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Aktuelle Änderungen im Fahrpersonalrecht - Vollständiges Wirksamwerden der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 am 2. März 2016

Seit 2. März 2016 gilt die Verordnung (EU) Nr. 165/2014 des Europäischen Parlamentes und des Rates über Fahrtenschreiber im Straßenverkehr vollständig. Sie ersetzt die Verordnung (EWG) Nr. 3821/85, die gleichzeitig außer Kraft tritt.

Datum 04.03.2016

Die Verordnung (EU) Nr. 165/2014 übernimmt die wesentlichen Regelungen der VO (EWG) 3821/85, vereinfacht diese und ordnet sie neu. Darüber hinaus führt die Verordnung den sog. „Intelligenten Fahrtenschreiber“ ein und regelt die Unterweisungspflicht des Unternehmers gegenüber seinem Fahrpersonal eindeutiger.

„Intelligenter Fahrtenschreiber“

Die Verordnung schafft die Grundlage zur Einführung einer neuen Generation des digitalen Kontrollgerätes, den sog. „Intelligenten Fahrtenschreiber“. Dieser kann durch Zugriff auf ein globales Satellitensystem automatisch die Standortdaten des Fahrzeugs bei Arbeitsbeginn, Arbeitsende und nach jeweils drei Stunden Lenkzeit aufzeichnen.

Zur effizienteren und gezielteren Durchführung von Straßenkontrollen können Daten vom intelligenten Fahrtenschreiber auch während das Fahrzeug in Bewegung ist durch die Kontrollbeamten mittels drahtloser Fernkommunikation abgerufen werden. Dadurch soll in erster Linie die Früherkennung von Manipulationen oder Missbrauch ermöglicht werden.

Eine Verpflichtung, einen intelligenten Fahrtenschreiber zu verwenden, besteht derzeit noch nicht. Zunächst müssen diesbezügliche technische Spezifikationen von der EU-Kommission ausgearbeitet werden. Neufahrzeuge sind dann 3 Jahre nach deren Erlass mit einem intelligenten Fahrtenschreiber auszurüsten (d.h. frühestens ca. 2019). Bei Altfahrzeugen, die im grenzüberschreitenden Verkehr eingesetzt werden, ist nach weiteren 15 Jahren verpflichtend ein intelligenter Fahrtenschreiber nachzurüsten (d.h. frühestens ca. 2034). Eine Nachrüstpflicht für Altfahrzeuge, die im rein innerstaatlichen Verkehr (z.B. im regionalen Personenlinienverkehr) eingesetzt werden, besteht nicht.

Schulungs- und Unterweisungspflicht

Die Verordnung (EU) Nr. 165/2014 sieht in Artikel 33 Abs. 1 folgende Verpflichtung des Verkehrsunternehmers vor:

„Das Verkehrsunternehmen hat verantwortlich dafür zu sorgen, dass seine Fahrer hinsichtlich des ordnungsgemäßen Funktionierens des Fahrtenschreibers angemessen geschult und unterwiesen werden, unabhängig davon, ob dieser digital oder analog ist; es führt regelmäßige Überprüfungen durch, um sicherzustellen, dass seine Fahrer den Fahrtenschreiber ordnungsgemäß verwenden, und gibt seinen Fahrern keinerlei direkte oder indirekte Anreize, die zu einem Missbrauch des Fahrtenschreibers anregen könnten.“

Eine Verpflichtung des Unternehmers die Aufzeichnungen der Fahrer des Unternehmens auf Verstöße hin zu prüfen, und durch Unterweisung künftigen Verstößen angemessen entgegenzuwirken bestand bereits nach der bisherigen Rechtslage aus der VO (EWG) Nr. 3821/85. Es handelt sich also nicht um eine neue Verpflichtung des Unternehmens. Insbesondere schreibt die o.g. Regelung auch keine Mitführungspflicht eines speziellen Nachweises für Fahrer vor.

Die Verpflichtung kann grundsätzlich vom Unternehmer selbst erfüllt werden. Die Beauftragung eines Dritten ist nicht vorgeschrieben.

Es wird darauf hingewiesen, dass das Wirksamwerden der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 keinen Einfluss auf die Gültigkeit von Bescheinigungen über bereits absolvierte Kurse im Rahmen der Weiterbildung nach dem Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz hat. Bescheinigungen über bereits absolvierte Kurse können auch weiterhin zur Vorlage bei der Fahrerlaubnisbehörde verwendet werden.

Der Verordnungstext ist hier abrufbar.

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