Die Ausnahme gemäß § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 Bundesfernstraßenmautgesetz (BFStrMG) verweist nun auf den einschlägigen güterkraftverkehrsrechtlichen Freistellungstatbestand des § 2 Absatz 1 Nummer 7 Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG), so dass ein Gleichlauf der Befreiungstatbestände im BFStrMG und GüKG hergestellt wird. Ergänzend werden auch die im Zusammenhang mit entsprechenden Beförderungen stehenden Leerfahrten von der Mautpflicht ausgenommen.
Gleichzeitig wird § 2 Absatz 1 Nummer 7 GüKG um einen neuen Tatbestand ergänzt, der die in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben übliche Beförderung von land- und forstwirtschaftlichen Bedarfsgütern oder Erzeugnissen mit land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von bis zu 40 km/h von den Vorschriften des GüKG ausnimmt. Auf die entsprechende und gleichermaßen im BFStrMG und GüKG wirksame Ausnahme können sich neben Land- und Forstwirten auch land- oder forstwirtschaftliche Lohnunternehmen berufen.
Konkret bedeutet dies:
Land- und forstwirtschaftliche Betriebe sowie land- und forstwirtschaftliche Lohnunternehmen müssen für land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von bis zu 40 km/h auch 2019 weiterhin keine Maut bezahlen, soweit mit diesen die in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben übliche Beförderung von Erzeugnissen (z. B. Kartoffeln, Zuckerrüben, Getreide) und Bedarfsgütern (z. B. Saatgut, Düngemittel) oder unmittelbar hiermit in Verbindung stehende Leerfahrten durchgeführt werden (Ausnahme nach § 2 Absatz 1 Nummer 7 c) GüKG).
Schnellere Fahrzeuge sind künftig in den übrigen in § 2 Absatz 1 Nummer 7 GüKG aufgeführten Fällen mautbefreit. Dies gilt für die in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben (keine Lohnunternehmen) übliche Beförderung von land- oder forstwirtschaftlichen Bedarfsgütern und Erzeugnissen für eigene Zwecke oder für andere Betriebe dieser Art im Rahmen der Nachbarschaftshilfe oder im Rahmen eines Maschinenringes, ebenfalls einschließlich der unmittelbar damit verbundenen Leerfahrten.
Die Ausnahmen gelten nicht für Fahrzeuge z. B. im Einsatz in der Baubranche (Straßenbau, Garten- und Landschaftsbau), im Einsatz von Städten und Kommunen für die Pflege von Grünanlagen oder anderem Fiskalvermögen oder im Einsatz von Gebietskörperschaften für die Pflege z. B. von Gewässern.
Das vom Bundesamt für Güterverkehr herausgegebene Merkblatt „Mautpflichtige Fahrzeuge in der Land- und Forstwirtschaft“ (Stand: 1. September 2018) ist nicht mehr aktuell. Eine Neuauflage ist derzeit nicht geplant.
Eine Presseerklärung zu den Änderungen bei der Lkw-Maut und im Güterkraftverkehrsgesetz zum 1. Januar 2019 finden Sie hier.