Nachweis der Haltereigenschaft
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Nachweis der HaltereigenschaftEs werden folgende Unterlagen (in Kopie) zum Nachweis der Haltereigenschaft bei berücksichtigungsfähigen schweren Nutzfahrzeugen anerkannt:Fahrzeugaufstellung durch die Straßenverkehrsbehörde -oder-Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)Info: „Muster einer Zulassungsbescheinigung Teil I"Aus der Fahrzeugaufstellung durch die Straßenverkehrsbehörde muss Folgendes ersichtlich sein:amtliches Kennzeichenzulässiges Gesamtgewicht (mindestens 7,5 Tonnen)Fahrzeugart (keine Sonderfahrzeuge oder Arbeitsmaschinen)Maßgeblicher Stichtag für alle der Berechnung des unternehmensbezogenen Förderhöchstbetrags zugrunde zu legenden Fahrzeugen ist entweder der 15. September 2016 oder der 01. Dezember 2016FahrzeughalterSoweit ein Halternachweis nicht erbracht wird, ist neben der Zulassungsbescheinigung Teil I oder der Fahrzeugaufstellung durch die Straßenverkehrsbehörde das Eigentum an einem entweder zum 15. September 2016 oder zum 01. Dezember 2016 verkehrsrechtlich zugelassenen schweren Nutzfahrzeug nachzuweisen. Dies ist beispielsweise durch entsprechende Nachweise aus dem Anlagevermögen, durch Kaufvertragsurkunden oder durch eine vergleichbare und geeignete Bestätigung über die Eigentumsverhältnisse zu dokumentieren. Auch kann der Nachweis des Eigentums in Form einer elektronischen Kopie der Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) erfolgen.Hinweis: Nicht als Nachweis zugelassen sind Mautaufstellungen und Registrierungsbestätigungen beim Mautbetreiber, Versicherungsbestätigungen der Kraftfahrzeugversicherer sowie Steuerbescheide zur Kraftfahrzeugsteuer.
„Bei mehr als zehn nachzuweisenden Fahrzeugen sollte der Nachweis durch eine Fahrzeugaufstellung durch die Straßenverkehrsbehörde erfolgen.
Fahrzeugaufstellungen der Straßenverkehrsbehörden, welche nicht für den maßgeblichen und von Ihnen bestimmten Stichtag (15. September 2016
oder 01. Dezember 2016) ausgestellt wurden, werden nicht anerkannt.“
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