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Gefahrgut-Unfall-Bericht gemäß ADR

Bei einem schweren Unfall oder Zwischenfall im Zusammenhang mit der Beförderung gefährlicher Güter muss der Beförderer, Verlader, Befüller oder Empfänger gemäß § 27-Absatz 1 Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) sicherstellen, dass der zuständigen Behörde des Staates, in dem sich der Vorfall ereignet hat, ein Bericht nach Unterabschnitt 1.8.5.1 ADR vorgelegt wird.

Bei einem schweren Unfall oder Zwischenfall im Zusammenhang mit der Beförderung gefährlicher Güter muss der Beförderer, Verlader, Befüller oder Empfänger gemäß § 27 Absatz 1 Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschiffahrt (GGVSEB) sicherstellen, dass der zuständigen Behörde des Staates, in dem sich der Vorfall ereignet hat, ein Bericht nach Unterabschnitt 1.8.5.1 ADR vorgelegt wird.

Ein meldepflichtiges Ereignis liegt in diesem Zusammenhang vor, wenn

  • gefährliches Gut ausgetreten ist oder die unmittelbare Gefahr des Austretens bestand,
  • ein Personen-, Sach- oder Umweltschaden eingetreten ist oder
  • Behörden beteiligt waren.

Die genauen Kriterien ergeben sich aus dem Unterabschnitt 1.8.5.3 des ADR und können hier eingesehen werden.

Der Gefahrgut-Unfall-Bericht ist auf einem international vereinbarten Vordruck zu erstellen. Dieser kann hier eingesehen und heruntergeladen werden.

Nach den gesetzlichen Vorgaben sind die Berichte bei derartigen Unfällen im Straßenverkehr dem BAG vorzulegen, damit sie erfasst und auf Plausibilität geprüft werden können. Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung veranlasst anschließend die sicherheitstechnische Bewertung der Vorfälle und leitet die Berichte erforderlichenfalls an das Sekretariat der ECE weiter.

Ziel dieser Regelung ist in erster Linie

  • eine Überprüfung und ggf. Änderung des internationalen Regelwerks,
  • die Information der Vertragsstaaten zur Weiterentwicklung nationaler Regelungen zur Rechtsanwendung und Prävention sowie
  • die Kontrolle der Wirksamkeit internationaler Rechtsvorschriften.

Besonders hervorzuheben ist, dass ein Bericht vor seiner Weitergabe anonymisiert wird. Er wird nicht - auch nicht unterstützend - zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche oder in Ordnungswidrigkeiten- und Strafverfahren verwendet. Sein Zweck ist es, ausschließlich Grundlagen für die Erhöhung der Sicherheit bei der Beförderung gefährlicher Güter zu gewinnen. Es liegt also ganz besonders im Interesse der Beteiligten, dass diese die Berichte zeitnah und aus eigener Initiative abgeben. Hierbei hilft Ihnen ein einfaches und unbürokratisches Verfahren.

Die gleiche Regelung bei derartigen Ereignissen besteht auch im Schienenverkehr. In diesen Fällen ist das Eisenbahn-Bundesamt (EBA) (www.eba.bund.de) zuständige Behörde.


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