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Wer ist antragsberechtigt?

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Antragsberechtigt sind grundsätzlich die Unternehmen, bei denen die Zuwendungsvoraussetzungen erfüllt sind (vgl. Punkt „Wer ist zuwendungs-berechtigt?“). Bei einer Mehrzahl von Unternehmen, die nach Nummer 3.3 der Richtlinie „De-minimis“ i. V. m. Art. 2 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 als „ein einziges Unternehmen“ gelten (vgl. „Hinweis zum europarechtlichen Unternehmensbegriff“ bei „Fragen und Antworten“ unter Punkt 1.5), muss das beherrschende Unternehmen („Mutterunternehmen“) den Antrag stellen.Die Zuwendungsvoraussetzungen müssen in diesem Fall nicht notwendigerweise beim antragstellenden Unternehmen vorliegen, aber am Durchführungsort/den Durchführungsorten gegeben sein.Hinweis zum DurchführungsortDas beherrschende Unternehmen („Mutterunternehmen“) erklärt als Antragsteller/in, bei welchem oder welchen Unternehmen des Verbundes Maßnahmen durchgeführt werden sollen („Durchführungsort/e“).Durchführungsort kann sein:ausschließlich das beherrschende Unternehmenein oder mehrere Unternehmen des Verbundesdas beherrschende Unternehmen und ein oder mehrere Unternehmen des Verbundes.Die Zuwendungsvoraussetzungen nach Nummer 3.1 der Richtlinie „De-minimis“ (Güterkraftverkehr und Halter/in oder Eigentümer/in von mautpflichtigen schweren Nutzfahrzeugen) müssen nur am Durchführungsort/den Durch-führungsorten vorliegen.Die weiteren Voraussetzungen, die in der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 sowie der „De-minimis“-Förderrichtlinie aufgeführt sind (vgl. Nummer 3.2 der Richtlinie „De-minimis“), müssen vom beherrschenden Unternehmen (Mutterunternehmen) und allen Durchführungsorten erfüllt werden.Unternehmen, die mit einer natürlichen Person in einer der unter Nummer 3.3.2 der Richtlinie „De-minimis“ genannten Beziehungen stehen, gelten nicht als verbundene Unternehmen im Sinne der Richtlinie „De-minimis“.

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