche mindestens eine Ruhezeit von 45 Stunden eingehalten wird (Ausgleich innerhalb von drei Wochen erforderlich)

- spätestens nach sechs 24 Stunden Zeiträumen
Ausnahme im AETR für Mehrfahrerbetrieb

  • Wann muss ein Fahrtenschreiber eingebaut und genutzt werden ?

Nach der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 müssen grundsätzlich Fahrzeuge, die der Personen- oder Güterbeförderung im Straßenverkehr dienen, in einem Mitgliedsstaat zugelassen sind und für die die Verordnung (EG) Nr. 561/2006 gilt, mit einem Fahrtenschreiber ausgestattet sein. Ausnahmen von dieser Verpflichtung sind in Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 in Verbindung mit Artikel 3 und 13 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 und auch in der Fahrpersonalverordnung (§ 18 FPersV) geregelt.
Fahrtenschreiber zeichnen die vom Fahrzeug zurückgelegte Wegstrecke, die Geschwindigkeit des Fahrzeugs, die Lenkzeit, die sonstigen Arbeits- und Bereitschaftszeiten, die Arbeitsunterbrechungen sowie die Tagesruhezeiten auf.

Außerdem wird bei analogen Fahrtenschreibern das Öffnen des Gehäuses aufgezeichnet, indem sich das Schaublatt befindet. Deutsche Kraftfahrzeughalter und Kraftfahrzeughalterinnen müssen den Fahrtenschreiber mindestens einmal innerhalb von zwei Jahren prüfen lassen (§ 57 b StVZO). Fahrzeuge, die ab dem 1. Mai 2006 erstmals zum Verkehr zugelassen werden, sind mit einem digitalen Fahrtenschreiber und nicht mehr mit einem analogen Fahrtenschreiber auszustatten (Artikel 27 Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006).

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/799 wurden die technischen Spezifikationen für die Fahrtenschreiber der zweiten Generation - der sogenannten „intelligenten“ Fahrtenschreiber - festgelegt, die seit dem 15. Juni 2019 in Neufahrzeuge eingebaut werden müssen.

  • Pflichten bei der Benutzung des analogen Fahrtenschreibers

Pflichten des Fahrzeugführenden

Das Fahrpersonal muss Arbeitszeitnachweise für die Tage erstellen, an denen es tatsächlich lenkt. Für jeden dieser Tage hat der Fahrende ab dem Zeitpunkt, an dem das Fahrzeug übernommen wird, ein Schaublatt zu benutzen. Das Schaublatt darf grundsätzlich erst nach der täglichen Arbeitszeit entnommen werden, es sei denn, eine Entnahme ist aus anderen Gründen (z.B. Fahrerwechsel) zulässig. Es ist personengebunden und bei einem Wechsel des Fahrzeugs vom Fahrzeugführenden mitzunehmen. Der Fahrende hat auf dem Schaublatt folgende Angaben einzutragen:

  • bei Beginn der Benutzung des Schaublattes seinen Namen und Vornamen,
  • bei Beginn und bei Ende der Benutzung des Schaublattes den Zeitpunkt und den Ort,
  • vor der ersten auf dem Schaublatt verzeichneten Fahrt das amtliche Kennzeichen des Kraftfahrzeuges und in der Folge im Falle des Fahrzeugwechsels während der Benutzung des Schaublattes
  • vor der ersten und am Ende der letzten auf dem Blatt verzeichneten Fahrt den Stand des Kilometerzählers,
  • im Falle des Fahrzeugwechsels während des Arbeitstags den Stand des Kilometerzählers des vorherigen Fahrzeugs und des neuen Fahrzeugs,
  • gegebenenfalls die Uhrzeit des Fahrzeugwechsels.

Die Schaltvorrichtung des Fahrtenschreibers muss vom Fahrenden so betätigt werden, dass die Lenkzeit, die sonstige Arbeitszeit, die Bereitschaftszeit und die Arbeitszeitunterbrechung getrennt und unterscheidbar unter dem jeweiligen Symbol aufgezeichnet werden.

Neben den Lenk- und Ruhezeiten sind alle anderen Arbeiten, die außerhalb des Kraftfahrzeuges verrichtet werden, handschriftlich auf der Rückseite in das Schaublatt einzutragen.

Andere Arbeiten sind alle anderen Tätigkeiten als die Lenktätigkeit im Sinne von Artikel 3 Buchstabe a der Richtlinie 2002/15/EG sowie jegliche Arbeit für denselben oder einen anderen Arbeitgebenden, sei es innerhalb oder außerhalb des Verkehrssektors.

Als "andere Arbeiten" gilt auch die Zeit, die der Fahrende für die Anreise benötigt, um ein mit einem Fahrtenschreiber ausgestattetes Fahrzeug zu übernehmen, dass sich nicht am Wohnort des Fahrenden oder der Hauptniederlassung des Arbeitgebers befindet, wenn die Anreise nicht mit dem Zug oder dem Fährschiff erfolgt.
Außerdem gilt als "andere Arbeiten" die Zeit, die der Fahrer vor Übernahme eines mit einem Fahrtenschreiber ausgestatteten Fahrzeugs damit verbringt, Fahrzeuge zu lenken, die nicht mit einem Fahrtenschreiber ausgestattet sein müssen.

Bei Kontrollen sind vom Fahrenden Arbeitszeitnachweise vorzulegen.
Dazu zählen:

  • Schaublätter für den laufenden Tag und die vom Fahrpersonal an den vorherigen 28 Tagen verwendeten Schaublätter
  • handschriftliche Aufzeichnungen,
    Sofern auch Fahrten mit einem Fahrzeug mit digitalem Fahrtenschreiber durchgeführt wurden, sind folgende Arbeitszeitnachweise erforderlich:
  • Fahrerkarte
  • sowie Ausdrucke des laufenden Tages und der vorausgegangenen 28 Kalendertage (Artikel 36 VO (EU) Nr. 165/2014).

Siehe auch: Hinweise zu den Mitführungspflichten von Tätigkeitsnachweisen des Fahrpersonals

Pflichten des Unternehmens

Das Unternehmen muss seinen Fahrbetrieb so einrichten und die Arbeit des Fahrpersonals so planen, dass diese die Fahrpersonalvorschriften einhalten können. Zusätzlich muss das Unternehmen regelmäßig prüfen, ob die gesetzlichen Bestimmungen eingehalten worden sind. Bei Zuwiderhandlungen sind die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.

Diese Pflichten obliegen dem Unternehmer selbst, ggf. dem Geschäftsführenden und von diesem mit dem Einsatz der Fahrzeuge (Disposition) beauftragten Personen.

  • Das Unternehmen hat dem Fahrpersonal eine ausreichende Anzahl passender Schaublätter auszuhändigen.
  • Das Unternehmen bewahrt die Schaublätter nach der Benutzung mindestens ein Jahr in chronologischer Reihenfolge und in lesbarer Form auf.
  • Das Unternehmen muss Schaublätter aus den analogen Fahrtenschreibern und Ausdrucke, die aus dem digitalen Fahrtenschreiber nach Maßgabe des Artikels 35 Abs. 2 VO (EU) Nr. 165/2014 angefertigt wurden, in chronologischer Reihenfolge und lesbarer Form mindestens ein Jahr lang aufbewahren.
  • Das Fahrpersonal kann von ihren Unternehmen verlangen, dass sie eine Kopie der von den Fahrerkarten heruntergeladenen Daten sowie Ausdrucke davon ausgehändigt bekommen.
  • Bei Kontrollen in Unternehmen sind neben den Schaublättern auch vorhandene Ausdrucke und heruntergeladene Daten vorzulegen oder auszuhändigen.

Pflichten, die sowohl Fahrpersonal als auch Unternehmen betreffen

Der Gewerbetreibende und die Fahrenden müssen für das ordnungsgemäße Funktionieren und die richtige Verwendung des Fahrtenschreibers sorgen.

Dazu gehört auch, dass die Plomben des Gerätes unversehrt sind.

  • Welche Pflichten hat das Fahrpersonal, welche das Unternehmen bei der Benutzung des digitalen Fahrtenschreibers ?

Ab dem 1. Mai 2006 müssen Fahrzeuge, die erstmals zum Verkehr zugelassen werden, mit einem digitalen Fahrtenschreiber ausgerüstet sein. Fahrzeuge die ab dem 15. Juni 2019 zugelassen wurden, müssen mit einem Fahrtenschreiber der zweiten Generation, dem sogenannten „intelligenten“ Fahrtenschreiber ausgestattet sein.

Für in Rumänien und Bulgarien erstmals zugelassene Fahrzeuge galt die Verpflichtung zum Einbau eines digitalen Fahrtenschreibers erst ab dem 1. Januar 2007, da beide Staaten erst zu diesem Zeitpunkt Mitgliedsstaaten der Europäischen Union wurden.
Für Fahrzeuge, die in einem AETR-Staat, der kein EU-/EWR-Staat ist, erstmals zugelassen werden, gilt die Verpflichtung zum Einbau eines digitalen Fahrtenschreibers seit dem 16.06.2010.

Pflichten des Fahrpersonals

Mitführungspflichten
Der Fahrende hat insbesondere die Pflicht Nachweise mit sich zu führen.
Hierzu muss er für den Zeitraum des laufenden Tages und der vorausgehenden 28 Tage auf Verlangen Nachweise vorlegen können. Dies geschieht durch Fahrerkarte, Schaublätter, handschriftlichen Aufzeichnungen und Ausdrucke (Art. 36 VO (EU) Nr. 165/2014).

Veranschaulicht bedeutet dies Folgendes:

  • Im nachweispflichtigen Zeitraum wurden nur Fahrzeuge mit digitalem Fahrtenschreiber gelenkt und alle relevanten Daten sind auf der Fahrerkarte gespeichert (z.B. auch andere Arbeiten, Ruhezeiten).
    - Fahrerkarte
  • Im nachweispflichtigen Zeitraum wurden nur Fahrzeuge mit digitalem Fahrtenschreiber gelenkt. Die Daten auf der Fahrerkarte sind jedoch nicht vollständig.
    - Fahrerkarte und vorgeschriebene Ausdrucke (bei Beschädigung, Verlust oder Fehlfunktion der Fahrerkarte) oder handschriftlichen Aufzeichnungen (z.B. bei Defekt des Gerätes)
  • Im nachweispflichtigen Zeitraum wurden nur Fahrzeuge mit einem analogen Fahrtenschreiber gelenkt.
    - Schaublätter für diesen Zeitraum und evtl. Fahrerkarte (soweit der Fahrer Inhaber einer Fahrerkarte ist)
  • Im nachweispflichtigen Zeitraum wurden sowohl Fahrzeuge mit digitalem als auch mit analogem Fahrtenschreiber geführt.
    - Fahrerkarte und Schaublätter für die Tage, an denen ein Fahrzeug mit analogem Fahrtenschreiber gelenkt wurde (evtl. Ausdrucke und handschriftliche Aufzeichnungen).

Siehe auch: Hinweise zu den Mitführungspflichten von Tätigkeitsnachweisen des Fahrpersonals

Weitere Pflichten
Neben den automatisch aufgezeichneten Daten sind sonstige relevante Zeiten manuell einzugeben. Diese sind insbesondere: sonstige Arbeitszeiten, Bereitschaftszeiten, Arbeitsunterbrechungen und Ruhezeiten. Sind notwendige Daten nicht auf dem Ausdruck enthalten, müssen sie handschriftlich auf dem Ausdruck vermerkt werden.
Während einer Betriebsstörung oder Fehlfunktion des Kontrollgerätes sind auf dem Schaublatt oder einem gesonderten Blatt die von dem Kontrollgerät nicht mehr einwandfrei aufgezeichneten oder ausgedruckten Angaben über die Zeitgruppen, zusammen mit den Angaben zur Person (Name, Führerschein- oder Fahrerkartennummer) zu vermerken und zu unterschreiben.
Bei Verlust/Diebstahl oder sonstigem Abhandenkommen oder Beschädigung/Fehlfunktion der Fahrerkarte sind zu Beginn der Fahrt die Angaben zu dem verwendeten Fahrzeug auszudrucken, auf diesem Ausdruck Namen, Nummer der Fahrerkarte oder des Führerscheins einzutragen und zu unterschreiben. Am Ende des Arbeitstages sind die vom Fahrtenschreiber aufgezeichneten Zeiten zu den Zeitgruppen auszudrucken und auf dem Ausdruck die Zeiten der nicht als Fahrtätigkeit geltenden Tätigkeiten, die seit dem Ausdruck zu Beginn der Fahrt durchgeführt worden sind sowie die Angaben, die eine Identifizierung des Fahrers ermöglichen, (Name, Nummer des Führerscheines oder der Fahrerkarte) zu übertragen. Die Ausdrucke sind dann mit den vollständigen Angaben zu unterschreiben.
Die Fahrerkarte und gegebenenfalls die Ausdrucke sind vom Fahrer spätestens alle 28 Tage, beginnend mit dem ersten Tag der Aufzeichnung, zur Speicherung und zum Kopieren im Betrieb dem Unternehmer auszuhändigen.
Nach Ablauf ihrer Gültigkeit muss eine Fahrerkarte noch mindestens 28 Tage im Fahrzeug mitgeführt werden; sie ist den mit der Kontrolle beauftragten Personen auf Verlangen vorzulegen.

Pflichten des Unternehmens

Das Unternehmen hat für das einwandfreie Funktionieren und die ordnungsgemäße Benutzung des Fahrtenschreibers sowie der Fahrerkarte durch den Fahrenden zu sorgen (Art. 32 Abs.1 VO (EU) Nr. 165/2014).
Das Unternehmen trägt dafür Sorge, dass im Falle einer Kontrolle der Ausdruck aus dem digitalen Fahrtenschreiber unter Berücksichtigung der Dauer des Dienstes ordnungsgemäß erfolgen kann (Art. 33 Abs. 1 und Unterabsatz 2 VO (EU) Nr. 165/2014).
Bei einer Betriebsstörung oder mangelhaften Funktionstüchtigkeit des Fahrtenschreibers muss der Unternehmende die Reparatur, sobald die Umstände dies gestatten, von einem zugelassenen – Einbaubetrieb oder einer zugelassenen Werkstatt durchführen lassen. Bei einer Dauer der Rückkehr des Fahrzeuges zum Sitz des Unternehmens von mehr als 1 Woche nach Eintritt der Störung muss die Reparatur unterwegs vorgenommen werden.
Der Unternehmer oder die Unternehmerin hat sicherzustellen, dass alle Daten aus dem Massespeicher des Fahrtenschreibers spätestens alle 90 Tage und die Daten der Fahrerkarte spätestens alle 28 Tage, jeweils beginnend mit dem ersten Tag der Aufzeichnung, zur Speicherung im Betrieb kopiert werden.
Beim Einsatz von Mietfahrzeugen hat das Unternehmen, der ein Fahrzeug anmietet, zu Beginn und am Ende des Mietzeitraums durch Verwendung der Unternehmenskarte sicherzustellen, dass die Daten des Massenspeichers des Fahrtenschreiber über die mit dem Fahrzeug durchgeführten Fahrten übertragen und bei ihm gespeichert werden. Ist dies nicht möglich, ist durch das Fahrpersonal zu Beginn und am Ende des Mietzeitraums ein Ausdruck wie bei Beschädigung oder Fehlfunktion der Karte zu fertigen und dem Unternehmen zur Aufbewahrung zu übergeben.
Gemäß Artikel 33 Abs. 1 VO (EU) Nr. 165/2014 hat der Verkehrsunternehmer verantwortlich dafür zu sorgen, dass seine Fahrer hinsichtlich des ordnungsgemäßen Funktionierens des Fahrtenschreibers angemessen geschult und unterwiesen werden, unabhängig davon, ob dieser digital oder analog ist; er hat regelmäßige Überprüfungen durchzuführen, um sicherzustellen, dass seine Fahrerinnen und Fahrer den Fahrtenschreiber ordnungsgemäß verwenden. Die Verpflichtung zur Schulung kann grundsätzlich vom Unternehmen selbst erfüllt werden. Die Beauftragung eines Dritten ist nicht vorgeschrieben.

  • Mit welchen Verwarnungsgeldern / Geldbußen muss bei Verstößen gerechnet werden ?

Geringfügige Ordnungswidrigkeiten können bei Kontrollen mit einem Verwarnungsgeld zwischen 5 und 55 Euro geahndet werden. Eine geringfügige Ordnungswidrigkeit ist beispielsweise die Überschreitung der Tageslenkzeit von 9 Stunden um bis zu 60 Minuten oder bei Unterschreitung der vorgeschriebenen Mindestdauer der regelmäßigen wöchentlichen Ruhezeit bis zu einer Stunde).
Nicht geringfügige Ordnungswidrigkeiten werden mit Geldbuße geahndet. Diese kann für den Fahrenden bis zu 5.000 Euro, für das Unternehmen bis zu - 30.000 Euro betragen. Hinzu kommen Gebühren i.H.v. 5 vom Hundert der Geldbuße, mindestens jedoch 20 Euro sowie die Auslagen der Verwaltungsbehörde.

-Was sind die Leitlinien der EU-Kommission zur Anwendung der Sozialvorschriften für den Straßenverkehr ?

Die EU-Kommission unterstützt gemäß Art. 22 Abs. 4 VO (EG) Nr. 561/2006 den Dialog zwischen den Mitgliedstaaten über die einzelstaatliche Auslegung und Anwendung der Verordnung. Zu diesem Zweck hat sie Leitlinien für eine einheitliche Anwendung der EG-Sozialvorschriften für den Straßenverkehr entwickelt. Dabei wurde die EU-Kommission von einem Expertengremium unterstützt, in dem neben Kontrollbehörden auch Arbeitnehmerorganisationen und die Industrie vertreten waren.
Die Leitlinien sind rechtlich nicht bindend. Die Überwachungsbehörden entscheiden nach eigenem Ermessen, ob sie bei ihren Kontrollen diesen Empfehlungen entsprechend verfahren. Sie können die einzelnen Leitlinien (guidance notes) im Wortlaut auf der Homepage der Generaldirektion Mobilität und Verkehr einsehen.

  • Was ist unter den Begriffen Lenkzeit, Fahrtunterbrechung und Ruhezeit zu verstehen ?

Der Begriff Lenkzeit wird in Artikel 4 lit. j der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 definiert. Danach ist Lenkzeit die Dauer der Lenktätigkeit, aufgezeichnet entweder vollautomatisch oder halbautomatisch durch Kontrollgeräte im Sinne der VO (EU) Nr. 165/2014 nebst Anhängen oder von Hand gemäß den Anforderungen des Artikels 35 Absatz 2 VO (EU) Nr. 165/2014.

Als Lenkzeit gelten solche Zeiten, die tatsächlich mit Fahrertätigkeit zugebracht werden. Es gibt zwei Arten die Lenkzeit technisch aufzuzeichnen. Welche technische Aufzeichnungsweise Anwendung findet hängt vom Baujahr des Fahrtenschreibers ab. Fahrtenschreiber die bis zum 30.09.2011 verbaut wurden notierten bereits nach 5 Sekunden Lenkzeit, sofern das Fahrzeug bewegt wurde. Mit der überarbeiteten Verordnung (EU) Nr. 1266/2009 wurde zum 01.10.2011 die sogenannte „1-Minuten-Regel „eingeführt. Danach bestimmt die längste Aktivität innerhalb einer Minute was vom Fahrtenschreiber aufgezeichnet wird. Wird ein z.B. ein Lkw innerhalb einer Minute maximal 29 Sekunden bewegt, zeichnet der digitale Fahrtenschreiber nur Arbeitszeit für diese Minute auf. Alle Fahrtenschreiber die seit dem 01.10.2011 verbaut werden, verwenden diese 1-Minuten-Regelung.

Fahrtunterbrechung ist jeder Zeitraum, in dem das Fahrpersonal keine Fahrtätigkeit ausüben und keine anderen Arbeiten ausführen darf und der ausschließlich zur Erholung genutzt wird (Art. 4 lit. d Verordnung (EG) Nr. 561/2006). Andere Arbeiten sind z.B. Be- oder Entladetätigkeiten, Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten (siehe Artikel 4 Buchstabe lit. e) der Verordnung (EG) Nr. 561/2006).
Zeiten, die auf dem Beifahrersitz verbracht werden oder während denen das Fahrzeug sich auf einer Fähre bzw. der Eisenbahn befindet, gelten als Fahrtunterbrechung. Das Gleiche gilt für Wartezeiten (z.B. auf das Be- oder Entladen), wenn ihre voraussichtliche Dauer im Voraus bekannt ist.
Die Fahrtunterbrechungen müssen innerhalb einer Lenkzeit von 4,5 Stunden oder unmittelbar danach erfolgen. Nach jeder Unterbrechung von insgesamt mindestens 45 Minuten (zusammenhängend oder in Teilen von erst mindestens 15 und dann mindestens 30 Minuten) beginnt ein neuer, für die Unterbrechung relevanter Lenkzeitabschnitt von 4,5 Stunden. Dies bedeutet, dass auch nach einer beispielsweise nur 2-stündigen Lenkzeit mit anschließender 45-minütiger Unterbrechung ein neuer Lenkzeitabschnitt von 4,5 Stunden beginnt. Fahrtunterbrechungen dürfen jedoch nicht der täglichen Ruhezeit zugerechnet werden.

Ruhezeit ist vorgesehen als tägliche Ruhezeit und wöchentliche Ruhezeit. Die regelmäßige tägliche Ruhezeit beträgt mindestens 11 Stunden. Sie darf in der Weise aufgeteilt werden, dass zuerst ein Block von mindestens drei Stunden und dann ein Block von mindestens 9 Stunden eingelegt wird. Bei einer Aufteilung erhöht sich die tägliche Ruhezeit auf mindestens 12 Stunden. Drei Mal zwischen zwei wöchentlichen Ruhezeiten ist eine Verkürzung der täglichen Ruhezeit auf mindestens 9 Stunden zulässig.
Das Fahrpersonal muss innerhalb jedes 24-Stunden-Zeitraumes eine tägliche Ruhezeit einlegen. Dabei braucht der 24-Stunden-Zeitraum nicht mit dem Kalendertag identisch zu sein. Beginnt der Fahrer oder die Fahrerin die Fahrt am Sonntag um 22.00 Uhr, so muss er bzw. sie spätestens am Montag um 22.00 Uhr seine tägliche Ruhezeit eingelegt haben.
Die regelmäßige wöchentliche Ruhezeit beträgt mindestens 45 Stunden. Für die Doppelwoche gilt, dass in einer Woche mindestens eine regelmäßige wöchentliche Ruhezeit von 45 Stunden und in der anderen Woche mindestens eine reduzierte wöchentliche Ruhezeit von mindestens 24 Stunden zulässig ist. In diesem Falle ist ein Ausgleich bis zum Ablauf der dritten Woche erforderlich.

Zusätzlich zu diesen Ruhezeitregelungen gibt es für Fahrerinnen und Fahrer, die im grenzüberschreitenden Güterverkehr tätig sind, seit Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 (September 2020) eine besondere Regelung:

Fahrerinnen und Fahrer, die im grenzüberschreitenden Güterverkehr tätig sind, können außerhalb des Mitgliedstaats der Niederlassung zwei aufeinanderfolgende reduzierte wöchentliche Ruhezeiten einlegen, sofern der Fahrende in vier jeweils aufeinanderfolgenden Wochen mindestens vier wöchentliche Ruhezeiten einlegt, von denen mindestens zwei regelmäßige wöchentliche Ruhezeiten sein müssen.

Ein Fahrer bzw. eine Fahrerin gilt dann als im grenzüberschreitenden Verkehr tätig, wenn der Fahrende die zwei aufeinanderfolgenden reduzierten wöchentlichen Ruhezeiten außerhalb des Mitgliedstaats der Niederlassung des Arbeitgebendens und des Landes des Wohnsitzes des Fahrperonals beginnt.

Während der Ruhezeit muss der Fahrende frei über seine Zeit verfügen können. Keine Ruhezeiten sind Zeiten der Arbeit oder Arbeitsbereitschaft sowie die im fahrenden Fahrzeug verbrachten Kabinenzeiten. Die tägliche Ruhezeit sowie die reduzierte wöchentliche Ruhezeit kann jedoch im Fahrzeug verbracht werden, sofern es mit einer Schlafkabine ausgestattet ist und nicht fährt.
Eine Besonderheit gilt für Fahrpersonal eines Fahrzeugs, das im kombinierten Verkehr mit einem Schiff oder mit der Eisenbahn befördert wird. Seine tägliche Ruhezeit darf (gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006) zwei Mal unterbrochen werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Es muss sich um eine regelmäßige tägliche Ruhezeit handeln.
  • Die Unterbrechungen dürfen insgesamt nicht mehr als eine Stunde betragen.
  • Dem Fahrpersonal muss eine Schlafkabine oder ein Liegeplatz zur Verfügung stehen.

Eine spezielle Ruhezeitregelung gilt im grenzüberschreitenden Personenverkehr (Art. 8 Abs. 6a VO (EG) Nr. 561/2006). Fahrpersonal von Bussen dürfen unter folgenden Voraussetzungen 12 Tage hintereinander ein Fahrzeug lenken (sogenannte 12-Tage-Regelung):

  • Die Fahrt darf nur einen einzelnen Gelegenheitsdienst umfassen.
  • Dem Dienst muss eine regelmäßige wöchentliche Ruhezeit vorausgegangen sein.
  • Die Fahrt muss von einem Mitgliedstaat der EU in einen anderen Mitgliedstaat oder einen Drittstaat führen und dort mindestens 24 aufeinander folgende Stunden dauern.
  • Das Fahrpersonal muss nach der Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung
    · entweder zwei regelmäßige wöchentliche Ruhezeiten (Gesamtruhezeit von mindestens 90 Stunden) oder
    · eine regelmäßige wöchentliche Ruhezeit und eine reduzierte wöchentliche Ruhezeit (Gesamtruhezeit von mindestens 69 Stunden) nehmen. In diesem Fall ist ein Ausgleich bis zum Ablauf der dritten Woche erforderlich.

Ab dem 01. Januar 2014 gilt zusätzlich:

  • Das Fahrzeug muss mit einem digitalen Fahrtenschreiber ausgestattet sein.
  • Das Fahrzeug muss bei Fahrten zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr mit einem zweiten Fahrenden besetzt sein oder die Fahrtunterbrechung nach Artikel 7 Verordnung (EG) Nr. 561/2006 muss bereits nach drei Stunden und nicht erst nach 4,5 Stunden eingelegt werden.
  • Wann ist die Vorlage einer Bescheinigung über Urlaubs-, Krankheits- und andere berücksichtigungsfreie Tage gemäß § 20 FPersV erforderlich ?

Für Fahrer und Fahrerinnen, die der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 oder dem AETR unterliegen gelten nachfolgende Regelungen.

§ 20 FPersV bestätigt den durch Art. 34 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 und Art. 12 Abs. 2b im Anhang zum AETR vorgesehenen Vorrang des manuellen Nachtrags.

Fahrer und Fahrerinnen und selbstfahrende Unternehmer und Unternehmerinnen, die sich an einem oder mehreren der 28 Kalendertage, die dem Kontrolltag vorausgehen wegen Krankheit, Urlaub oder aus anderen Gründen nicht im Fahrzeug aufgehalten haben und daher nicht in der Lage waren, den in das Fahrzeug eingebauten Fahrtenschreiber zu betätigen, sind verpflichtet diese Zeiten durch manuelle Nachträge zu belegen.

Bei einem analogen Fahrtenschreiber ist der manuelle Nachtrag handschriftlich auf der Rückseite des nächsten im Anschluss an den betreffenden Zeitraum verwendeten Schaublattes vorzunehmen. Er hat lesbar unter Verwendung der in Art. 34 Abs. 5 Verordnung (EU) Nr. 165/2014 bzw. Art. 12 Abs. 3 des Anhangs zum AETR aufgeführten Zeichen zu erfolgen.

Bei einem digitalen Fahrtenschreiber ist der Nachtrag grundsätzlich mittels der manuellen Eingabevorrichtung des Fahrtenschreibers auf der Fahrerkarte vorzunehmen.

Ist ein manueller Nachtrag auf der Fahrerkarte aus technischen Gründen nicht möglich (teilweise bei älteren Fahrtenschreibermodellen), ist vor Fahrtantritt ein Fahrtenschreiberausdruck (Ausdruck der Tätigkeiten des/der Fahrers/in am Fahrtag) zu fertigen und auf der Rückseite lesbar unter Verwendung der in Art. 34 Abs. 5 Verordnung (EU) Nr. 165/2014 aufgeführten Zeichen der manuelle Nachtrag der berücksichtigungsfreien Zeiten vorzunehmen.

Nachweispflicht für Fahrerende von Fahrzeugen, die zur Güterbeförderung dienen mit einer zulässigen Höchstmasse von mehr als 2,8 t und nicht mehr als 3,5 t (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 FPersV)

Fahrende von Fahrzeugen, die zur Güterbeförderung dienen und deren zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger mehr als 2,8 Tonnen und nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, welche nicht mit einem Fahrtenschreiber ausgerüstet sind, führen Aufzeichnungen gemäß § 1 Abs. 6 FPersV.

Folgende Zeiten muss der Fahrer oder die Fahrerin aufzeichnen:

  1. Lenkzeiten,
  2. alle sonstigen Arbeitszeiten einschließlich der Bereitschaftszeiten,
  3. Fahrtunterbrechungen und
  4. tägliche und wöchentliche Ruhezeiten.

Die Aufzeichnungen sind für jeden Tag getrennt zu fertigen und müssen folgende Angaben enthalten:

  1. Vor- und Familienname,
  2. Datum,
  3. amtliche Kennzeichen der benutzten Fahrzeuge,
  4. Ort des Fahrtbeginns,
  5. Ort des Fahrtendes und
  6. Kilometerstände der benutzten Fahrzeuge bei Fahrtbeginn und Fahrtende.

Für die Aufzeichnungen wird die Verwendung des sogenannten Tageskontrollblatts gemäß der Anlage 1 (zu § 1 Abs. 6 FPersV) empfohlen. Das Tagekontrollblatt enthält alle vom Gesetz verlangten Vorgaben und lässt sich einfach im Alltag leicht verwenden. Ferner ist das Tageskontrollblatt allen Kontrollkräften bekannt.

Manueller Nachtrag

Manuelle Nachträge im Sinne von § 20 Abs. 1 S. 1 FPersV müssen bei Verwendung eines analogen Fahrtenschreibers, eines Nachweises nach § 1 Abs. 6 FPersV (Tageskontrollblatt) oder bei Verwendung eines Fahrtenschreiberausdruckes vor Fahrtantritt lesbar unter Verwendung der in Art. 34 Abs. 5 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 aufgeführten Zeichen erfolgen. Der Nachtrag ist auf der Rückseite des nächsten im Anschluss an den berücksichtigungsfreien Zeitraum verwendeten Schaublattes oder Fahrtenschreiberausdruckes (Ausdruck der Tätigkeiten des Fahrers am Fahrtag) oder auf einem Nachweis nach § 1 Abs. 6 FPersV (Tageskontrollblatt) vorzunehmen. Bei Bedarf können auch mehrere Schaublätter, Fahrtenschreiberausdrucke oder Nachweise nach § 1 Abs. 6 FPersV benutzt werden.

Ersatz der manuellen Nachträge durch einen Nachweis über berücksichtigungsfreie Tage nach § 20 FPersV

Nach § 20 Abs. 4 S. 1 FPersV darf bei einer Kontrolle anstelle eines manuellen Nachtrages eine Bescheinigung des Unternehmers über die in § 20 Abs. 1 FPersV genannten Zeiten nur noch dann vorgelegt werden, wenn ein manueller Nachtrag mittels der manuellen Eingabevorrichtung des Fahrtenschreibers auf der Fahrerkarte aus technischen Gründen nicht möglich oder besonders aufwendig ist.

Die besondere Aufwendigkeit wird anhand objektiver Kriterien bestimmt. Besonders aufwendig ist ein Nachtrag auf der Fahrerkarte nach Ansicht des Bundesamtes dann, wenn Nachträge für mehr als fünf Kalendertage eingegeben werden müssen.

Falls der Nachweis über berücksichtigungsfreie Tage mittels einer Bescheinigung des Unternehmers erbracht wird, darf die Bescheinigung nicht handschriftlich ausgefüllt werden. Das Unternehmen hat dem betroffenen Fahrpersonal die Bescheinigung mit den Gründen für das Fehlen von Arbeitszeitnachweisen vor Fahrtantritt auszustellen und auszuhändigen sowie dafür zu sorgen, dass der Fahrende die Bescheinigung während der Fahrt mit sich führt. Der selbstfahrende Unternehmer hat die Bescheinigung vor Fahrtantritt auszustellen und zu unterzeichnen. Im Übrigen ist die Bescheinigung vom Unternehmenden oder einer von ihm beauftragten Person und vom Fahrpersonal vor Fahrtantritt zu unterzeichnen. Der Unternehmer oder die von ihm beauftragte Person darf nicht der Fahrer selbst sein. Im Fall einer Beauftragung hat der Unternehmende dafür zu sorgen, dass die beauftragte Person die Bescheinigung unterzeichnet. Die Bescheinigung darf dem Fahrpersonal als Telefax oder digitalisierte Kopie zur Verfügung gestellt werden. Das nachträgliche Ausstellen des Nachweises, bzw. die Vorlage der Bescheinigung nach einer abgeschlossenen Kontrolle ist nicht möglich.

EU-einheitliches Formblatt zum Nachweis berücksichtigungsfreier Tage:

In den Fällen, in denen berücksichtigungsfreie Tage mittels einer Bescheinigung des Unternehmers nach § 20 Abs. 4 FPersV nachgewiesen werden, wird empfohlen, das von der Europäischen Kommission veröffentlichte einheitliche Muster zu verwenden.

Das Formblatt steht Ihnen hier als Word-Dokument zur Verfügung. Auf den Internetseiten der Internetseiten der EU-Kommission können Versionen in allen EU-Amtssprachen heruntergeladen werden.

Dieses Muster kann in den Fällen des § 20 Abs. 4 Satz 1 FPersV in Deutschland verwendet werden

  • Gilt die Ausnahmeregelung von den Bestimmungen über Lenk- und Ruhezeiten für „Fahrzeuge, die zum Fahrschulunterricht und zur Fahrprüfung zwecks Erlangung der Fahrerlaubnis oder eines beruflichen Befähigungsnachweises dienen“ (§ 18 Abs.1 Nr. 8 FPersV) bei Fahrten im Rahmen der Weiterbildung (z.B. ECO-Training) ?

Ja, Fahrten im Rahmen von Weiterbildungsveranstaltungen (eigentliche Schulungsfahrt) fallen nach Auffassung des Bundesamtes unter die Ausnahmeregelung des § 18 Abs. 1 Nr. 7 FPersV Voraussetzung ist, dass die Schulungsfahrt im Rahmen der gesetzlich vorgeschriebenen Weiterbildungsverpflichtung erfolgt.

  • Darf die Lenkzeit vor einer wöchentlichen Ruhezeit verlängert werden ?

Der Gesetzgeber hat dazu eine Regelung im September 2020 eingeführt (Artikel 12 Absätze 2 - 5, Verordnung (EG) Nr. 561/2006).

Sofern die Sicherheit im Straßenverkehr nicht gefährdet wird, kann das Fahrpersonal unter außergewöhnlichen Umständen die täglich und die wöchentliche Lenkzeit um bis zu einer Stunde überschreiten, um die Betriebsstätte des Arbeitgebers oder den Wohnsitz des/der Fahrers/in zu erreichen, um eine wöchentliche Ruhezeit einzulegen.
Unter den gleichen Bedingungen kann das Fahrpersonal die tägliche und die wöchentliche Lenkzeit um bis zu maximal zwei Stunden überschreiten, sofern eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von 30 Minuten eingelegt wurde, die der zusätzlichen Lenkzeit zur Erreichung der Betriebsstätte des Arbeitgebers oder des Wohnsitzes des/der Fahrers/in, um dort eine regelmäßige wöchentliche Ruhezeit einzulegen, vorausgeht.
Das Fahrpersonal hat Art und Grund dieser Abweichung spätestens bei Erreichen des Bestimmungsortes oder des geeigneten Haltplatzes handschriftlich auf dem Schaublatt des Kontrollgerätes, einem Ausdruck aus dem Kontrollgerät oder im Arbeitszeitplan zu vermerken.
Jede Lenkzeitverlängerung wird durch eine gleichwertige Ruhepause ausgeglichen, die zusammen mit einer beliebigen Ruhezeit ohne Unterbrechung bis zum Ende der dritten Woche nach der betreffenden Woche genommen werden muss.

Zusatzinformationen

• Buß- und Verwarnungsgeldkataloge zum Fahrpersonalrecht

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