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Wer ist antragsberechtigt?

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Antragsberechtigt sind grundsätzlich die Unternehmen, bei denen die Zuwendungsvoraussetzungen erfüllt sind (vgl. „Wer ist zuwendungsberechtigt?“).
Bei Partnerunternehmen nach Anhang I Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 und verbundenen Unternehmen nach Anhang I Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 können die beteiligten Unternehmen eigenständige Anträge stellen, soweit sie juristisch selbstständig sind und die weiteren Voraussetzungen erfüllen.Ergänzend wird auf das Merkblatt – Definition KMU verwiesen.

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