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Wer ist zuwendungsberechtigt?

Zuwendungsberechtigt sind Unternehmen,

  • die Güterkraftverkehr im Sinne des § 1 Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) durchführen und
  • künftige Halter oder Eigentümer von mindestens einem in der Bundesrepublik Deutschland zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassenen Fahrzeug mit einer alternativen Antriebstechnologie im Sinne von Nummer 2 der Richtlinie „EEN“ sind.

Als Fahrzeuge im Sinne dieser Richtlinie gelten Lkw und Sattelzugmaschinen, die für den Güterkraftverkehr bestimmt sind und deren zulässiges Gesamtgewicht mindestens 7,5 Tonnen beträgt.

Fördervoraussetzung ist eine Eintragung in der Zulassungsbescheinigung Teil I als Halter oder der Nachweis der Eigentümerschaft durch geeignete Unterlagen.

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