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Fahrzeugnachweis

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Mit dem Antrag auf Förderung von Weiterbildungsmaßnahmen haben Antragsteller die Anzahl der zumStichtag 01. Dezember 2017zugelassenen schweren Nutzfahrzeuge im Unternehmen nachzuweisen.Als Halternachweis werden folgende Unterlagen als elektronische Kopie anerkannt:Fahrzeugaufstellung durch die Straßenverkehrsbehörde oderZulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
Bei mehr als zehn nachzuweisenden Fahrzeugen sollte der Nachweis durch elektronische Kopie der Fahrzeugaufstellung der Straßenverkehrsbehörde erfolgen. In Ausnahmefällen kann das Bundesamt weitere Unterlagen in elektronischer Form als Nachweis zulassen.oderVerweis auf den Förderbescheid nach der Richtlinie über die Förderung der Sicherheit und Umwelt in Unternehmen des Güterkraftverkehrs mit schweren Nutzfahrzeugen (De-minimis) in der Förderperiode 2018.Muster: Zulassungsbescheinigung Teil IAus den vorgelegten Nachweisen muss Folgendes ersichtlich sein:das amtliche Kennzeichen des Fahrzeugsdas zulässige Gesamtgewicht des Fahrzeugsdie Art des Fahrzeugs der Tag der Zulassungder FahrzeughalterSind Fahrzeughalter/-in und Antragsteller/-in nicht identisch, ist dem Antrag - zusätzlich zum Halternachweis - der Nachweis des Eigentums des antragstellenden Unternehmens an dem/den Fahrzeugen/en beizufügen, beispielsweise in Form einer elektronischen Kopie der Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief), einer aktuellen Aufstellung zum Anlagevermögen, Kaufvertragsurkunde/n oder vergleichbare geeignete Bestätigungen über die Eigentumsverhältnisse.

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