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Wer ist zuwendungsberechtigt?

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Zuwendungsberechtigt sind Unternehmen, diezum Zeitpunkt der Antragstellung Güterkraftverkehr im Sinne von § 1 Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) durchführen undzum 01. Dezember 2019 Eigentümer/in oder Halter/in von in der Bundesrepublik Deutschland zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassenen mautpflichtigen schweren Nutzfahrzeugen sind.Sofern sich die Fahrzeugnachweise hinsichtlich der Eigentümer- oder Haltereigenschaft auch auf andere Tage beziehen, die zwischen dem 1. Dezember 2019 und dem Tag Ihrer Antragstellung liegen, können Sie die maßgeblichen Fahrzeugnachweise ebenfalls einreichen. Das Bundesamt für Güterverkehr wird diese wohlwollend prüfen. Als schwere Nutzfahrzeuge im Sinne der Förderrichtlinie gelten Kraftfahrzeuge, die für den Güterkraftverkehr bestimmt sind und deren zulässiges Gesamtgewicht mindestens 7,5 t beträgt. Die Voraussetzung, dass Güterkraftverkehr im Sinne von § 1 GüKG durchgeführt wird, muss zum Zeitpunkt der Antragsstellungbei gewerblichem Güterkraftverkehr durch eine der vorgeschriebene Berechtigungen (§ 3 GüKG – nationale Erlaubnis/ § 5 GüKGEU-Lizenz) oderbei Werkverkehr durch Anmeldung zum Register nach § 15a GüKG vorliegen.Sofern eine Trennung der Wirtschaftszweige erfolgt, sind zudem Unternehmen zuwendungsberechtigt, die in der Fischerei oder der Aquakultur im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates tätig sind,in der Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig sind,in der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig sind. [Vgl. Art. 1 Abs. 1 lit. a) bis c) Verordnung (EU) Nr. 1407/2013]Dabei ist sicherzustellen, dass der nicht zuwendungsberechtigte Unternehmensteil/das nicht zuwendungsberechtigte Unternehmen eines Unternehmensverbundes keine Zuwendungen erhält. Weitere Informationen erhalten Sie hierSchaubilder zum UnternehmensverbundFAQBranchenverzeichnisÄnderungsmitteilung

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