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Förderfähigkeit von Reifen

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Förderfähigkeit von ReifenFörderung von Reifen auf der AntriebsachseAuf der Antriebsachse werden lärm- und rollwiderstandsoptimierte Reifen nach Nr. 1.9 des Maßnahmenkataloges der Förderrichtlinie „De-minimis“ gefördert. Diese können neue oder gebrauchte Reifen sein, sofern diese die Voraussetzungen der Reifenkennzeichnungs-VO (eine schwarze Schallwelle und/oder Energie-Effizienz-Klasse A, B oder C) erfüllen.Neue und gebrauchte Winterreifen, die die Kennzeichnung Bergpiktogramm und Schneeflocke tragen, sind auf der Antriebsachse förderfähig.Runderneuerte Sommerreifen auf der Antriebsachse werden nach Nr. 1.9 des Kataloges gefördert, runderneuerte Winterreifen sind nur dann nach Nr. 1.3 förderfähig, wenn diese nachweislich mit dem Bergpiktogramm und der Schneeflocke versehen sind. Förderung von Reifen auf den Nicht-AntriebsachsenAuf der Nicht-Antriebsachse werden lärm- und rollwiderstandsoptimierte Reifen nach Nr. 1.9 des Maßnahmenkataloges der Förderrichtlinie „De-minimis“ mit bis zu 80 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben gefördert. Diese können neue oder gebrauchte Reifen sein, sofern diese die Voraussetzungen der Reifenkennzeichnungs-VO (eine schwarze Schallwelle und/oder Energie-Effizienz-Klasse A, B oder C) erfüllen.Es werden neue, gebrauchte oder runderneuerte Winter- und Ganzjahresreifen mit M+S- und/oder Bergpiktogramm und Schneeflocke nach Nr. 1.3 des Maßnahmenkataloges gefördert.Hinweis:
Auf einem LKW-Reifen mit M+S-Kennzeichnung ist auch meist das 3PMSFThree-Peak-Mountain-Snowflake-Symbol (Berg und Schneeflocke) abgebildet. Weitere ausführliche Informationen zur Förderfähigkeit von Reifen entnehmen Sie der Übersicht Reifenförderung und derVereinfachte Übersicht Reifenförderung. Auszug aus der Straßenverkehrs-Ordnung vom 6. März 2013 (BGBl. I S. 367), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 15. September 2015 (BGBl. I S. 1573) geändert worden ist § 2 Straßenbenutzung durch Fahrzeuge(3a) Bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte darf ein Kraftfahrzeug nur mit Reifen gefahren werden, die die in Anhang II Nummer 2.2 der Richtlinie 92/23/EWG des Rates vom 31. März 1992 über Reifen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern und über ihre Montage (ABl. L 129 vom 14.5.1992, S. 95), die zuletzt durch die Richtlinie 2005/11/EG (ABl L 46 vom 17.2.2005, S. 42) geändert worden ist, beschriebenen Eigenschaften erfüllen (M+S-Reifen). Kraftfahrzeuge der Klassen M2, M3, N2 und N3 im Sinne der Anlage XXIX der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung vom 26. April 2012 (BGBl.. I S. 679) dürfen bei solchen Wetterverhältnissen auch gefahren werden, wenn nur an den Rädern der Antriebsachsen M+S-Reifen angebracht sind. Satz 1 gilt nicht für Nutzfahrzeuge der Land- und Forstwirtschaft sowie für Einsatzfahrzeuge der in § 35 Absatz 1 genannten Organisationen, soweit für diese Fahrzeuge bauartbedingt keine M+S-Reifen verfügbar sind. Wer ein kennzeichnungspflichtiges Fahrzeug mit gefährlichen Gütern führt, muss bei einer Sichtweite unter 50 m, bei Schneeglätte oder Glatteis jede Gefährdung Anderer ausschließen und wenn nötig den nächsten geeigneten Platz zum Parken aufsuchen.Reifenkalkulation (Kalkulation der zuwendungsfähigen Ausgaben für Reifen nach Reifenkennzeichnungs-VO) - Maßnahme 1.9Unter folgendem Link können Sie eine Reifenkalkulationstabelle zur Kalkulation der zuwendungsfähigen Ausgaben für Reifen aufrufen:Tabelle zur ReifenkalkulationDiese Tabelle wird Ihnen vom Bundesamt als Hilfsmittel zur Verfügung gestellt; die darin enthaltenen Informationen erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit.

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