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Welche Berufszugangsvoraussetzungen werden für eine selbständige Tätigkeit im gewerblichen Güterkraftverkehr benötigt?

Güterkraftverkehr ist - gemäß § 1 Abs. 1 Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG- die geschäftsmäßige oder entgeltliche Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, die einschließlich Anhänger ein höheres zulässiges Gesamtgewicht als 3,5 Tonnen haben.

Der gewerbliche Güterkraftverkehr ist gemäß § 3 GüKG erlaubnispflichtig, soweit sich nicht aus dem unmittelbar geltenden europäischen Gemeinschaftsrecht etwas anderes ergibt. Die Erlaubnis wird einem Unternehmer, dessen Unternehmen seinen Sitz im Inland hat, für die Dauer von bis zu zehn Jahren erteilt.

Möchten Sie sich im Bereich des gewerblichen Güterkraftverkehrs selbständig machen, können Sie als Unternehmer die staatliche Erlaubnis, Genehmigung oder Lizenz, bei der für den Betriebssitz zuständigen Genehmigungsbehörde beantragen. Dort erhalten Sie auch nähere Informationen zu den Voraussetzungen, die zur Erteilung der Erlaubnis erfüllt sein müssen.

Die Erlaubnis wird - neben der Zuverlässigkeitsprüfung: d. h. keine Gewerbeuntersagung, keine Gewerbeordnungswidrigkeiten (belegen durch Auszug aus dem Gewerbezentralregister), keine Steuerschulden, keine Vorstrafen (Auszug aus dem Bundeszentralregister) und Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit etc. - erst dann erteilt, wenn der Antragsteller die fachliche Eignung zur Führung eines derartigen Gewerbes nachweisen kann. Der Nachweis wird in der Regel durch eine Fachkundeprüfung vor der IHK erbracht.

Informationen zu Struktur und Umfang der Fachkundeprüfung und weitere Informationen zur Unternehmensgründung finden Sie auf der Internetseite der für Sie jeweils zuständigen Industrie- und Handelskammer.

Werden Ihre Transporte für eigene Zwecke durchgeführt und werden die Voraussetzungen nach § 1 Absatz 2 GüKG erfüllt, dann handelt es sich um Werkverkehr. Dieser Verkehr benötigt keine Genehmigung, sondern ist nur meldepflichtig. Nähere Informationen hierzu siehe auch unter der Frage "Was ist Werkverkehr?".

Gemäß § 7 a GüKG ist der Unternehmer verpflichtet, eine Güterschadenhaftpflichtversicherung abzuschließen und aufrecht zu erhalten, die die gesetzliche Haftung wegen Güter- und Verspätungsschäden nach dem Vierten Abschnitt des Vierten Buches des Handelsgesetzbuches während Beförderungen, bei denen der Be- und Entladeort im Inland liegt, versichert.

Gemäß Artikel 3 der VO (EG) 1072/2009 unterliegt der grenzüberschreitende Verkehr auf dem Gebiet der Gemeinschaft einer Gemeinschaftslizenz– sofern der Fahrer Staatsangehöriger eines Drittstaats ist – in Verbindung mit der Fahrerbescheinigung.

Die Gemeinschaftslizenz wird jedem gewerblichen Güterkraftverkehrsunternehmer gemäß Artikel 4 Abs. 1 der genannten Verordnung erteilt, der in einem Mitgliedstaat niedergelassen ist und zur Durchführung des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs berechtigt ist. Sie wird für einen verlängerbaren Zeitraum von bis zu zehn Jahren erteilt. Unternehmern, die Ihren Betriebssitz in der Bundesrepublik Deutschland haben, wird die Gemeinschaftslizenz von der für den Unternehmenssitz zuständigen Genehmigungsbehörde erteilt.

Für Beförderungen im grenzüberschreitenden Verkehr können, neben der Gemeinschaftslizenz, noch die CEMT-Genehmigung oder die bilaterale Genehmigung erteilt werden.

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