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Güterkraftverkehrsrecht

Das Güterkraftverkehrsrecht wird sowohl durch nationale und europäische Bestimmungen wie auch zwischenstaatliche Vereinbarungen geprägt. Maßgeblich sind vor allem:auf nationaler Ebene das Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG), die Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und Kabotageverkehr (GüKGrKabotageV), die Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr (GBZugV), die Verordnung zur Durchführung der Verkehrsunternehmensdatei nach dem Güterkraftverkehrsgesetz (VUDat-DV), die Kostenverordnung für den Güterkraftverkehr undauf europäischer Ebene: die Verordnung (EG) 1071/2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates, die Verordnung (EG) 1072/2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs und die Richtlinie 2006/1/EG über die Verwendung von ohne Fahrer gemieteten Fahrzeugen im Güterkraftverkehr.

Daneben gibt es noch zahlreiche bilaterale Verkehrsabkommen Deutschlands mit anderen Staaten sowie die CEMT-Resolution (Resolution des Ministerrates der Europäischen Konferenz der Verkehrsminister (CEMT) zum Leitfaden für Regierungsbeamte und Transportunternehmer für die Verwendung des Multilateralen CEMT-Kontingents vom 01. Januar 2009 (BGBl 2010 II, Seite 297).

Erlaubnispflichtiger Güterkraftverkehr im Sinne von § 3 Absatz 1 GüKG liegt vor, wenn

  • geschäftsmäßig oder entgeltlich Beförderungen von Güter
  • mit Kraftfahrzeugen, die einschließlich Anhänger ein höheres zulässiges Gesamtgewicht als 3,5 Tonnen haben, durchgeführt werden,
  • die keinen Werkverkehr im Sinne von § 1 Absatz 2 GüKG darstellen und
  • nicht unter eine der Ausnahmen in § 2 GüKG fallen.

Für grenzüberschreitende Beförderungen unter Einsatz einer Gemeinschaftslizenz, CEMT-Genehmigung oder bilateralen Genehmigung gelten zum Teil andere Voraussetzungen, die unter dem entsprechenden Genehmigungstyp dargelegt sind.

Erlaubnis- und Lizenzbehörden sind die von den jeweiligen Landesregierungen der Bundesländer ermächtigten Behörden am Sitz des Antragsstellers. Bilaterale Genehmigungen für Aserbaidschan, Belarus (Weißrussland), Georgien, Kasachstan, Kirgisistan, Moldau, Russische Föderation, Tadschikistan, Ukraine, Usbekistan, Schweiz, Belgien, Estland, Finnland, Lettland, Litauen und die Niederlande und CEMT-Genehmigungen werden von der Genehmigungsausgabe des Bundesamtes in Berlin ausgegeben. Weitere Informationen und Antragsformulare finden Sie hier.

Bilaterale Genehmigungen für Albanien, Bosnien-Herzegowina, Iran, Israel, Kroatien, Mazedonien, Marokko, Montenegro, Serbien, Tunesien und Türkei sowie für die EU-Staaten Österreich, Portugal, die Slowakische Republik, Spanien, Ungarn und Bulgarien werden durch die Regierung der Oberpfalz in Regensburg ausgegeben.

Zusatzinformation

• Buß- und Verwarnungsgeldkatalog zum Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) gültig ab 01.08.2015
• Buß- und Verwarnungsgeldkatalog zum Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) gültig bis 31.07.2015

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