Das Verwaltungsgericht hat die Klagen (14 K 8449/09; 14 K 1017/10; 14 K 1018/10) abgewiesen und damit die nach dem Wegekostengutachten 2007 kalkulierten Mautsätze bestätigt.
In seiner mündlichen Urteilsbegründung führte das Gericht aus, dass die im Bundesfernstraßenmautgesetz festgesetzten Mautsätze nicht gegen die Vorgaben der europäischen Wegekostenrichtlinien verstoßen. Dem Gesetzgeber stehe ein weiter Gestaltungsspielraum bezüglich der gewählten Kalkulationsmethode zu. Die konkrete Berechnung der Mautsätze werde durch die maßgeblichen Richtlinien nicht vorgeben. Auch bestehe kein Verstoß gegen das Grundgesetz. Die Mautsätze seien nicht willkürlich festgesetzt, sondern deren Berechnung sei transparent und nachvollziehbar. Insbesondere konnte das Gericht auch keine anderen Kalkulations- und Methodenfehler feststellen, so dass die Klägerinnen verpflichtet sind, die Mautgebühren seit dem 1. Januar 2009 zu zahlen.
Das Verwaltungsgericht Köln hat die Berufung gegen das Urteil zugelassen. In zwei Verfahren wurde im November 2014 Berufung eingelegt.