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Hilfstransporte in die Katastrophengebiete sowie Notdiensteinsätze sind von der Lkw-Maut befreit

Köln. – Aus ganz Deutschland und sogar aus dem benachbarten Ausland kommen Hilfstransporte, um die Menschen in den Hochwassergebieten in Rheinland-Pfalz und Nordrhein-Westfalen mit dringend benötigten Sachspenden, Maschinen, usw. zu unterstützen. Außerdem unterstützen viele Unternehmen im Auftrag der Krisenstabsstellen die Einsatzkräfte von Feuerwehren, THW, Bundeswehr und Bundespolizei bei den Aufräumarbeiten.

Datum 29.07.2021

Folgende Hilfstransporte und Fahrten von Einsatzfahrzeugen zur Unterstützung der Kräfte im Katastrophengebiet können mautbefreit durchgeführt werden:

1. Transporte von humanitären Hilfsgütern (Nahrungsmitteln, Kleidung, Hygieneartikel etc.)

a) Gemeinnützige oder mildtätige Organisationen können Hilfsgüter in Deutschland mautbefreit transportieren (§ 1 Absatz 2 Satz 1 Nr. 5 Bundesfernstraßenmautgesetz).

b) Privat organisierte Hilfslieferungen zur Versorgung der Bevölkerung im Zusammenhang mit einer akuten Katastrophensituation sind ausnahmsweise ebenfalls mautbefreit möglich:

Voraussetzung 1: Ein Aufruf von Städten, Gemeinden, Feuerwehren, Vereinen, Hilfsorganisationen, etc. zu Lebensmittel- und Sachspenden für die Bevölkerung in den betroffenen Regionen ist erfolgt.
Voraussetzung 2: Die Lebensmittel- und Sachspenden werden an Sammel- und Verteilstellen geliefert, die diese an die betroffene Bevölkerung mit gemeinnütziger bzw. mildtätiger Zielsetzung ausgeben.

Wichtig: Soweit es sich um Hilfslieferungen für die Bevölkerung im Katastrophengebiet im Allgemeinen und nicht gezielt für einen speziellen Personenkreis (Verwandte, Bekannte, Freunde) handelt, ist im Katastrophenfall ausnahmsweise von einem gemeinnützigen Zweck der Hilfsaktion auch dann auszugehen, wenn diese nicht von einer gemeinnützigen oder mildtätigen Organisation, sondern rein privat organisiert wurde. Voraussetzung ist jedoch, dass die Ausgabe der Hilfsgüter an die notleidende Bevölkerung über Sammel- und Verteilstellen erfolgt, die die gemeinnützige oder mildtätige Zielsetzung der humanitären Hilfsgüterlieferung schlussendlich zur Durchführung bringen.

Als Nachweis wird empfohlen, im Fahrzeug eine Liste mitzuführen, auf der die geladenen humanitären Hilfsgüter (Lebensmittel, Hygieneartikel, Kleidung, Decken, Möbel, etc.) und die Sammel-/Verteilstelle aufgeführt werden.

2. Transporte von Futtermitteln

 Soforthilfe bei Eintreten/Bestehen eines Katastrophenfalls (Notdiensteinsätze)

Futtermittel-Transporte, die im Rahmen eines ausgerufenen Katastrophenfalls als Soforthilfe durchgeführt werden, sind mautbefreit möglich (§ 1 Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 BFStrMG). Durch die Soforthilfe soll eine Erstversorgung der teilweise evakuierten Tierbestände der vom Hochwasser betroffenen landwirtschaftlichen Betriebe sichergestellt und Krankheiten oder der Tod der Tiere und die damit verbundene Seuchengefahr verhindert werden. Es handelt sich hierbei um eine Maßnahme, die dazu dient, Schäden im Katastrophenfall abzuwehren.

Voraussetzung 1: Das Motorfahrzeug muss als Notdienstfahrzeug gekennzeichnet sein (Schild „Notdienst“ oder „Katastropheneinsatz“ im Frontbereich).

Voraussetzung 2: Es ist eine Ladeliste mit Angabe der Sammel-/Verteilstelle in der Katastrophenregion mitzuführen als Nachweis für den Notdiensteinsatz.

Mit der Aufhebung des Katastrophenfalls endet die Mautbefreiung für Futtermitteltransporte im Rahmen der Soforthilfe.

Futtermitteltransporte bis zu vier Wochen nach Aufhebung des Katastrophenalarms (Humanitäre Hilfstransporte)

Bis zu vier Wochen nach Aufhebung des Katastrophenalarms durch die Städte und Landkreise können gespendete Futtermittel als humanitäre Hilfsgüter im unmittelbaren Zusammenhang mit der eingetretenen Katastrophe mit unentgeltlich zur Verfügung gestellten Fahrzeugen mautbefreit in die betroffenen Regionen transportiert werden (§ 1 Absatz 2 Satz 1 Nr. 5 BFStrMG). Mit diesen soll der existenznotwendige Bedarf der betroffenen landwirtschaftlichen Betriebe in der eingetretenen Notlage gedeckt und ihre Existenz erhalten werden.

Als Nachweis, dass es sich bei dem Transportgut um Hilfsgüter für eine Katastrophenregion handelt, wird ebenfalls eine entsprechende Ladeliste mit Angabe der Sammel-/Verteilstelle empfohlen, die auch im Falle einer Kontrolle vorzulegen ist.

Die Leerfahrten in direktem Zusammenhang mit diesen Transporten (z. B. leere Rückfahrt zum Sitz der Firma, die den Lkw für den Hilfstransport zur Verfügung gestellt hat) sind ebenfalls mautbefreit.

Wichtig: Nicht mautbefreit sind evtl. vorbereitende Fahrten, wie z. B. Einsammelfahrten von Lebensmittel-, Futtermittel und Sachspenden, vor dem eigentlichen Hilfstransport zur Sammel- und Verteilstelle in der Katastrophenregion.

3. Transporte von Räumfahrzeugen, schweren technischen Geräten, Sandsäcken etc. in Katastrophengebiete

Transporte von Räumfahrzeugen, schweren technischen Geräten, Sandsäcken etc. in Katastrophengebiete sind im Rahmen eines Notdiensteinsatzes von der Mautpflicht ausgenommen (§ 1 Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 BFStrMG). Es muss sich um eine Maßnahme handeln, die dazu dient, Schäden im Katastrophenfall für die Bevölkerung abzuwehren oder so zu beheben, dass ein Wiederaufbau der öffentlichen Infrastruktur (Straßen, Trinkwasserversorgung, Stromversorgung, Kanalisation, Telekommunikation) möglich wird.

Voraussetzung 1: Es wurde der Katastrophenfall im jeweiligen Einsatzgebiet ausgerufen.

Voraussetzung 2: Der Transport der technischen Arbeitsgeräte, Sandsäcke etc. erfolgt im Auftrag einer Krisenstabsstelle, z. B. eines Landes oder Kreises, zur Unterstützung der Einsatzfahrzeuge der Feuerwehren, des THW, der Bundeswehr und der Bundespolizei.

Voraussetzung 3: Das Fahrzeug ist äußerlich als Notdiensteinsatzfahrzeug erkennbar (Schild „Notdiensteinsatz“ oder „Katastropheneinsatz“ hinter der Windschutzscheibe).

4. Entsorgung von Schlamm, Schutt, Schrott, Sperrmüll, Tierkadavern etc. aus Katastrophengebieten

Auch die Abfuhr von Schlamm, Schutt, Schrott, Sperrmüll, Tierkadavern etc. aus Katastrophengebieten (Fahrten zu Sammelstellen, Deponien, Verbrennungsanlagen etc.), die Unternehmen im Auftrag von Krisenstabstellen durchführen, ist im Rahmen eines Notdiensteinsatzes von der Mautpflicht ausgenommen. Solche Entsorgungsfahrten sind die grundlegende Voraussetzung für den Wiederaufbau der zerstörten öffentlichen Infrastruktur in der Katastrophenregion.

Voraussetzung 1: Es wurde der Katastrophenfall im jeweiligen Einsatzgebiet ausgerufen.

Voraussetzung 2: Der Abtransport von Schlamm, Schutt, Schrott, Sperrmüll, Tierkadavern etc. aus den Katastrophengebieten erfolgt im Auftrag einer Krisenstabsstelle, z. B. des Landes oder Kreises, im Rahmen von Katastrophenschutzmaßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor Seuchen und anderen Gesundheitsgefahren.

Voraussetzung 3: Das Fahrzeug ist äußerlich als Notdiensteinsatzfahrzeug erkennbar (Schild „Notdiensteinsatz“ oder „Katastropheneinsatz“ hinter der Windschutzscheibe).

Wichtig: Die Rückfahrten der Fahrzeuge nach einem von einer Krisenstabsstelle beauftragten Notdiensteinsatz zum Sitz der Firma, die den Lkw für den Einsatz zur Verfügung gestellt hat, sind ebenfalls mautbefreit.

Bedienung OBU:

Etwa vorhandene Fahrzeuggeräte (OBU) in den Lkw für die automatische Mauterhebung sind bei mautbefreiten Notdiensteinsätzen und humanitären Hilfstransporten abzustellen. Dies kann am einfachsten durch Umschalten auf die Option „Mauterhebung manuell“ in der Menüsteuerung geschehen.

Registrierung von Fahrzeugen bei Toll Collect

Fahrzeuge, die aufgrund der beschriebenen Notdiensteinsätze oder Hilfsgütertransporte in die Katastrophengebiete von der Mautpflicht befreit sind, können für die Dauer des Einsatzes bei der Toll Collect GmbH auf freiwilliger Basis registriert werden. Es besteht keine Verpflichtung zu dieser freiwilligen Registrierung, diese wird aber empfohlen. So lassen sich unnötige Ausleitungen, Kontrollen, Anhörungen und Nacherhebungsbescheide weitestgehend vermeiden.

Das Formular zur Registrierung (online oder pdf-Dokument) hält die Toll Collect GmbH auf ihrer Internetseite www.toll-collect.de unter dem Stichwort „Mautbefreiung“ bereit. Anzugeben ist dabei der Registrierungsgrund Nr. 4 (Fahrzeug eines anderen Notdienstes) oder Nr. 2b (Fahrzeug für den Transport von humanitären Hilfsgütern). Als Anlage zum Registrierungsformular sind die Aufträge der Krisenstabsstellen im Falle von Notdiensteinsätzen oder Ladelisten der Hilfstransporte beizufügen.

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