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Zuwendungsberechtigung

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Zuwendungsberechtigt sind Unternehmen, die zum Zeitpunkt der Antragstellung Güterkraftverkehr im Sinne des § 1 Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) durchführenundEigentümer oder Halter von mindestens einem in der Bundesrepublik Deutschland zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassenen schweren Nutzfahrzeug sind, das ausschließlich für den Güterkraftverkehr bestimmt ist und dessen zulässiges Gesamtgewicht mindestens 7,5 Tonnen beträgt. Zum Zeitpunkt der Antragstellung muss die Zuwendungsberechtigungbei gewerblichem Güterkraftverkehr durch die vorgeschriebene Berechtigung
(Lizenz/Erlaubnisurkunde)oderbei Werkverkehr durch Anmeldung zum Register nach § 15a GüKGnachweisbar sein.Bei Partnerunternehmen und verbundenen Unternehmen können die beteiligten Unternehmen eigenständige Anträge stellen, soweit sie juristisch selbständig sind und die Antragsberechtigung vorliegt.

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