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Gefahrgutrecht

Mit seinen Kontrollen auf Grundlage von § 11 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe f) GüKG leistet das Bundesamt für Logistik und Mobilität (BALM) einen wichtigen Beitrag zur Einhaltung der Vorschriften bei Gefahrguttransporten.

Gefährliche Güter werden in einer Industriegesellschaft häufig verwendet und so auch befördert. Wichtig dabei ist es, Leben und Gesundheit von Menschen und Tieren zu schützen sowie Gefahren für die Umwelt, öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwenden. Zu diesem Zweck wurden Regelwerke geschaffen, die die sichere Beförderung dieser sensiblen Güter gewährleisten. Die Vorschriften werden unter Berücksichtigung von Erkenntnissen in Wissenschaft und Technik laufend überprüft und weiterentwickelt. Abrufen können Sie diese beim Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV).

Mit seinen Kontrollen auf Grundlage von § 11 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe f) GüKG leistet das BALM einen wichtigen Beitrag zur Einhaltung dieser Vorschriften im Straßenverkehr. Werden bei den Kontrollen Verstöße festgestellt, so werden die Ordnungswidrigkeitenverfahren gegenüber im Ausland ansässigen Betroffenen vom BALM bearbeitet. Ordnungswidrigkeitenverfahren gegenüber inländisch Betroffenen werden von den zuständigen Behörden der Länder durchgeführt.

Sollte es bei der Beförderung gefährlicher Güter zu einem Produktaustritt oder einer unmittelbaren Gefahr eines Produktaustrittes gekommen sein oder ist dabei ein Personen-, Sach- oder Umweltschaden eingetreten oder ist eine Behörde bei einem Ereignis mit gefährlichen Gütern beteiligt gewesen, so ist ein entsprechender Bericht an das BALM zu übermitteln. Einzelheiten zu diesem Bericht sowie dem zu verwendenden Formular finden Sie in folgenden Links:

Zusatzinformationen

• Buß- und Verwarnungsgeldkatalog zur Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB)

Buß- und Verwarnungsgeldkatalog zur Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) zum Downloaden

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