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Wofür brauche ich eine CEMT-Genehmigung und wie erhalte ich diese?

CEMT-Genehmigungen berechtigen grundsätzlich zur Durchführung von Beförderungen im gewerblichen Straßengüterverkehr, bei denen Be- und Entladeort in zwei verschiedenen CEMT-Mitgliedstaaten (CEMT - Conférence Européenne des Ministres des Transports - Europäischen Konferenz der Verkehrsminister, www.internationaltransportforum.org) liegen.

Welche Staaten dies sind, können Sie aus der Fußnote im Merkblatt für Inhaber von CEMT-Genehmigungenentnehmen.

Sie berechtigen nicht zu Binnenverkehr in einem CEMT-Mitgliedstaat und auch nicht zu Beförderungen zwischen einem Mitgliedstaat der CEMT und einem Nicht-Mitgliedstaat.
Da bei Beförderungen zwischen EWR-Staaten (alle EU-Staaten und Norwegen, Liechtenstein, Island) untereinander und zwischen EU-Staaten und der Schweiz die Gemeinschaftslizenz einzusetzen ist, hat die CEMT-Genehmigung insbesondere bei Beförderungen zwischen EWR-Staaten oder der Schweiz und einem sogenannten Drittstaat (ein Staat der weder EWR-Staat noch die Schweiz ist) oder zwischen Drittstaaten untereinander eine Bedeutung. Dies jedoch nur, wenn die Drittstaaten Mitglied der CEMT sind.

CEMT-Genehmigungen gibt es als Jahres- und Kurzzeitgenehmigungen und für den Umzugsverkehr als CEMT-Umzugsgenehmigung. CEMT-Jahresgenehmigungen werden in Deutschland in der Regel nur noch erteilt, wenn Fahrzeuge, die mindestens dem „EUROIV sicher“ Standard der CEMT entsprechen, eingesetzt werden (siehe CEMT -Erteilungsrichtlinie).

Antragsberechtigt sind Unternehmen, die Ihren Hauptsitz in Deutschland haben.

Die meisten Beförderungen in Drittländer (insbesondere, wenn diese in Deutschland beginnen oder enden) können auch mit bilateralen Genehmigungen durchgeführt werden (Ausgabestellen: Bundesamt für Logistik und Mobilität, Genehmigungsausgabe Berlin für nordost- und osteuropäische Staaten, Kaukasus und Zentralasien und die Regierung der Oberpfalz in Regensburg für südosteuropäische, nordafrikanische Staaten und einige Staaten im Nahen Osten).

Für Beförderungen, die nicht mit bilateralen Genehmigungen durchgeführt werden können, ist es möglich, CEMT-Kurzzeitgenehmigungen beim Bundesamt für Logistik und Mobilität, Genehmigungsausgabe Berlin mit folgendem Antragsformular zu beantragen: "Antrag auf Erteilung von CEMT-Kurzzeitgenehmigung(en)".
Diese Genehmigungen sind grundsätzlich für Beförderungen zwischen zwei CEMT-Mitgliedstaaten bestimmt, für die keine sonstigen Genehmigungskontingente zwischen Deutschland und den anderen Staaten vereinbart wurden; insbesondere für Transporte im Dreiländerverkehr ohne Durchfahren Deutschlands. Dies ist im Antrag glaubhaft darzulegen und möglichst durch Unterlagen zu belegen.

CEMT-Jahresgenehmigungen werden grundsätzlich nur in einem öffentlichen Ausschreibungsverfahren für das kommende Jahr vergeben. Antragsformulare sind im September des Vorjahres bei der für Sie zuständigen Außenstelle des Bundesamtes für Logistik und Mobilität zu beantragen und dann bis spätestens 1. Oktober des Vorjahres ausgefüllt und vollständig dort vorzulegen.

Nur in ausführlich begründeten Sonderfällen können im Rahmen eines ggf noch vorhandenen Kontingents auch im laufenden Jahr CEMT-Jahresgenehmigungen ausgegeben werden. Diese sind schriftlich beim Bundesamt für Logistik und Mobilität, Genehmigungsausgabe Berlin mit dem Antragsformular "Antrag auf unterjährige Erteilung von CEMT- Genehmigung(en) mit den folgenden Unterlagen zu beantragen: Kopie der Gemeinschaftslizenz/Erlaubnis, Kopie der Gewerbean-oder –ummeldung, Kopie des Handelsregisterauszuges (ggf auch die der beteiligten Unternehmen) und der ausführlichen Begründung, die möglichst durch Unterlagen zu belegen ist.

Sollte es sich um Umzugsverkehre handeln, so können jederzeit beim Bundesamt für Logistik und Mobilität, Genehmigungsausgabe Berlin CEMT -Umzugsgenehmigungen mit folgendem Antragsformular "Antrag auf Erteilung von CEMT-Umzugsgenehmigung(en)" beantragt werden".

Allen Anträgen sind folgende Unterlagen in Kopie beizulegen:

  • Kopie der Gemeinschaftslizenz/Erlaubnis für den Güterkraftverkehr
  • Kopie der letzten Gewerbean- oder –ummeldung
  • Kopie des vollständigen Handelsregisterauszuges (soweit das Unternehmen im Handelsregister geführt ist). Sind in der Spalte „Rechtverhältnisse“ Kapitalsanteile von anderen Firmen eingetragen, so ist auch für diese Firmen ein Handelsregisterauszug beizufügen
  • Soweit gefordert: Begründung des Antrags und begründende Unterlagen

Weitere Unterlagen werden ggf bei der Antragsbearbeitung noch angefordert.

Die Genehmigungen sind nicht fahrzeuggebunden.


Weitere Informationen können Sie den nachfolgenden Merkblättern und Richtlinien entnehmen:

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